OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 W 29/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-07
Aktenzeichen: 4 W 29/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0807.4W29.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 935 ZPO, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Leitsatz
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In äußerungsrechtlichen Sachen entfällt die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit in der Regel, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats [Regelfrist von acht Wochen]). Bei dieser Dringlichkeitsfrist handelt es sich indes nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf bzw. in keinem Fall überschritten werden darf. Vielmehr sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.
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Zum Fehlen der Dringlichkeit, wenn ein (rechtzeitig) eingeleitetes Verfügungsverfahren nicht zügig weiterbetrieben wird.
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 26. Februar 2025, 11 O 18/25, Beschluss
Tenor
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2025, Az. 11 O 18/25, wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller begehrt die Unterlassung verschiedener auf der Website der Antragsgegnerin getätigter Äußerungen.
2 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller folgenden Sachverhalt vor:
3 Der Antragsteller ist Gründer der in den USA registrierten Gesellschaft ..., die über eine Plattform im Internet Kunden bei der Transaktion von Kryptowährungen unterstützt.
4 Die Antragsgegnerin ist ein Investigativ-Netzwerk von Journalisten und Freiwilligen mit Sitz in London, das über die Website „M...“ u.a. zu Unterstützern Russlands im Ukraine-Krieg publiziert.
5 Am 13.12.2024 erlangte der Antragsteller Kenntnis von einem Artikel auf der Website „m....com“, in dem berichtet wird, dass die Fa. ... bzw. einer ihrer Gründer Kontakte zum russischen Geheimdienst FSS habe, dass die Fa. ... ein Joint Venture-Projekt zwischen ISP-system und dem FSS unterstütze und dass der Antragsteller den Gründer einer Konkurrenzfirma physisch bedroht, ein Mitglied von dessen Team verleumdet und zahlreiche Team-Mitglieder belästigt habe (Artikel Anlage ASt. 5, deutsche Übersetzung Anlage ASt. 5a).
6 Die Vorwürfe seien falsch (eidesstattliche Versicherungen, Anlagen ASt. 2 und 6).
7 Mit Schreiben vom 18.12.2024 wandte sich die Gesellschaft ... an die Antragsgegnerin und teilte ihr u.a. mit, dass ... und deren Mitgründer A... B... keine Kontakte zu ISP-system oder den im Artikel erwähnten FSS-Aktionen habe und dass die Beschuldigungen von S... L... gegenüber dem Antragsteller unzweifelhaft falsch seien (Anlage ASt. 7). Mit Schreiben vom 08.01.2025 lehnte die Antragsgegnerin eine Richtigstellung ohne Vorlage von Beweisen ab (Anlage ASt. 8).
8 Am 24.01.2025 beantragte der Antragssteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auf einen Hinweis des Landgerichts konkretisierte der Antragsteller seine Anträge wie folgt:
9 Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate, Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller
10 1. durch die Darstellung
11 „Investigation into the relationship between ISP-system, ..., FSS of the russian federation and crypto-businessmens
12 M... experts have conducted their own investigation into the relationship between cryptocurrency platforms and collaboration projects with the federal security service of the aggressor country – russia. We were able to establish the facts that link the founders of the projects with the law enforcement agencies of the russian federation, as well as confirm a number of machinations of the company, which directly or indirectly deceived users of these platforms.
(…)
13 The same letter provided information about the ... exchange – it allegedly meets all the criteria of "import substitution" and now ... will also provide "support for a joint project of ISP-system and the FSS of the russian federation."
(…)
14 However, there are facts that cannot be denied – this is evidence of the connections of the founder of ... with the FSS of the russian federation. ... and ties with the FSS of the russian federation
15 DEX developer of ... cryptocurrency exchanger price aggregator. Founded in May 2019 by russians A... B... and S... K... (…)”
16 den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller selbst und / oder sein Geschäftspartner A... B... und / oder die Firma ... haben Kontakte zum russischen Geheimdienst FSS.
17 2. zu behaupten / behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten / verbreiten zu lassen
18 „(…) now ... will also provide "support for a joint project of ISP-system and the FSS of the russian federation”.
19 3. zu behaupten / behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten / verbreiten zu lassen
20 „In response, S... L... said that the founders of ... were banned on his platform due to threats of physical violence against him, false denunciation of a member of his team, repeated harassment of numerous team members and repeated violations of requests for lack of contact.”
21 wenn dies jeweils geschieht wie in dem Artikel „Investigation into the relationship between ISP-System, ..., FSS of the russian federation and cryptobusinessmen“, veröffentlicht auf der Webseite des von der Antragsgegnerin betriebenen Dienstes M... unter der URL https://m....com/en/blog/...-fss-crypto und wie aus Anlagen Ast. 5 und 5a ersichtlich.
2.
22 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Fehlens eines Verfügungsgrunds zurückgewiesen. Die Dringlichkeit sei widerlegt, weil der Antragsteller seine Ansprüche nicht mit der gebotenen Eile verfolgt habe.
23 Der Antragsteller habe außergerichtlich von der Antragsgegnerin nie die Unterlassung der nunmehr angegriffenen Äußerungen verlangt. Das Schreiben vom 18.12.2024 stamme von ... und befasse sich zu einem großen Teil mit ... und dessen Mitgründer A... B.... Die Unterlassung oder Berichtigung von – angeblich falschen – Behauptungen werde in dem Schreiben nicht verlangt.
24 Auch nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.01.2025 sei der Antragsteller nicht zeitnah tätig geworden, sondern habe noch mehr als zwei Wochen bis zur Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung zugewartet. Der Vortrag des Antragstellers, dass er sich wegen des weiteren Vorgehens sowohl mit seiner Familie als auch mit seinem Geschäftspartner und der Fa. ... sowie mit den Anwälten der beauftragten Kanzlei habe abstimmen müssen, bleibe vage und unkonkret. Ein Bedürfnis für derartige Abstimmungen erschließe sich nicht. Überdurchschnittlich komplex sei der Sachverhalt nicht.
3.
25 Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und den Erlass der einstweiligen Verfügung, wie in erster Instanz beantragt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus:
26 Das Landgericht überspanne die Anforderungen an die Dringlichkeit. Die „Regelfrist“ von 8 Wochen sei eingehalten. Das Landgericht räume ein, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin zügig kontaktiert und um Richtigstellung gebeten habe.
27 Dem Antragsteller könne nicht zugemutet werden, unmittelbar nach Erhalt des Antwortschreibens der Antragsgegnerin ohne Abstimmung mit den anderen Beteiligten eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Insbesondere die Abstimmung mit ... sei komplex, da die Unternehmensjuristen in unterschiedlichen Zeitzonen säßen (u.a. Schweiz und Südkorea) und ... sich in verschiedenen Ländern um Lizenzen für Finanzdienstleistungen bemühe.
28 Das Landgericht verkenne die Rolle des Schreibens von ... an die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe sich dem Ziel verschrieben, Informationen über mögliche Feinde der Ukraine zu veröffentlichen. Nach umfassenden Abstimmungen und Prüfung aller möglichen Handlungsoptionen sei es das Ziel des Schreibens gewesen, das Gespräch zu suchen und nicht gleich rechtlich zu eskalieren. Erst mit der Antwort der Antragsgegnerin sei klar gewesen, dass der Antragsteller seine individuellen Rechte ohne das Gericht nicht schnell genug werde durchsetzen können.
29 Dass keine förmliche Abmahnung stattgefunden habe, sei irrelevant. Inhaltlich lasse sich dem Schreiben vom 18.12.2024 das Begehren entnehmen, dass die Antragsgegnerin an den veröffentlichten Behauptungen nicht festhalte.
II.
30 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Hinsichtlich der Verfügungsanträge Ziff. 1 und 2 fehlt es bereits am erforderlichen Verfügungsanspruch. Zudem ist hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge mittlerweile die Dringlichkeit zu verneinen.
31 Im Einzelnen:
1.
32 Das Landgericht Stuttgart ist international zuständig.
a)
33 Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach § 32 ZPO, denn diese Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit regelt mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (BGH, NJW 2010, 1752, Rn. 7 – New York Times). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist nicht einschlägig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz nicht (mehr) im Hoheitsgebiet der Europäischen Union hat.
34 Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (BGH, NJW 2010, 1752, Rn. 8 – The New York Times).
35 Für Internetveröffentlichungen hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte klargestellt, dass die bloße Abrufbarkeit der angegriffenen Inhalte in Deutschland für die Anwendbarkeit des § 32 ZPO nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr ein darüber hinausgehender Inlandsbezug. Im Bereich des Persönlichkeitsrechts soll ein solcher Inlandsbezug allerdings – anders als bei „marktbezogenen Delikten“ wie Wettbewerbsverletzungen – nicht erst bestehen, wenn sich die beanstandete Website „gezielt“ oder „bestimmungsgemäß“ auch an deutsche Internetnutzer richten soll. Entscheidend ist vielmehr, ob der angegriffene Inhalt objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision des Persönlichkeitsrechts des Klägers mit der Berichterstattungsfreiheit des Beklagten nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder noch eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn – erstens – eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und – zweitens – die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, NJW 2010, 1752, Rn. 18, 20 – The New York Times; Korte, PresseR, 2. Aufl. 2019, § 5 Rn. 95).
36 Ein inländischer Wohnsitz als möglicher Schadensort reicht allerdings nicht aus, um einen Gerichtsstand im Inland zu begründen. Die Rechtfertigung für den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum und in der geringeren Schutzwürdigkeit des Interesses des deliktisch handelnden Schuldners, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden. Zweck der Vorschrift des § 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann. Wenn eine solche Sachnähe der deutschen Gerichte fehlt, würde es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten kommen und der Gerichtsstand wäre zufällig und beliebig (BGH, NJW 2011, 2059, Rn. 13 f. – „Sieben Tage in Moskau“).
b)
37 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die internationale Zuständigkeit zu bejahen.
38 Der Antragsteller hat in seiner ersten eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass er deutscher Staatsbürger sei und dass er in Deutschland und Dubai lebe (Anlage ASt. 2). In seiner zweiten eidesstattlichen Versicherung hat er ergänzend ausgeführt, dass sich sein persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt in Stuttgart befinde, wo er den Großteil seines Freundeskreises habe und seine Familie lebe. Zeitweise – insgesamt ca. 6 Monate im Jahr – lebe er allerdings auch aus geschäftlichen Gründen in Dubai (Anlage ASt. 9).
39 Zwar reicht ein inländischer Wohnsitz allein zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht aus. Gleichwohl liegt eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Äußerung nach den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls im Inland erheblich näher als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Hierfür spricht, dass der Antragsteller in Stuttgart seinen privaten Lebensmittelpunkt hat und naturgemäß Menschen aus seinem Umfeld an einer Internetmeldung über ihn ein größeres Interesse haben als sonstige Dritte, denen der Antragsteller unbekannt ist.
40 Dies steht nicht in Widerspruch zu der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Sieben Tage in Moskau“ (NJW 2011, 2059). In dieser Entscheidung war der geforderte deutliche Inlandsbezug trotz des inländischen Wohnsitzes im Ergebnis deshalb nicht gegeben, weil die angegriffenen Äußerungen in russischer Sprache und in kyrillischer Schrift abgefasst waren und über eine Webseite in russischer Sprache verbreitet wurden, woraus der Bundesgerichtshof schloss, dass sich der Bericht an die russischen Schulkameraden des dortigen Klägers wende, die bis auf zwei, die ausgewandert seien, in Russland lebten (BGH, NJW 2011, 2059, Rn. 15). Für die hier streitgegenständliche Meldung in englischer Sprache greift dieses Argument jedoch nicht, denn englische Sprachkenntnisse sind in Deutschland – jedenfalls mittlerweile – die Regel.Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Artikel für einen Großteil der Bevölkerung lesbar und verständlich. Der Antragsteller hat demgemäß angegeben – und durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen auch glaubhaft gemacht –, dass er und nahe Angehörige insbesondere in Deutschland bereits auf den Artikel angesprochen worden seien (Anlage ASt 2).
41 Dem besonderen Inlandsbezug steht insoweit auch nicht entgegen, dass die Website M... einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Anzunehmen ist, dass nicht zuletzt Deutschland im Fokus der Website steht, da Deutschland einer der Unterstützer der Ukraine im Krieg gegen Russland ist und die Website die Motivation für diese Unterstützung hochhalten will.
2.
42 Anzuwenden ist gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht.
a)
43 Gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist.
44 Die Anknüpfungskriterien des Handlungs- und Erfolgsortes in Art. 40 Abs. 1 EGBGB sind nach herrschender Meinung im Einklang mit den entsprechenden Merkmalen in den Zuständigkeitsvorschriften auszulegen, um den Gleichlauf zwischen Forum und anwendbarem Recht zu ermöglichen (Fornasier in BeckOGK, 01.05.2026, EGBGB Art. 40, Rn. 90). Maßgebend sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zu § 32 ZPO geltenden Grundsätze. Der Ort des Verletzungserfolgs liegt bei Internetdelikten dort, wo das Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen mit dem Interesse des Täters an der Gestaltung seines Internetauftritts und an der Berichterstattung kollidiert (BGH, NJW 2018, 2324, Rn. 24; Fornasier in BeckOGK, a.a.O., EGBGB Art. 40, Rn. 91).
b)
45 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist entsprechend den obigen Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Antragstellers deutsches Recht anwendbar. Die obigen Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit geltend entsprechend auch für die Frage, welches Recht anwendbar ist.
3.
46 Hinsichtlich der Verfügungsanträge Ziff. 1 und 2 fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Das auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gestützte Unterlassungsbegehren ist nicht begründet. Die gemäß den Unterlassungsanträgen Ziff. 1 und 2 streitgegenständlichen Äußerungen betreffen den Antragsteller nicht bzw. verletzen ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
a)
47 Äußerungsrechtliche Ansprüche stehen nur demjenigen zu, der durch eine Darstellung betroffen ist. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht auch derjenige, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Bloß mittelbare oder reflexartige Beeinträchtigungen genügen ebenfalls nicht (Burkhardt/Pfeifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 262; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 157). Betroffen ist primär derjenige, der in der Äußerung erwähnt wird (Söder in BeckOK InfoMedienR, 52. Ed. 01.05.2026, BGB § 823 Rn. 74).
48 Äußerungen gegen juristische Personen werden von diesen, nicht von den Gesellschaftern verfolgt. Der Gesellschafter ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn die Äußerung seinen eigenen Wirkungskreis unmittelbar mitbetrifft, z.B. weil er wegen seiner beherrschenden Stellung die Gesellschaft in der Öffentlichkeit verkörpert. Aus der Nennung eines Unternehmens folgt nur dann die Betroffenheit eines Gesellschafters oder Organs, wenn dieser als Person mit dem Unternehmen in einem so hohen Maße identifiziert wird, dass das unternehmerische Verhalten sich als sein persönliches Verhalten darstellt oder ihm zugerechnet wird (Steffen/Schlüter in Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 6, Rn. 630).
b)
49 Mit dem Unterlassungsantrag Ziff. 1 soll der Antragsgegnerin verboten werden, durch den zitierten, streitgegenständlichen Text den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller selbst und/oder sein Geschäftspartner A... B... und/oder die Firma ... hätten Kontakte zum russischen Geheimdienst FSS. Unmittelbar betroffen könnte der Antragsteller insoweit jedoch allenfalls hinsichtlich des Eindrucks sein, der Antragsteller selbst hätte Kontakte zum russischen Geheimdienst. Hieran fehlt es.
aa)
50 Bei der Ermittlung des Aussagegehalts ist Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Ziel der Auslegung ist, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BGH, GRUR 2021, 875 Rn. 11).
bb)
51 Die Antragsgegnerin berichtet in der Textpassage, die Gegenstand des Antrags Ziff. 1 ist, unter der Überschrift „investigation into the relationship between ISP-system, ..., FSS of the russian federation und crypto-businessmens “ (in der deutschen Übersetzung des Antragstellers: „Untersuchung der Beziehungen zwischen ISP-system, ..., FSS der Russischen Föderation und Krypto-Geschäftsleuten “), dass sie durch Untersuchungen ihrer Experten Fakten ermittelt habe, die die Gründer von Kryptowährungsplattformen und Kooperationsprojekten mit den Strafverfolgungsbehörden der russischen Föderation in Verbindung brächten.
52 Weiter wird berichtet, dass ... laut einem Schreiben der ISP-system-Plattform, das an Benutzer dieser Plattform gerichtet gewesen sei, ein gemeinsames Projekt von ISP-system und dem FSS der russischen Föderation unterstützen werde. ISP-system behaupte, dass das Unternehmen gehackt worden sei und die Nutzer ein falsches Schreiben erhalten hätten. Ob dies zutreffe, lasse sich nicht klären, weshalb die Vorwürfe gegen das Unternehmen mangels ausreichender Beweise nicht seriös erschienen.
53 Für die Verbindungen des Gründers von ... mit dem FSS der Russischen Föderation gebe es jedoch Beweise. Im Folgenden erläutert der Bericht der Antragsgegnerin unter der Überschrift „... and ties with the FSS of the russian federation “ (in der deutschen Übersetzung: „... und Verbindungen mit dem FSS der Russischen Föderation “) die Geschichte und Struktur von .... In diesem Abschnitt des Artikels, dessen Beginn im Antrag Ziff. 1 zitiert wird, taucht nichts auf, was auf irgendwelche Verbindungen zu Russland hindeuten würde. Erst im folgenden Abschnitt, der sich mit dem Mitgründer A... B... befasst, werden die Fakten geschildert, die nach Ansicht der Antragsgegnerin die Verbindungen von ... mit dem FSS belegen, wie beispielsweise, dass A... B... Absolvent des Instituts für Kryptographie der FSS sei, er einen Freund habe, der am russischen Quantenzentrum arbeite und ein Investor in der Seed-Runde (erste institutionelle Finanzierungsrunde eines Startups) nach einem von Reuters veröffentlichten Artikel mit dem russischen FSS zusammengearbeitet habe.
cc)
54 Der Artikel der Antragsgegnerin enthält an den Stellen, die Gegenstand des Antrags Ziffer 1 sind, nicht die Behauptung, der Antragsteller habe Kontakte zum russischen Geheimdienst. Diese Tatsachenbehauptung hat die Antragsgegnerin in dem fraglichen Artikel nirgends aufgestellt.
55 Aus dem oben dargestellten Kontext der Äußerung in dem Artikel ergibt sich, dass der behauptete Kontakt zum russischen Geheimdienst auf den Mitgründer A... B... gemünzt ist. Denn als Beweise für die behaupteten Verbindungen des Gründers (im englischen Original ist von „the founder“ die Rede, also ebenfalls nur von einem Gründer im Singular) werden nur Verbindungen von A... B... zu staatlichen, russischen Stellen aufgelistet. Außerdem wird erwähnt, dass ein Investor von ... aus der ersten Finanzierungsrunde mit dem russischen FSS zusammenarbeite. Der Antragsteller wird in diesem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt.
56 Dem steht nicht entgegen, dass eingangs des Artikels die Rede davon ist, dass es Fakten gibt, die die Gründer (im Plural: „the founders“) mit den Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation in Verbindung bringen, denn nach dem streitgegenständlichen Unterlassungsantrag geht es um angebliche Kontakte zum russischen Geheimdienst und nicht um angebliche Kontakte zu russischen Strafverfolgungsbehörden.
dd)
57 Nicht unmittelbar betroffen ist der Antragsteller nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze, soweit der Eindruck erweckt wird, A... B... oder die Firma ... hätten Kontakte zum russischen Geheimdienst. Die Äußerungen, die sich auf A... B... und ... beziehen, verletzen den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheidet insoweit daher schon dem Grunde nach aus.
58 In Bezug auf A... B... bedarf dies keiner weiteren Erläuterung. Einen entsprechenden Unterlassungsanspruch müsste A... B... selbst geltend machen.
59 Gleiches gilt im Ergebnis für die Firma ..., auch wenn der Antragsteller (Mit-)Gründer dieses Unternehmens ist. Zum Einen ist schon nicht vorgetragen, dass der Antragsteller Gesellschafter oder Organ dieses Unternehmens ist. Selbst wenn dies unterstellt wird – möglicherweise legt der Antragsteller dies als selbstverständlich zugrunde – wäre der Antragsteller insoweit nur dann anspruchsberechtigt, wenn er wegen seiner beherrschenden Stellung die Gesellschaft in der Öffentlichkeit verkörpert bzw. wenn er mit dem Unternehmen in einem so hohen Maße identifiziert wird, dass das unternehmerische Verhalten sich als sein persönliches Verhalten darstellt oder ihm zugerechnet wird. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers.
c)
60 Der Unterlassungsantrag Ziff. 2 befasst sich allein mit Verbindungen der Firma ... nach Russland. Die Textpassage, die Gegenstand des Antrags Ziff. 2 ist, lautet sinngemäß dahin, dass ... ein gemeinsames Projekt von ISP-system und dem FSS der Russischen Föderation unterstützen werde. Der Antragsteller wird insoweit überhaupt nicht erwähnt. Für den Antrag Ziff. 2 gelten daher die obigen Erwägungen in gleicher Weise.
61 Hinzu kommt, dass die Aussage gemäß Unterlassungsantrag Ziff. 2 bereits Gegenstand des Unterlassungsantrags Ziff. 1 ist und der Antragsteller nicht zweimal das Verbot derselben Aussage erlangen kann.
62 Dahinstehen kann daher, ob sich die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Aussage, bei der es sich um ein Zitat aus einem angeblichen Brief von ISP-system handelt, überhaupt zu eigen gemacht hat. Hiergegen könnte sprechen, dass die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Artikel ausdrücklich ausführt, dass sich nicht feststellen lasse, ob die Behauptung von ISP-system, ihr System sei gehackt worden und die Nutzer hätten ein falsches Schreiben erhalten, zutreffe, weshalb direkte Anschuldigungen oder Vorwürfe gegen das Unternehmen mangels ausreichender Beweise nicht seriös erschienen.
4.
63 Hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge fehlt es mittlerweile an einem Verfügungsgrund.
64 Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung zu lange abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt. Die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung wird im Äußerungsrecht in der Regel unterstellt (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 30.33).
65 Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 73 [4 U 101/15]).
a)
66 An der Dringlichkeit fehlt es nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht abgemahnt worden ist. Der Antragsteller hat nachvollziehbar begründet, warum anstelle einer Abmahnung zur Vermeidung einer Eskalation das Schreiben vom 18.12.2024 versandt wurde. Ob das Fehlen einer Abmahnung überhaupt dringlichkeitsschädlich sein kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Verstoß bei Gericht eingereicht wird, kann daher dahinstehen .(in Wettbewerbssachen ablehnend Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 16).
b)
67 Dahinstehen kann ferner, ob die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten bis zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung widerlegt ist.
68 Die Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum nach Kenntnisnahme von der ihn betreffenden Rechtsverletzung untätig bleibt (Soehring in Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 30.33). In äußerungsrechtlichen Sachen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen bzw. einem Monat nach Kenntnis die Eilbedürftigkeit entfällt (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 144a m.w.N.). Abweichend hiervon nehmen das OLG Hamburg eine strikte Frist von fünf Wochen und das OLG Naumburg eine von sechs Wochen an (Burkhardt in Wenzel, ebenda, m.w.N.).
69 Der Senat verfolgte in der Vergangenheit eine großzügigere Linie und hielt in der Regel erst ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung für dringlichkeitsschädlich. In jüngerer Zeit hat er ausgeführt, dass er die Regelfrist künftig nur noch nach Wochen bemessen wolle, und offen gelassen, ob er an der eher großzügigen Linie mit einer Regelfrist von acht Wochen festhält oder mit anderen Oberlandesgerichten künftig kürzere Fristen annimmt (Urteil vom 30.04.2024, 4 U 29/24; Beschluss vom 20.06.2024, 4 W 67/24). Der Senat hat sich nunmehr entschieden, dass er an der Regelfrist von acht Wochen nicht mehr festhält und in der Regel von einem Entfallen der Eilbedürftigkeit ausgeht, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt.
70 Bei dieser Dringlichkeitsfrist handelt es sich indes nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf bzw. in keinem Fall überschritten werden darf. Vielmehr sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 36). Es kommt daher grundsätzlich in Betracht, dass die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Mitgründer A... B... und der Fa. ... sowie die innerhalb der Frist liegenden Weihnachtsfeiertage nebst Jahreswechsel - abweichend von Regelfall - ein Zuwarten von sechs Wochen rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung, weil es aus anderen Gründen am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.
c)
71 An der Dringlichkeit fehlt es mittlerweile jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller das eingeleitete Verfügungsverfahren nicht zügig weiterbetrieben hat.
72 Grundsätzlich muss ein Antragsteller alles in seiner Macht Stehende tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Das gilt auch für verzögerte Reaktionen auf Nachfragen des Gerichts (Schüttpelz, a.a.O., Rn. 202). Diesem auch im Äußerungsrecht geltenden Grundsatz (vgl. Steffen/Schlüter in Löffler, a.a.O., Rn. 654) wird das Verhalten des Antragstellers nicht gerecht. Nachdem die Auslandszustellung mehrfach scheiterte, zuletzt deshalb, weil es sich nach der Mitteilung des Royal Courts of Justice bei der angegebenen Adresse um eine bloße „mailing adress“ handele, an der nicht zugestellt werden könne, hat der Senat mit Verfügung vom 19.04.2026 den Antragsteller aufgefordert, eine Adresse zu benennen, unter der einem Verantwortlichen der Antragsgegnerin die Unterlagen wirksam zugestellt werden können. Auf diese Verfügung hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 03.08.2026 reagiert und die Anhörung der Antragsgegnerin per E-Mail angeregt, hilfsweise die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO. Diese Reaktion auf die gerichtliche Verfügung hätte jedoch auch unverzüglich erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller bis zu einer Stellungnahme mehr als drei Monate verstreichen ließ, zumal der Senat in der gerichtlichen Verfügung vom 19.04.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Benennung einer zustellfähigen Adresse nichts Weiteres veranlassen werde. Angesichts dessen ist die Dringlichkeit widerlegt.
III.
73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
74 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Diese ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO).
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