LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 248/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-20
Aktenzeichen: 7 O 248/24
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0820.7O248.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 227 ZPO, § 141 ZPO, § 278 Abs 3 ZPO, § 128a ZPO
Leitsatz
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Die urlaubsbedingte Verhinderung einer anwaltlich vertretenen Partei zwingt auch bei einer bereits vor Terminsbestimmung geplanten Reise nicht zur Terminsverlegung, wenn keine gewichtigen Gründe gerade ihre persönliche Anwesenheit im Termin erfordern.
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Ob die persönliche Anwesenheit einer Partei für die Sachverhaltsaufklärung geboten ist, richtet sich nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens. Hat die Partei bereits an einem früheren Termin mit ausführlicher Sachverhaltserörterung und Vergleichsgesprächen teilgenommen und betrifft der nunmehrige Streitstoff überwiegend schriftlich dokumentierte Vorgänge, kann ihre erneute persönliche Anwesenheit entbehrlich sein.
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Ist die persönliche Anwesenheit der verhinderten Partei nicht erforderlich, kann ihren berechtigten persönlichen Belangen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 ZPO aufgehoben wird, ohne den Termin insgesamt zu verlegen.
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Bei der Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag ist neben dem Interesse der Partei an wirkungsvoller Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte auch das Interesse an einer konzentrierten und beschleunigten Verfahrensführung zu berücksichtigen. Eine weitere mehrmonatige Verzögerung ist nicht geboten, wenn der Verhinderung einer Partei durch Aufhebung ihrer persönlichen Erscheinenspflicht Rechnung getragen werden kann.
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Einer Teilnahme der verhinderten Partei im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO bedarf es nicht, wenn ihre persönliche Teilnahme für die weitere Verfahrensförderung ohnehin nicht erforderlich ist. In diesem Fall kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Videoverhandlung vom Aufenthaltsort der Partei im Ausland zulässig wäre.
Tenor
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Der Antrag der Kläger vom 19.08.2026, den auf Dienstag, 29.09.2026, 9.00 Uhr, bestimmten Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf einen Zeitpunkt ab dem 07.12.2026 zu verlegen, wird zurückgewiesen.
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Die mit Verfügung vom 10.07.2026 getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers Ziff. 2 wird für den Termin am 29.09.2026 aufgehoben.
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Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Anordnungen, insbesondere bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin Ziff. 1 und der Beklagten.
Gründe
I.
1 Der Rechtsstreit ist seit dem 20.11.2024 anhängig. Die Kläger haben ursprünglich im Wege der Stufenklage Ansprüche der Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen … gegen die Beklagte auf Auskunft und Rechenschaft, gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrages geltend gemacht.
2 Ein zunächst auf den 02.09.2025 bestimmter Verhandlungstermin wurde auf Antrag der Klägerseite wegen Verhinderung der allein sachbearbeitenden Klägervertreterin auf den 03.02.2026 verlegt. Einen weiteren, am 28.01.2026 gestellten Antrag der Klägerseite auf Verlegung des Termins vom 03.02.2026 hat das Gericht mit Beschluss vom 29.01.2026 zurückgewiesen. Die Klägervertreterin ließ sich daraufhin im Termin durch eine unterbevollmächtigte Rechtsanwältin vertreten.
3 Im Termin vom 03.02.2026 erschienen beide Kläger persönlich sowie die Beklagte. Der Sach- und Streitstand wurde mit den Parteien eingehend erörtert. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 BGB dem Grunde nach bestehen dürfte, die Beklagte zwischenzeitlich allerdings umfangreiche, wenngleich teilweise verspätete und ungeordnete Auskünfte erteilt hatte. Mit den Parteien wurden ferner Vergleichsgespräche geführt, die seinerzeit ohne Ergebnis blieben. Das Gericht regte an, die erste Stufe der Stufenklage übereinstimmend für erledigt zu erklären und die weiteren Stufen anzurufen. Nachdem die Parteien in der Folge die erste Stufe übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht mit Beschluss vom 17.03.2026 die Erledigung des Rechtsstreits auf der ersten Stufe fest. Die Kostenentscheidung wurde der Schlussentscheidung vorbehalten.
4 Mit Schriftsatz vom 07.07.2026 haben die Kläger sodann den Leistungsantrag aus Stufe III der Stufenklage beziffert und beantragen nunmehr, die Beklagte zur Zahlung von 311.762,20 € nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft zu verurteilen. Die geltend gemachte Forderung setzt sich aus einer Vielzahl einzelner Positionen zusammen und betrifft insbesondere von den Klägern beanstandete Überweisungen und Barabhebungen, behauptete nicht ordnungsgemäß geltend gemachte Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen sowie weitere vermögensrechtliche Vorgänge aus der Zeit vor und nach dem Tod des Erblassers.
5 Mit Verfügung vom 10.07.2026 bestimmte das Gericht Termin zur Güteverhandlung und für den Fall ihres Scheiterns unmittelbar anschließenden Haupttermin auf den 25.08.2026. Zugleich wurde das persönliche Erscheinen beider Kläger und der Beklagten zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO sowie für einen Güteversuch gemäß § 278 Abs. 3 ZPO angeordnet.
6 Auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 20.07.2026 wurde der Termin zunächst auf den 27.08.2026 verlegt. Nachdem der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2026 erneut um Terminsverlegung gebeten und insbesondere auf seinen bereits angekündigten Jahresurlaub vom 05.08.2026 bis zum 26.08.2026 sowie die angesichts des umfangreichen Schriftsatzes der Kläger vom 07.07.2026 erforderliche Vorbereitungszeit hingewiesen hatte, wurde der Termin mit Verfügung vom 27.07.2026 nochmals auf den nunmehr bestimmten 29.09.2026, 9.00 Uhr, verlegt. Die zuvor getroffenen Anordnungen, darunter die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, blieben jeweils bestehen.
7 Mit Schriftsatz vom 19.08.2026 beantragt die Klägerseite nunmehr, auch den Termin vom 29.09.2026 zu verlegen und einen neuen Termin erst ab dem 07.12.2026 anzuberaumen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger Ziff. 2 werde sich vom 29.08.2026 bis Anfang Dezember mit seiner Ehefrau in Spanien aufhalten. Es handele sich um einen seit Langem geplanten Jahresurlaub, den der Kläger Ziff. 2 aufgrund der vorangegangenen Terminierungen bereits verschoben habe. Er werde während des Aufenthalts zudem seinen …. Geburtstag mit Familie und Freunden feiern. Die beiden unmittelbar vorausgegangenen Terminsverlegungen seien nicht von Klägerseite veranlasst worden.
II.
8 Der Verlegungsantrag ist zurückzuweisen.
9 1. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Entscheidung sind das Interesse der Beteiligten an der Gewährung wirkungsvollen rechtlichen Gehörs und einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte einerseits und das ebenfalls geschützte Interesse an einer konzentrierten und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen.
10 a) Eine bereits vor Anberaumung des Termins geplante oder gebuchte Urlaubsreise kann grundsätzlich einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - V ZB 36/24 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 25.06.2026 - VII ZR 150/25 -, juris, Rn. 18; vgl. auch Kazele, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 227 Rn. 3). Das Gericht stellt daher weder in Abrede, dass der von dem Kläger Ziff. 2 angekündigte längere Aufenthalt in Spanien seit Längerem geplant ist, noch dass die vorangegangenen beiden Terminsverlegungen vom 21.07.2026 und 27.07.2026 auf Anträge der Beklagtenseite zurückgingen.
11 b) Hieraus folgt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht, dass auch der Termin vom 29.09.2026 verlegt werden muss. Der Kläger Ziff. 2 ist im vorliegenden Anwaltsprozess durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten. Die Prozessbevollmächtigte selbst ist an der Wahrnehmung des Termins vom 29.09.2026 nicht gehindert.
12 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingt die persönliche Verhinderung einer anwaltlich vertretenen Partei nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe gerade deren persönliche Anwesenheit im Termin erfordern; solche Gründe sind von der Partei substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2023 - IX ZR 219/22 -, juris, Rn. 15). Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt nochmals für die urlaubsbedingte Abwesenheit einer Partei hervorgehoben und darauf abgestellt, ob im Anwaltsprozess gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2026 - VII ZR 150/25 -, juris, Rn. 19 f.). Entsprechend wird auch in der Literatur danach unterschieden, ob das persönliche Erscheinen angeordnet bzw. die persönliche Teilnahme aus Sicht des Gerichts erforderlich ist oder ob die anwaltlich vertretene Partei lediglich aus eigenem Interesse am Termin teilnehmen möchte (vgl. Kazele, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 227 Rn. 5).
13 bb) Solche gewichtigen Gründe, die eine persönliche Anwesenheit gerade des Klägers Ziff. 2 am 29.09.2026 weiterhin erforderlich machen würden, bestehen nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht mehr.
14 (1) Der Kläger Ziff. 2 hat bereits an dem Termin vom 03.02.2026 persönlich teilgenommen. In diesem Termin wurden der Sach- und Streitstand sowie die rechtliche Beurteilung des damaligen Streitstoffs mit sämtlichen Parteien eingehend erörtert; zudem wurden Vergleichsgespräche geführt. Seine persönliche Anwesenheit stand damit bereits sowohl für die Sachverhaltsaufklärung als auch für die Auslotung einer gütlichen Beilegung zur Verfügung.
15 (2) Hinzu kommt, dass sich Gegenstand und Schwerpunkt des Rechtsstreits seit diesem Termin wesentlich verändert haben. Die damals im Vordergrund stehende Auskunfts- und Rechnungslegungsstufe ist erledigt. Gegenstand des weiteren Verfahrens ist nunmehr der mit Schriftsatz vom 07.07.2026 auf 311.762,20 € bezifferte Leistungsanspruch. Dieser stützt sich weit überwiegend auf bereits schriftlich dokumentierte Vermögensbewegungen, Kontoauszüge, Abrechnungen und sonstige Unterlagen sowie auf die rechtliche Bewertung dieser Vorgänge. Soweit tatsächliche Aufklärung über die Verwendung von Geldern, den Rechtsgrund einzelner Umbuchungen oder die Verwaltung des Vermögens des Erblassers erforderlich sein sollte, betrifft dies in erster Linie Vorgänge, die von der Beklagten selbst veranlasst worden sein sollen und zu denen daher insbesondere die Beklagte aus eigener Wahrnehmung Angaben machen kann.
16 (3) Demgegenüber ist nach dem bisherigen Parteivortrag nicht ersichtlich, dass zur sachgerechten Erörterung und Aufklärung des derzeitigen Streitstoffs gerade die persönliche Anwesenheit des Klägers Ziff. 2 erforderlich wäre. Soweit er über eigene Wahrnehmungen verfügt, ist nicht erkennbar, dass diese nicht zunächst schriftsätzlich in den Rechtsstreit eingeführt und erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgeklärt werden könnten. Auch der Verlegungsantrag vom 19.08.2026 benennt keinen konkreten tatsächlichen Gesichtspunkt, dessen Klärung die persönliche Anwesenheit des Klägers Ziff. 2 im Termin vom 29.09.2026 erfordert.
17 (4) Für einen Güteversuch gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Klägerin Ziff. 1 und die Beklagte bleiben zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Die Klägerseite ist zudem anwaltlich vertreten. Eine sachgerechte Erörterung von Vergleichsmöglichkeiten ist daher auch ohne persönliche Anwesenheit des Klägers Ziff. 2 möglich. Dass der Kläger Ziff. 2 selbst an Vergleichsgesprächen teilnehmen möchte, ist nachvollziehbar, begründet für sich genommen aber nicht die Notwendigkeit einer weiteren, mehrmonatigen Terminsverlegung.
18 2. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht an der in der Verfügung vom 10.07.2026 enthaltenen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers Ziff. 2 nicht fest.
19 a) Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 3 ZPO sieht das Gericht von der Anordnung des persönlichen Erscheinens ab, wenn einer Partei das persönliche Erscheinen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. § 278 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist für die Güteverhandlung ausdrücklich auf diese Regelung.
20 b) Die von der Klägerseite dargelegten Umstände des bereits länger geplanten, mehrmonatigen Aufenthalts in Spanien, der nach dem Vorbringen bereits an vorausgegangene Terminierungen angepasst worden ist und in dessen Zeitraum auch die länger geplante Feier des …. Geburtstags des Klägers Ziff. 2 fällt, rechtfertigen es, von dessen persönlichem Erscheinen abzusehen. Damit wird den persönlichen Belangen des Klägers Ziff. 2 Rechnung getragen, ohne dass es einer erneuten Verlegung des gesamten Termins bedarf.
21 c) Die ursprüngliche Anordnung vom 10.07.2026 stand dem nicht entgegen. Die Frage, ob das persönliche Erscheinen für die Sachverhaltsaufklärung geboten ist, ist nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens zu beurteilen. § 141 ZPO dient nicht der Anwesenheit der Partei um ihrer selbst willen, sondern insbesondere der Förderung und Beschleunigung der Sachverhaltsaufklärung. Maßgeblich ist daher, ob die persönliche Anwesenheit für die weitere Verfahrensförderung erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 -, juris). Wie ausgeführt, ist dies hinsichtlich des Klägers Ziff. 2 nach dem inzwischen erreichten Verfahrensstand nicht mehr der Fall.
22 3. Auch die bisherige Verfahrensdauer und der weitere Verfahrensgang sprechen dafür, den Termin vom 29.09.2026 nunmehr durchzuführen.
23 a) Der Rechtsstreit ist seit November 2024 anhängig. Der ursprünglich auf den 02.09.2025 bestimmte erste Termin wurde bereits auf den 03.02.2026 verlegt. Nach Durchführung dieses Termins und Erledigung der ersten Stufe wurde der Rechtsstreit im Juli 2026 auf der Leistungsstufe fortgeführt. Der für den 25.08.2026 bestimmte weitere Termin wurde auf Antrag der Beklagtenseite zunächst auf den 27.08.2026 und sodann erneut auf den 29.09.2026 verlegt. Dem Beklagtenvertreter wurde damit zugleich Gelegenheit gegeben, den umfangreichen neuen Vortrag der Klägerseite aufzuarbeiten.
24 b) Das Gericht berücksichtigt ausdrücklich, dass die beiden unmittelbar vorausgegangenen Terminsverlegungen nicht von den Klägern veranlasst worden sind. Hieraus folgt jedoch kein Anspruch darauf, den nunmehr bestimmten Termin wegen einer persönlichen Verhinderung des Klägers Ziff. 2 erneut zu verlegen, wenn dessen persönliche Anwesenheit für die sachgerechte Durchführung des Termins nicht erforderlich ist. Eine weitere Verlegung auf einen Zeitpunkt erst ab dem 07.12.2026 würde den Fortgang des bereits seit annähernd zwei Jahren anhängigen Rechtsstreits um mindestens weitere zwei Monate verzögern. Nachdem den berechtigten persönlichen Belangen des Klägers Ziff. 2 durch die Aufhebung der Anordnung seines persönlichen Erscheinens Rechnung getragen werden kann, besteht hierfür kein hinreichender prozessualer Grund.
25 4. Einer Anordnung oder Gestattung der Teilnahme des Klägers Ziff. 2 per Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO bedarf es nicht.
26 a) Zwar bestimmt § 227 Abs. 1 Satz 3 ZPO, dass von einer Terminsänderung abgesehen werden soll, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO eignet und die erheblichen Gründe für die Terminsänderung dadurch entfallen. Auch kann gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO das persönliche Erscheinen als Teilnahme an einer Videoverhandlung gestattet oder angeordnet werden.
27 b) Vorliegend ist eine solche Gestaltung jedoch nicht erforderlich, weil das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers Ziff. 2 aus den genannten Gründen nicht mehr für geboten hält. Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen unions-, völker- und rechtshilferechtlichen Voraussetzungen eine Teilnahme des Klägers Ziff. 2 an einer nach § 128a ZPO durchgeführten Videoverhandlung von seinem Aufenthaltsort in Spanien aus zulässig wäre und welche weiteren Fragen der territorialen Souveränität des Aufenthaltsstaates sich bei grenzüberschreitenden Videoverhandlungen stellen (vgl. dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2024 - 13 S 1456/24, juris, Rn. 10; zum Zivil- und Familienverfahrensrecht OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2025 - 18 UF 68/25 -, juris, Rn. 2 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 128a Rn. 15; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 128a Rn. 14).
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