VGH München 11. Senat, 2026-08-05, 11 ZB 26.540

11 ZB 26.540Tribunal administratif / Division 115 août 2026

Regest

Welche Anforderungen im Einzelnen an Prüfungskandidaten zu stellen sind, wenn es um die Frage geht, ob Krankheitssymptome zum Anlass zu nehmen sind, die Prüfungsfähigkeit mit Hilfe eines Arztes zu klären, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bedarf der Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der hierfür in der jeweiligen Prüfungsordnung getroffenen Regelung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VGH München 11. Senat — 2026-08-05 — 11 ZB 26.540 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 11 ZB 26.540

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 824,29 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für die Fachkundeprüfung im Rahmen der Fahrlehrerprüfung verpflichtet ist, obwohl er daran krankheitsbedingt nicht teilgenommen hat.

2 Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht. Als Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE teilte der Kläger dem Prüfungsausschuss der Beklagten am 14. Januar 2025 um 21:27 Uhr per Mail mit, er könne am schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung am 15. Januar 2025 wegen einer starken Grippe nicht teilnehmen. Als Anlage fügte er eine ärztliche Bescheinigung bei, wonach er vom 13. bis voraussichtlich 17. Januar 2025 arbeitsunfähig sei. Daraufhin forderte ihn die Beklagte per Mail vom 15. Januar 2025 zur Vorlage eines ärztlichen Attests auf. Eine Reaktion des Klägers blieb zunächst aus.

3 Mit Bescheid vom 22. Januar 2025 teilte der Prüfungsausschuss dem Kläger mit, er habe „die mündliche Fachkundeprüfung“ nicht bestanden, weil er am Tag seiner „Fachkundeprüfung schriftlicher Teil“ unentschuldigt gefehlt habe. Der Verpflichtung, bei Erkrankung unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Des Weiteren übersandte die Beklagte dem Kläger eine Rechnung vom 23. Januar 2025 für „erbrachte Leistungen“ am 15. Januar 2025 über insgesamt 824,29 Euro, die sich aus folgenden Positionen zusammensetzt: 12,- Euro Auslagen für Postzustellung; 45,- Euro Auslagen für anteilige Raummiete; 429,43 Euro Gebühr für die schriftliche Prüfung; 206,25 Euro Gebühr für die mündliche Prüfung (jeweils zuzüglich 19% Mehrwertsteuer).

4 Per Mail vom 29. Januar 2025 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, was mit „ärztlichem Attest“ gemeint sei. Sein Arzt habe ihm die Auskunft erteilt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelte als Attest. Daraufhin übersandte ihm die Beklagte per Mail vom gleichen Tag das Muster eines ärztlichen Attests. Per Mail vom 2. Februar 2025 übermittelte der Kläger der Beklagten ein auf den 13. Januar 2025 datiertes Attest seines Arztes, wonach er „aus gesundheitlichen Gründen am 15.01.2025 nicht an der Prüfung teilnehmen“ könne.

5 Mit Bescheid vom 4. Februar 2025 nahm der Prüfungsausschuss „die negative Prüfungsentscheidung vom 02.02.2025“ zurück, da der Kläger dem Ausschuss „nun im Nachhinein“ ein ärztliches Attest habe zukommen lassen.

6 Mit Schreiben vom 5. März 2025 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Mahnung zur Rechnung vom 23. Januar 2025 und forderte ihn mit Schreiben vom 19. März 2025 nochmals zur Zahlung einschließlich einer Mahngebühr auf. Hierzu bat der Kläger unter Hinweis auf die Krankmeldung und das nachgereichte Attest um Prüfung. Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit, die ärztliche Bescheinigung habe nicht unverzüglich vorgelegen, weshalb er die fälligen Gebühren zu entrichten habe.

7 Mit Schreiben vom 25. April 2025 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Mit Beschluss vom 29. September 2025 verwies das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtliche zuständige Verwaltungsgericht München (Sitz der Beklagten). In der mündlichen Verhandlung am 12. März 2026 erklärte die Beklagtenvertreterin, soweit im Bescheid vom 22. Januar 2025 ausgeführt sei, der Kläger habe die mündliche Fachkundeprüfung nicht bestanden, handele es sich offensichtlich um einen Irrtum, denn es sei nur um den schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung gegangen. Gegenstand des Bescheids vom 4. Februar 2025 sei die Rücknahme der negativen Prüfungsentscheidung vom 22. Januar 2025 gewesen. Das Datum ‚2.2.2025‘ sei irrtümlich hineingekommen.

8 Mit Urteil vom 12. März 2026 stellte das Verwaltungsgericht fest, die Beklagte besitze gegen den Kläger keine öffentlichrechtliche Forderung aus dem Prüfungsverhältnis von Frühjahr 2025 (Prüfungstermin: 15.1.2025). Zwar könne die Gebühr für die Fahrlehrerprüfung oder für Prüfungsteile nach dem Fahrlehrergesetz und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch dann erhoben werden, wenn die Prüfung ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht habe stattfinden können. Von Unverzüglichkeit hinsichtlich der Nachweisvorlage sei in der Gebührenregelung jedoch nicht die Rede. Der Kläger sei der schriftlichen Fahrlehrerprüfung am 15. Januar 2025 nicht „ohne ausreichende Entschuldigung“ ferngeblieben. Er habe der Beklagten am 2. Februar 2025 ein ärztliches Attest vom 13. Januar 2025 vorgelegt und damit nachgewiesen, dass er am 15. Januar 2025 aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig gewesen sei. Das Attest habe der Entscheidung der Beklagten vom 4. Februar 2025 zugrunde gelegen, den Bescheid vom 22. Januar 2025 über das Nichtbestehen der Prüfung wegen unentschuldigten Nichterscheinens aufzuheben. Hierdurch habe die Beklagte die Unverzüglichkeit der Vorlage dieses Attests als Voraussetzung für die Genehmigung des Prüfungsrücktritts bestätigt und sei daher an die Bewertung gebunden, das Nichterscheinen des Klägers zum Prüfungstermin auch im Hinblick auf die diesbezügliche Gebührenforderung als ausreichend entschuldigt anzusehen. Der von der Beklagten benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 (6 C 12.98) sei nicht zu entnehmen, dass die Prüfungsbehörde auch bei sofortiger Zuleitung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und weiterer Zuleitung eines ärztlichen Attests im Zeitabstand von weniger als drei Wochen berechtigt sei, vom Prüfling gleichwohl Gebühren für die nicht stattgefundene Prüfung zu fordern.

9 Den hiergegen eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung stützt die Beklagte auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Entscheidung über die Genehmigung des Prüfungsrücktritts einerseits und die Gebührenforderung andererseits richteten sich nach unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Es bestehe kein rechtlicher Automatismus in dem Sinne, dass ein genehmigter Prüfungsrücktritt zwingend, notwendig und stets auch zu einem Entfallen der Prüfungsgebühr führe. Anders als die Entscheidung über die Genehmigung des Prüfungsrücktritts mit unmittelbar berufszugangsrechtlicher Relevanz schlage die grundrechtliche Berufsfreiheit im Hinblick auf eine Gebührenforderung nicht in gleicher Weise durch. Daher könne es geboten sein, den Prüfungsrücktritt auch bei späterer Vorlage eines Attests zu genehmigen, zugleich jedoch die Prüfungsgebühr für die ausgefallene Prüfung anzufordern, wenn der Bewerber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um der Prüfungsbehörde das Attest unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vorzulegen. Es erscheine nicht gerechtfertigt, wenn die Prüfungsstelle, welche die Prüfung organisiert und entsprechende Kosten habe (z.B. durch Bereitstellen der Prüfer und der Räumlichkeiten), auf ihren Kosten sitzen bliebe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Mai 1998 (6 C 12.98 – BVerwGE 106, 369) die unterschiedlichen Dimensionen des Berufszugangsrechts einerseits und der (bloßen) Gebührenerhebung andererseits betont und erkennen lassen, als Sanktion für den nicht sofortigen Nachweis der Säumnisgründe durch den Bewerber erscheine möglicherweise die nochmalige Bezahlung der Prüfungsgebühr oder eines Ordnungsgelds angemessen, jedoch nicht der (endgültige) Verlust der Prüfungschance. Diese differenzierende Sichtweise führe zu sachgerechten Ergebnissen. Unzutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger habe das Attest unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgelegt. Es könne nicht als „ohne schuldhaftes Zögern“ bewertet werden, wenn ein Bewerber ein Attest nahezu drei Wochen zu Hause liegen lasse und erst anschließend der Prüfungsbehörde vorlege, ohne dafür Gründe nachvollziehbar darzulegen. Verletze er seine Obliegenheit, die Prüfung nicht ohne ausreichende Entschuldigung zu verhindern, sei es sachgerecht, ihn mit bereits entstandenen Verwaltungskosten zu belasten. Grundsätzlich klärungsbedürftig sei die ober- oder höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die Prüfungsbehörde sich durch die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung auch hinsichtlich der Gebührenforderung gebunden habe.

10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die (in Papierform) vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

11 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.

12 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

13 Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Ausgangsentscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt, indem er substantiiert darlegt, dass die Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – BayVBl 2023, 176 Rn. 23; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 19). Aus der Antragsbegründung des Beklagtenvertreters ergeben sich solche Zweifel jedoch nicht.

14 a) Für Prüfungen nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162, 3784), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3436), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (§ 55 Abs. 1 FahrlG), deren Höhe gemäß § 55 Abs. 2 FahrlG in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl I Nr. 382), festgelegt ist. Die Fahrlehrerprüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 FahrlG) besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Abs. 2 FahrlG, § 14 Abs. 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung [FahrlPrüfV] vom 2.1.2018 [BGBl I S. 2, 42], zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.3.2022 [BGBl I S. 498]). Nr. 301.1 der Anlage zu § 1 GebOSt sieht für die die schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung Klasse BE im Rahmen der Fahrlehrerprüfung insgesamt eine Gebühr in Höhe von 635,68 Euro vor. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 FahrlG kann der Verordnungsgeber bestimmen, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte. Von dieser Ermächtigung hat der Normgeber in Nr. 301 der Anlage zu § 1 GebOSt mit folgender Formulierung Gebrauch gemacht: „Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.“

15 Über die Bewertung und das Bestehen der Prüfungen und Lehrproben, die jeweils höchstens zweimal wiederholt werden können (§ 24 FahrlPrüfV), entscheidet ein aus vier Mitgliedern bestehender Prüfungsausschuss (§ 1, § 2, § 20 FahrlPrüfV). Dessen vorsitzendes Mitglied oder die von diesem beauftragte Geschäfts- oder Verwaltungsstelle bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Fahrlehreranwärter oder Bewerber (§ 9 FahrlPrüfV). Vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben kann dieser durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfV). Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt allerdings nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FahrlPrüfV). Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 FahrlPrüfV). Tritt der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe zurück oder erscheint er nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden (§ 10 Abs. 2 FahrlPrüfV). Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 10 Abs. 3 FahrlPrüfV). Der berechtigte Rücktritt, etwa wegen Erkrankung, eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, das Prüfungsverfahren durch eine außerordentliche Wiederholung der Prüfung oder eines abtrennbaren Teils ohne Anrechnung auf die regulären Wiederholungsmöglichkeiten fortzusetzen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 175, 249).

16 b) Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Beklagte vom Kläger für den versäumten Prüfungstermin am 15. Januar 2025 keine Gebühren und Auslagen verlangen kann. Der Kläger hat nach der Ladung, aber noch am Abend vor der Prüfung per Mail unter Übersendung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgeteilt, er könne wegen einer starken Grippe an der Prüfung nicht teilnehmen. Damit hat er seine Obliegenheit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 FahrlPrüfV erfüllt, unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.

17 aa) Welche Anforderungen im Einzelnen an Prüfungskandidaten zu stellen sind, wenn es um die Frage geht, ob Krankheitssymptome zum Anlass zu nehmen sind, die Prüfungsfähigkeit mit Hilfe eines Arztes zu klären, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bedarf der Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 17.9.2002 – 6 B 57.02 – juris Rn. 6; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 254) unter Berücksichtigung der hierfür in der jeweiligen Prüfungsordnung getroffenen Regelung. § 10 Abs. 1 Satz 3 FahrlPrüfV verlangt vom Prüfling im Falle des Rücktritts nach Zugang der Ladung wegen Erkrankung die unverzügliche Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Unter diesen Oberbegriff fällt grundsätzlich auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Kern in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 55 Rn. 6, 10; OVG NW, B.v. 31.3.2023 – 6 B 1232/22 – juris Rn. 40). Zwar bleibt es dem Normgeber unbenommen, zur Wahrung der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer höhere Anforderungen an den Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit wegen Erkrankung vorzusehen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 269, 280). Auch kann die Prüfungsbehörde insbesondere im Hinblick auf die „Prüfungshistorie“ des Prüflings, etwa bei mehreren kurzfristigen Rücktritten, detailliertere Nachweise verlangen, wenn sie berechtigte Zweifel an der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit hat (BVerwG, B.v. 25.6.2024 – 6 B 7.24 – juris Rn. 20). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vormalige Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2307, 2331) für den Rücktritt wegen Erkrankung noch den Nachweis durch ein amtsärztliches Attest vorsah. Mit der Begründung, dies habe sich „in der Praxis als nicht erforderlich erwiesen, so dass zur Entlastung des öffentlichen Gesundheitswesens künftig (wieder) die Vorlage einer (privat-)ärztlichen Bescheinigung (z.B. des behandelnden Arztes) ausreicht“ und „kein Anlass besteht, die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheinigung anzuzweifeln, zumal es sich nur um wenige Rücktrittsfälle handelt“ (BR-Drs. 497/02, S. 89 f.), wurden die Wörter „ein amtsärztliches Attest“ durch die Wörter „eine ärztliche Bescheinigung“ durch Art. 7 der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV) vom 7. August 2002 (BGBl I S. 3267) ersetzt und damit die Anforderungen an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit herabgesetzt (vgl. dazu auch Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Auflage 2018, § 10 FahrlPrüfV Anm. 5; Bouska/May/Koehl, Fahrlehrerrecht, 14. Auflage 2015, § 10 FahrlPrüfO Anm. 3).

18 bb) Es bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Beklagte den Kläger nach dessen Rücktrittserklärung zur Vorlage eines ärztlichen Attests aufgefordert hat. Die Entscheidung, ob eine Erkrankung zur Prüfungsunfähigkeit führt, ist im Allgemeinen nur anhand eines ärztlichen Attests mit Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Angabe der sich daraus ergebenden Folgen für die Leistungsfähigkeit des Prüflings möglich (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 277 ff.). Hierzu reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe der Diagnose in der Regel nicht aus. Arbeits- und Prüfungsunfähigkeit müssen nicht deckungsgleich sein (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.10.2016 – OVG 5 N 28.16 – juris Rn. 4). So kann etwa ein wegen einer Fußverletzung arbeitsunfähiger Prüfling im Hinblick auf eine schriftliche oder mündliche Prüfung durchaus prüfungsfähig sein. Hält die Prüfungsbehörde die Angaben und Nachweise des Prüfungsteilnehmers bei dessen Rücktrittserklärung für unzureichend, kann sie – wie hier geschehen – gehalten sein, den Prüfling im Hinblick auf die im Prüfungsverhältnis wurzelnde Fürsorgepflicht unverzüglich zu benachrichtigen und auf die mangelnde Aussagekraft der ärztlichen Bescheinigung und die Möglichkeit der Nachbesserung hinzuweisen (BVerwG, B.v. 27.9.2022 – 6 B 20.22 – juris Rn. 17 f.). Reicht der Prüfling sodann die verlangten Angaben im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unverzüglich nach, ist die Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen und die Rücktrittsberechtigung zu bejahen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 281).

19 Hinsichtlich der Nachweisanforderungen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem Rücktritt noch vor Beginn der Prüfung und dem Abbruch der bereits begonnenen Prüfung in Kenntnis der zu bearbeitenden Aufgaben. Letzterer birgt auch im Hinblick auf die Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer eine deutlich höhere Missbrauchsgefahr und rechtfertigt daher strengere Nachweisanforderungen als der Rücktritt vor Prüfungsbeginn (BVerwG, B.v. 25.6.2024 – 6 B 7.24 – juris Rn. 14 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 282). Im Falle des nachträglichen Rücktritts besteht die Gefahr, dass ein Prüfling in Ansehung der in der konkreten Prüfung abgeforderten Leistung versucht sein kann, Unklarheiten auszunutzen und sich durch die missbräuchliche Geltendmachung einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Prüfungsunfähigkeit eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen. Hingegen ist die Chancengleichheit der Mitprüflinge bei Säumnismitteilung vor Prüfungsbeginn dann nicht berührt, wenn ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt und somit keine Gefahr besteht, dass der säumige Prüfling, der dies geltend macht, sich gegenüber Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen sucht (BVerwG, B.v. 25.6.2024 a.a.O. Rn. 14).

20 Hiervon ausgehend sind vorliegend sowohl die Säumnismitteilung des Klägers unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Prüfungsbeginn als auch der nachgereichte Nachweis als rechtzeitig erbracht und ausreichend i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 FahrlPrüfV anzusehen. Die Beklagte hat den Kläger am 15. Januar 2025 mit Hinweis darauf, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei für den Arbeitgeber bestimmt, zur Vorlage eines ärztlichen Attests aufgefordert, ohne hierfür eine Frist zu setzen. Nach Erhalt des Nichtbestehensbescheids vom 22. Januar 2025 und der Rechnung vom 23. Januar 2025 übersandte die Beklagte dem Kläger auf dessen Nachfrage am 29. Januar 2025 das Muster eines ärztlichen Attests, in das „z.B.“ einzutragen sei: „Der oben genannte Patient kann aus gesundheitlichen Gründen am“ … „nicht an der Prüfung teilnehmen.“ Dem entspricht das vom Kläger drei Tage später am 2. Februar 2025 vorgelegte Attest, auch wenn sich daraus mangels Angabe der (von der Beklagten nicht verlangten) Diagnose gegenüber der zuvor übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein nennenswerter Erkenntnisgewinn ergab. Offenbar war die Beklagte der Auffassung, der Kläger sei hierdurch seinen Obliegenheiten zum Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit am 15. Januar 2025 und damit eines wichtigen Grunds für die Nichtteilnahme ausreichend nachgekommen. Andernfalls hätten die Voraussetzungen für eine Rücknahme der zunächst am 22. Januar 2025 gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 23 FahrlPrüfV erlassenen Nichtbestehensentscheidung wegen unentschuldigten Fehlens am Prüfungstag nicht vorgelegen. Die Rücknahme vom 4. Februar 2025 beruht ausdrücklich auf dem „im Nachhinein“ vorgelegten Attest. Auch die „Prüfungshistorie“ des Klägers, der nach Aktenlage erstmals von der Prüfung zurückgetreten ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung im Sinne verschärfter Anforderungen an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit und wurde von der Beklagten auch nicht zu seinen Lasten angeführt.

21 cc) Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Kostenerhebung gemäß § 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FahrlG i.V.m. Nr. 301.1 der Anlage zu § 1 GebOSt nicht vor. Dies wäre nur der Fall, wenn die Prüfung am 15. Januar 2025 ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Klägers nicht stattfinden konnte. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger das Attest erst mit zeitlichem Abstand und nach Korrespondenz mit der Beklagten nachgereicht hat, war sein vor Prüfungsbeginn mitgeteiltes Fernbleiben aufgrund seiner Erkrankung ausreichend entschuldigt. Mit einer Grippe ist dem Prüfling wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigung die Teilnahme an einer Prüfung nicht zuzumuten. Geht – wie hier jedenfalls nach Erhalt des nachgereichten Attest – auch der Prüfungsausschuss davon aus, dass die Rücktrittsvoraussetzungen vorgelegen haben, ist damit ein wichtiger Grund für die Säumnis (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 281) und zugleich eine ausreichende Entschuldigung im Sinne von § 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FahrlG i.V.m. Nr. 301.1 der Anlage zu § 1 GebOSt für die Nichtteilnahme gegeben. Verlangt die Anerkennung des Rücktrittsgrunds – wie hier (§ 10 Abs. 1 Satz 3 FahrlPrüfV) – die unverzügliche Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit und bejaht der Prüfungsausschuss dies nach angeforderter Nachbesserung der zunächst vorgelegten Bescheinigung, kann dem Prüfling nicht mehr vorgehalten werden, für den Ausfall der Prüfung habe keine ausreichende Entschuldigung vorgelegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 (BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 25), die als Sanktion für eine verzögerte Mitteilung eines zweifelsfrei vorliegenden wichtigen Grunds für die Versäumung einer Prüfung die nochmalige Bezahlung der Prüfungsgebühr oder eines Ordnungsgelds als „möglicherweise angemessen“ erachtet. Im vorliegenden Fall hat der Prüfungsausschuss die zunächst erlassene Nichtbestehensentscheidung nachträglich zurückgenommen, was deren Rechtswidrigkeit voraussetzt (vgl. § 48 VwVfG), und damit auch die Unverzüglichkeit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit bestätigt. Somit liegt schon keine verzögerte Mitteilung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch kein zu sanktionierender verzögerter Nachweis vor, der die Bezahlung der Prüfungsgebühr trotz entschuldigter Säumnis als „möglicherweise angemessen“ erscheinen ließe.

22 dd) Im Übrigen bestehen – unabhängig von der ohnehin fehlenden Kostentragungspflicht des Klägers – auch hinsichtlich der Höhe der ihm in Rechnung gestellten Beträge durchgreifende Bedenken.

23 Die Beklagte hat dem Kläger, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht nur Gebühren für die schriftliche Prüfung in Rechnung gestellt, sondern darüber hinaus auch Gebühren für die mündliche Prüfung in Höhe von 206,25 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, obwohl dieser Prüfungsteil am 15. Januar 2025 gar nicht stattfinden sollte. Zwar hat die Beklagtenvertreterin dies in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2026 dem Protokoll zufolge auch eingeräumt. Nach Aktenlage hat die Beklagte die Rechnung vom 23. Januar 2025 jedoch bisher nicht dahingehend korrigiert und angepasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34a FahrlG a.F. als inhaltsgleicher Vorläuferbestimmung zu § 55 FahrlG und zu Nr. 301 der Anlage zu § 1 GebOSt kommt die Gebührenerhebung jedoch nur in Betracht, wenn für die Prüfung oder den jeweiligen Prüfungsteil bereits ein Termin bestimmt und der Bewerber dazu geladen worden war (BVerwG, U.v. 15.12.1978 – VII C 5.77 – juris Rn. 15 f.). Es ist nicht Aufgabe des Prüfungsteilnehmers, sondern der Prüfungsbehörde, im Falle der Kostenerhebung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 FahrlG i.V.m. Nr. 301 der Anlage zu § 1 GebOSt die Kosten für nicht angefallenen Aufwand herauszurechnen. Ob dem Kläger die Gebühr für die schriftliche Prüfung mit 429,43 Euro zzgl. Mehrwertsteuer in voller Höhe in Rechnung gestellt werden könnte, obwohl Prüfervergütungen für die Korrektur der Arbeiten mangels Teilnahme an der Prüfung ersichtlich nicht angefallen sind, kann dahinstehen.

24 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage zuzulassen, „ob die Prüfungsbehörde (hier der Fahrlehrerprüfungsausschuss) durch die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung (hier nach § 10 FahrlPrüfV) sich auch hinsichtlich der Gebührenforderung (hier nach Nr. 301 letzter Abs. Satz 2 der Anlage zu § 1 GebOSt) gebunden hat.“

25 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 127).

26 Unabhängig von der Einschätzung des Prüfungsausschusses, der zuletzt ebenfalls eine nachgewiesene Erkrankung angenommen hat, ist im vorliegenden Fall nach den gegebenen Umständen – wie ausgeführt – von unverzüglicher Rücktrittserklärung des Klägers mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und damit von unverschuldeter Säumnis auszugehen. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 (BVerwGE 106, 369), auf die sich die Beklagte beruft, liegt eine andere Fallgestaltung zugrunde. Dort erlitt der zur ärztlichen Vorprüfung geladene Kläger vor der Prüfung einen Unfall, versäumte diese, war aber unfallbedingt erst nach der Prüfung in der Lage, dies der Prüfungsbehörde mitzuteilen und Nachweise vorzulegen. Hierzu kam das Bundesverwaltungsgericht im Unterschied zu den Vorinstanzen zu dem Ergebnis, die Mitteilung sei zwar verzögert, aber noch als unverzüglich anzusehen, weil die Verzögerung offensichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter führen könne und an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Mitteilung angesichts des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) insbesondere dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien, wenn hiervon der endgültige Verlust der Prüfungschance abhänge. Lediglich am Rande (obiter dictum) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, in einem solchen Fall erschiene möglicherweise die nochmalige Bezahlung der Prüfungsgebühr oder eines Ordnungsgelds als Sanktion für die verzögerte Mitteilung angemessen, jedoch nicht der (endgültige) Verlust der Prüfungschance (BVerwG, U.v. 13.5.1998 a.a.O. – juris Rn. 25).

27 Diese „Sanktion“ würde allerdings eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung voraussetzen. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 FahrlG i.V.m. Nr. 301 der Anlage zu § 1 GebOSt steht jedoch eine ausreichende Entschuldigung für die Säumnis der Gebührenerhebung ausdrücklich entgegen. Damit die Gebührenermäßigung für die versäumte Prüfung entfällt, müssen Prüfungsbereitschaft des Ausschusses und unentschuldigtes Fernbleiben des Bewerbers zusammenkommen (BVerwG, U.v. 15.12.1978 – VII C 5.77 – juris Rn. 17). Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung haben erkennbar Fälle im Blick, in denen der geladene Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund und damit ohne ausreichende Entschuldigung nicht an der Prüfung teilnimmt, was das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge hat (§ 10 Abs. 2 FahrlPrüfV). (Nur) in diesen Fällen sieht die Regelung vor, ihm Kosten für den Aufwand aufzuerlegen, der durch die unentschuldigte Säumnis entstanden ist.

28 3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

29 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG und orientiert sich an der Höhe der dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten.

30 5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Welche Anforderungen im Einzelnen an Prüfungskandidaten zu stellen sind, wenn es um die Frage geht, ob Krankheitssymptome zum Anlass zu nehmen sind, die Prüfungsfähigkeit mit Hilfe eines Arztes zu klären, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bedarf der Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der hierfür in der jeweiligen Prüfungsordnung getroffenen Regelung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Entscheidung, ob eine Erkrankung zur Prüfungsunfähigkeit führt, ist im Allgemeinen nur anhand eines ärztlichen Attests mit Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Angabe der sich daraus ergebenden Folgen für die Leistungsfähigkeit des Prüflings möglich, wozu eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe der Diagnose in der Regel nicht ausreicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Hält die Prüfungsbehörde die Angaben und Nachweise des Prüfungsteilnehmers bei dessen Rücktrittserklärung für unzureichend, kann sie gehalten sein, den Prüfling im Hinblick auf die im Prüfungsverhältnis wurzelnde Fürsorgepflicht unverzüglich zu benachrichtigen und auf die mangelnde Aussagekraft der ärztlichen Bescheinigung und die Möglichkeit der Nachbesserung hinzuweisen. Reicht der Prüfling sodann die verlangten Angaben im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unverzüglich nach, ist die Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen und die Rücktrittsberechtigung zu bejahen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Geht – wie hier jedenfalls nach Erhalt des nachgereichten Attest – auch der Prüfungsausschuss davon aus, dass die Rücktrittsvoraussetzungen vorgelegen haben, ist damit ein wichtiger Grund für die Säumnis und zugleich eine ausreichende Entschuldigung iSv § 55 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FahrlG iVm Nr. 301.1 der Anlage zu § 1 GebOSt für die Nichtteilnahme gegeben. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

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Gebührenpflicht bei Prüfungsversäumnis

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