Texte intégral
OLG München 7. Zivilsenat — 2023-08-08 — 7 U 3337/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-08
Aktenzeichen: 7 U 3337/22
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Der Streithelfer der Beklagtenseite ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
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Der Streithelfer der Beklagtenseite hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervenienten auf Klägerseite für das Berufungsverfahren zu tragen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Verhältnis des Nebenintervenienten zu 1) zur Beklagten und zu dem dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer auf 4.600.000,00 € und im übrigen auf 4.800.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3, 97, 101 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden. Zur Höhe des Streitwerts wird auf die Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tag zum landgerichtlich festgesetzten Streitwert (Az.: 7 W 1712/22 e) Bezug genommen.
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Überbewertung in der Bilanz bei nichtexitierenden Treuhandkonten (Wirecard) – Beabsichtigung der Zurückweisung der Berufung des Streithelfers