Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat — 11 S 1743/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-14
Aktenzeichen: 11 S 1743/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0814.11S1743.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG umfasst auch die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten.
Für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht in Betracht.
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 30. Juli 2026, 14 K 12011/25, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2026 - 14 K 12011/25 -, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Über die am 11.08.2026 durch den Erinnerungsführer persönlich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingelegte Beschwerde gegen den am 03.08.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.07.2026, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren abgelehnt worden ist, entscheidet der Senat gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil der angegriffene Beschluss eine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist. Mit diesem Beschluss ist die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 12.11.2025 zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren abgelehnt worden.
2 Die Möglichkeit der Entscheidung über die Erinnerung durch den Einzelrichter dient der Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens und der Entlastung der Rechtspflege (vgl. zu dieser Erwägung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts <Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG>, BT-Drs. 15/1971 vom 11.11.2003, S. 157 zu § 66 GKG). Der Ratio der Vorschrift entsprechend umfasst die Einzelrichterzuständigkeit auch die Nebenentscheidung über eine beantragte Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren. Für das Beschwerdeverfahren gilt nichts anderes. Die Tatsache, dass der Erinnerungsführer die Zurückweisung der Erinnerung durch das Verwaltungsgericht nicht angefochten hat, steht der Zuständigkeit der Einzelrichterin des Beschwerdegerichts für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 06.07.2026 - 6 D 52/25 - juris Rn. 1).
3 Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist als unzulässig zu verwerfen, da dem Erinnerungsführer kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
4 Dem Erinnerungsführer sind in dem abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten keine Kosten entstanden, die Gegenstand einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein könnten (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 122, 123 ZPO). Eine anwaltliche Vertretung hat nicht stattgefunden, eine solche kommt rückwirkend auch nicht mehr in Betracht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.2004 - 12 S 1876/04 - juris Rn. 4). Das Verfahren der Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Es deutet auch nichts darauf hin, dass dem Gericht im Erinnerungsverfahren Aufwendungen entstanden wären, die nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes gegen den Erinnerungsführer geltend gemacht werden könnten.
5 Im Übrigen kommt für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin nicht in Betracht (vgl. etwa SächsOVG, Beschluss vom 06.07.2026 - 6 D 52/25 - juris Rn. 3; ThürOVG, Beschluss vom 27.02.2026 - 2 ZO 69/26 - juris Rn. 2; Hess LSG, Beschluss vom 24.06.2026 - L 6 SF 29/26 E - juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - VIII ZB 55/23 - juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2012 - 1 Ws 293/12 - juris Rn. 11; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 66 GKG Rn. 78; Zimmermann, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 66 GKG Rn. 30; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 66 GKG Rn. 131). Der Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe besteht darin, der bedürftigen Partei zu ermöglichen, ihren Anspruch vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Unter Prozessführung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird das eigentliche Streitverfahren verstanden, zu dem das Erinnerungsverfahren (§ 66 Abs. 1 und 2 GKG) nicht zählt, weil es nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dient, sondern nur der Überprüfung, ob die Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren zutreffend angesetzt wurden oder ggf. niederzuschlagen sind. Auch aus sonstigen Gründen bedarf es keiner Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren. Es ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) und unterliegt nicht dem Vertretungszwang (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG schließt eine Erstattung von Kosten aus, so dass die Beteiligten eines Erinnerungsverfahrens die ihnen - auch aus einer Rechtsvertretung - entstehenden Kosten selbst tragen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwa anderes zu gelten hätte, bestehen nicht.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7 Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Für die Beschwerde fällt auch keine Festgebühr gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) an, da die Gebührenfreiheit nach dem Gerichtskostengesetz vorgeht (§ 1 Abs. 5 i.V.m. 66 Abs. 8 GKG).
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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