Texte intégral
VG Ansbach 3. Kammer — 2024-05-22 — AN 3 K 22.02611 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-05-22
Aktenzeichen: AN 3 K 22.02611
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Das Verfahren wird eingestellt.
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Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos.
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Die Gerichtkosten trägt der Beklagte. Die Beteiligten tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
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Der Streitwertbeschluss vom 10. April 2024 bleibt wirksam.
Gründe
1 Der Kläger hat die Klage mit Einverständnis des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist damit deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Kammer vom 10. April 2024 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt der Kostentragungsregelung, welche durch die Beteiligten außergerichtlich getroffen wurde. Insofern ist die außergerichtliche gefundene Kostenentscheidung vorrangig gegenüber § 155 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1/17 – juris Rn. 2).
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO)
Leitsatz
Nimmt der Kläger die Klage nach Urteilserlass mit Einverständnis des Beklagten zurück, ist das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil wird damit wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
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Klagerücknahme nach Urteilserlass