Texte intégral
LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2022-05-30 — 041 T 1058/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-05-30
Aktenzeichen: 041 T 1058/22
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. S 66 GKG wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Erinnerung war zurückzuweisen, da der Schuldner keine kostenrechtlichen Einwendungen vorbringt, sondern sich auf die Wiederholung seiner sterotyp vorgebrachten, unzutreffenden Einwände gegen die Wirksamkeit der Entscheidung beschränkt.
Leitsatz
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nicht mit Einwendungen gegen die Entscheidung betrieben werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
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Erinnerung gegen den Kostenansatz mit materiellen Einwendungen