Texte intégral
AG Nürnberg — 2023-07-04 — RES 397/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-07-04
Aktenzeichen: RES 397/23
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 30.06.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 (Bl. 498ff. d. A.) wird nicht abgeholfen.
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Die Akten werden dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.
Gründe
1 Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
2 Die Beschwerdegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
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Unbegründete sofortige Beschwerde