Texte intégral
LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer — 2024-02-23 — 8 S 4942/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-23
Aktenzeichen: 8 S 4942/23
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
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Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Leitsatz
Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
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Rücknahme einer eingelegten Berufung