Texte intégral
AG Aschaffenburg — 2023-07-10 — 561 VI 432/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-07-10
Aktenzeichen: 561 VI 432/21
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Beschwerde des Miterben Mi. Un. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2023 (Bl. 226 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Gründe
1 Die Kosten des Nachlasspflegers sind entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft rechtfertigen die Vergütung in der bewilligten Höhe.
2 Die Vergütung gegen den Nachlass war daher antragsgemäß festzusetzen.
3 Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.07.2023
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Vergütung des Nachlasspflegers