VGH München 19. Senat, 2026-07-29, 19 ZB 25.716

19 ZB 25.716Tribunal administratif / Division 1929 juil. 2026

Regest

Entscheidend für das Vorliegen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses ist (neben dem Vorliegen einer schweren, wenn auch nicht besonders schweren Straftat), dass die Ausweisung (abstrakt) geeignet ist, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten und so verhaltenssteuernde Wirkung zu entfalten; auf das tatsächliche öffentliche Bekanntwerden der Taten kommt es nicht an. (Rn.12) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VGH München 19. Senat — 2026-07-29 — 19 ZB 25.716 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-29

Aktenzeichen: 19 ZB 25.716

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, den Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 18. September 2024 aufheben zu lassen.

2 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. September 2024 hat die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1), die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet – vorliegend nicht streitgegenständlich – (Ziffer 2), ein auf drei Jahre ab der Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Ziffer 3), den Kläger zur unverzüglichen Herausgabe seiner Niederlassungserlaubnis aufgefordert (Ziffer 4) sowie den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Kasachstan zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 5).

3 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die als Zulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.1), besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 1.2), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 1.3) und (sinngemäß) der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dazu 1.4) liegen nicht vor.

4 Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag besteht, soweit nicht das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 81; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 124a Rn. 124 und § 124 Rn. 26l). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz, im Berufungszulassungsverfahren mithin der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag, weshalb während des Zulassungsverfahrens neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 21 m.w.N.).

5 1.1 Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.

6 1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Lasten des (mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 10.6.2024 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilten) Klägers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse angenommen. Dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern komme auch im Rahmen der ausländerrechtlichen Gefahrenabwehr eine besondere Bedeutung zu, deren Schutz eine generalpräventive Ausweisung rechtfertigen könne. Die von dem Kläger begangenen Straftaten wögen sowohl vom abstrakten Strafmaß als auch in ihrer individuellen Ausprägung schwer. Sie seien nicht von so individuellen Tatumständen geprägt, dass einer Ausweisung des Klägers eine den Einzelfall übergreifende Warnfunktion nicht zukommen könne. Gerade weil es sich um ein vermeintlich „rein innerfamiliäres Geschehen“ gehandelt habe, könne die ausländerrechtliche Behandlung des Klägers Signalwirkung für andere Ausländer haben. Zugleich werde mit einer solchen Ausweisung die Fähigkeit und Bereitschaft des Rechtsstaats unterstrichen, den Schutz von Kindern auch im familiären Nahbereich und ohne Ansehen kulturell tradierter Rollen-, Scham- und Autoritätsverständnisse effektiv zu sichern. Dem stehe nicht entgegen, dass die Taten des Klägers selbst nicht in der Öffentlichkeit begangen worden seien. Bei der gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG gebotenen Abwägung des Ausweisungsinteresses mit den Bleibeinteressen des Klägers überwiege das Ausweisungsinteresse. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig.

7 1.1.2 Den Einwendungen des Klägers gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur konkreten Wiederholungsgefahr (Spezialprävention) muss nicht weiter nachgegangen werden, weil im angegriffenen Urteil festgehalten wurde, dass sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bereits aus einer konkreten Wiederholungsgefahr ergebe (UA S. 14-16). Nach Erörterung verschiedener für und gegen eine Wiederholungsgefahr sprechender Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob die dagegen sprechenden Umstände des Falles im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des betroffenen Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern bereits genügten, um (im Einklang mit der Prognose des Amtsgerichts im Urteil vom 10.6.2024) eine konkrete Wiederholungsgefahr auszuschließen. Aus diesen Gründen kommt es (bezüglich des Ausweisungsinteresses) gerade nicht darauf an, wie die Angaben des Klägers zum ehelichen Zusammenleben und zu der gegen ihn erstatteten Strafanzeige im Zusammenhang mit der Frage einer Schuldeinsicht im Rahmen der Gefahrenprognose zu bewerten wären. Ebenso war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, dass die begangenen Straftaten längere Zeit zurückliegen, keine neueren Taten gegen die Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bekannt geworden sind und wie die Frage, ob beim Kläger eine psychische Störung vorliegt, zu beantworten wäre, sodass es auch darauf im Berufungszulassungsverfahren mit Blick auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht ankommen kann.

8 1.1.3 Des Weiteren rügt der Kläger (sinngemäß), dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein generalpräventives Ausweisungsinteresse angenommen habe. Das Ziel der generalpräventiven Ausweisung des Klägers könne nur erreicht werden, wenn man Ausländer aus dem weiteren Umfeld des Klägers in die Einzelheiten einweihte, was rechtlich bedenklich wäre. Eine pauschale Äußerung über die Schwere der sexuellen Taten gegen Kinder, die zur Ausweisung des Täters geführt hätten, sei auch ohne diese Maßnahme möglich. Damit wäre im Falle der Ausweisung des Klägers das Ziel der generalpräventiven Ausweisung nicht erreicht, weshalb kein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegen könne.

9 Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.

10 Nach ständiger Rechtsprechung darf die Ausweisung eines Ausländers auch aus rein generalpräventiven Gründen erfolgen, wenn die von ihm begangene Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer wiegt und im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Verhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden könnten, vergleichbare Delikte zu begehen (stRspr., z.B. BVerwG, U.v. 23.4.2026 – 1 C 20.25 – juris Rn. 39; U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 14 f.). Dem folgend hat das Verwaltungsgericht unter Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Straftat des Klägers individuell, namentlich auch unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände und seiner persönlichen Situation, berücksichtigt und dabei zutreffend die konkrete Tatbegehung mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. c AufenthG als besonders schwerwiegend gewürdigt.

11 Zur Begründung der verhaltenssteuernden Wirkung der generalpräventiven Ausweisung des Klägers hat das Verwaltungsgericht (im Kern) ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass die einzelne Ausweisung für sich genommen eine konkret quantifizierbare Öffentlichkeitswirkung erfahre, vielmehr genüge es, dass diese sich in eine konsequente Ausweisungspraxis einreihe, von der insgesamt eine entsprechende Öffentlichkeits- und Signalwirkung ausgehe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei anderen Ausländern, die vergleichbare Straftaten begingen, nicht ebenfalls mit einer Ausweisung reagiere, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

12 Diese Begründung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auf das dagegen vom Kläger ins Feld geführte tatsächliche öffentliche Bekanntwerden der Taten kommt es nicht an. Entscheidend für das Vorliegen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses ist (neben dem Vorliegen einer schweren, wenn auch nicht besonders schweren Straftat), dass die Ausweisung (abstrakt) geeignet ist, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten und so verhaltenssteuernde Wirkung entfaltet. Eine solche Wirkung scheidet dann aus, wenn nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer generalpräventiven Ausweisung beeindrucken lassen, weil die begangenen Taten durch derart singuläre Züge geprägt sind, dass ihnen eine übergreifende Bedeutung nicht beizumessen ist, wie etwa bei Affekt-, Hang- oder Leidenschaftstaten, denen kein rational gesteuertes (und damit steuerbares) Verhalten zugrunde liegt (BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 34; U.v. 26.2.1980 – I C 90.76 – juris Rn. 8; B.v. 18.12.1984 – 1 B 148.84 – juris Rn. 7; Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2026, § 53 AufenthG Rn. 32). Besondere Umstände in der Person des Betroffenen, seiner Lebenssituation oder der Tatbegehung selbst können die Eignung des Verhaltens zur Begründung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses berühren (BayVGH, B.v. 22.1.2026 – 10 ZB 25.1202 – juris Rn. 9). Derartige Umstände sind vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht dargelegt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die begangenen Sexualstraftaten derart singuläre Züge aufwiesen, dass der streitgegenständlichen Ausweisung eine verhaltenssteuernde Wirkung auf andere Ausländer abgesprochen werden könnte.

13 1.1.4 Sollte der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass seine Taten bereits lange Zeit zurücklägen und dass er seitdem (in dieser Hinsicht) unauffällig geblieben sei, auf das Argument hinauswollen, dass ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (jedenfalls) nicht mehr aktuell wäre, kann ihm auch darin nicht zugestimmt werden. Das Verwaltungsgericht hat das Ausweisungsinteresse zutreffend als noch aktuell angesehen, weil im Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung (nicht einmal) die einfache Verjährungsfrist als zeitliche Untergrenze für den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) von 20 Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgelaufen war. Zudem hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass auch in Anbetracht der kürzeren Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB für den in Tateinheit mitverwirklichten sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 StGB) die zeitliche Obergrenze für die Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im maßgeblichen Zeitpunkt (jedenfalls) deshalb nicht erreicht war, da die Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres des Geschädigten ruht.

14 1.1.5 Schließlich wendet der Kläger gegen die von dem Verwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG vorgenommene Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen ein, er habe zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er und seine Ehefrau aktuell keine Beziehungen führten, dies sei jedoch nicht so auszulegen, dass die Ehegatten die Beziehungen zueinander auf Dauer abgebrochen hätten, denn anderenfalls hätten sie die Ehe scheiden lassen. Im Übrigen unterstütze die Ehefrau den Kläger – trotz des vorübergehenden Bewohnens verschiedener Zimmer – weiter, weshalb die eheliche Lebensgemeinschaft nach wie vor bestehe.

15 Dieser Vortrag führt jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung. Denn das Verwaltungsgericht hat zwar auf der Grundlage der Angaben des Klägers das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft verneint, aber dennoch – wegen der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit einer seiner erwachsenen Töchter, die im selben Haushalt lebe und den Kläger unterstütze – das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG („wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft lebt“) angenommen und in die Abwägung eingestellt. Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau würde das Gewicht dieses Bleibeinteresses nicht weiter erhöhen. Im Rahmen der besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung im Sinne einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder familiären Lebensgemeinschaft oder sozialfamiliären Beziehung an. Der besondere Schutz der dort bezeichneten Lebenskonstellationen beruht darauf, dass der Deutsche, der mit dem betroffenen Ausländer in einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft lebt oder von der Personensorge oder dem Umgangsrecht profitiert, regelmäßig nicht auf ein Leben und eine Familienzusammenführung im Ausland verwiesen werden kann (s. Gesetzesbegründung: BT-Drs. 18/4097, S. 53). Mithin rechtfertigt es allein die tatsächliche Verantwortungsübernahme, dem Interesse des Ausländers, diese Gemeinschaft weiterhin vom Inland aus zu führen, einen besonderen Stellenwert einzuräumen (Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2026, § 55 AufenthG Rn. 38). Es kann offenbleiben, ob insoweit die Annahme einer umgekehrten Schutzrichtung, wie sie der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, vom Gesetzeszweck gedeckt ist. Entscheidend ist der Grad der angenommenen Bindung an (zumindest) einen deutschen Ehe- bzw. Lebenspartner oder Familienangehörigen, aber nicht die Anzahl der (deutschen) Familienangehörigen, zu denen solche Bindungen bestehen. Gegenteiliges hat der Kläger nicht dargelegt, abgesehen davon, dass eine Differenzierung nach der Anzahl der einer familiären Lebensgemeinschaft angehörenden Personen auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt werden könnte.

16 1.1.6 Der Kläger zeigt schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Abwägung dadurch auf, dass er schlicht auf seinen 20-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Niederlassungserlaubnis verweist, weshalb ihm „die Vorschrift des § 55 AufenthG“ zugutekomme. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG („wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat“) in die Abwägung eingestellt, aber im Ergebnis aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten und der damit verletzten Rechtsgüter dem Ausweisungsinteresse den Vorrang eingeräumt. Dass dieses Abwägungsergebnis dem konkreten Gewicht der einzustellenden Bleibeinteressen nicht gerecht werde, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

17 1.2 Die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

18 Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 106). Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (Roth a.a.O., § 124 Rn. 43 m.w.N.).

19 Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Klägers nicht. Er führt zur Begründung besonderer Schwierigkeiten zunächst aus, die Ausweisung stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Wiedereingliederungsprognose des Strafgerichts. Es bestehe die Besorgnis, dass die Bedeutung des Zeugenschutzes und der positiven Sozialprognose, die durch die Strafaussetzung zur Bewährung unterstrichen würden, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Damit begründet der Kläger jedoch schon deshalb keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, weil es an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Tatsachenfragen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt. Wie ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr und damit die Rechtfertigung einer spezialpräventiven Ausweisung offen gelassen, aber zutreffend ein generalpräventives Ausweisungsinteresse angenommen. Dieses vermag die Ausweisung selbständig zu tragen, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ankommt.

20 Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine ausländerrechtliche Maßnahme unabhängig von strafgerichtlichen Einschätzungen erfolgen könne, ohne im Ergebnis unverhältnismäßig zu wirken, ist in der Rechtsprechung geklärt. Demnach handelt es sich zwar bei den Einschätzungen der Strafgerichte zu den Resozialisierungsaussichten eines Straftäters um gewichtige Indizien, weshalb es einer substantiellen Begründung bedarf, wenn in der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose von einer positiven Prognose im Strafverfahren abgewichen werden soll. Eine rechtliche Bindung an eine solche positive Resozialisierungsprognose besteht jedoch nicht (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 23; B.v. 6.12.2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 21.2.2023 – 1 B 76.22 – juris Rn. 11; U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; jeweils m.w.N.). Inwieweit in der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose von der strafrichterlichen Einschätzung der Resozialisierungsmöglichkeiten rechtmäßiger Weise abgewichen werden kann, ist folglich eine Frage des Einzelfalles, bedarf deshalb keiner Vertiefung in einem Berufungsverfahren und weist im Übrigen regelmäßig auch keine besonderen Schwierigkeiten auf.

21 1.3 Des Weiteren macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 33; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 20). Dies zeigt der Zulassungsantrag jedoch nicht auf.

22 Der Kläger führt hierzu aus, die Frage der generalpräventiven Ausweisung von älteren, ehemals straffällig gewordenen Ausländern habe grundsätzliche Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund der Risikoabwägung und dem durch Art. 8 EMRK garantierten Schutz von Familienangehörigen. Die Klärungsbedürftigkeit und fallübergreifende Bedeutung der Frage legt der Kläger damit aber nicht dar. Vielmehr zieht er die von dem Verwaltungsgericht angenommene Verhältnismäßigkeit der Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK und damit die Würdigung der betreffenden Umstände im konkreten Einzelfall in Zweifel.

23 Zur Erläuterung dessen führt der Kläger an, das Verwaltungsgericht habe den Umstand nicht genügend beachtet, dass er als Ehegatte einer Spätaussiedlerin in besonderer Nähe zu den deutschen Staatsangehörigen stehe und deren Schicksal und Verfolgung – sowohl bezüglich seiner Ehegattin als auch der Kinder – schon vor der Einreise (d.h. im Herkunftsland) geteilt habe, weshalb es nicht angemessen sei, ihn lediglich als Ausländer mit nur geringen familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu betrachten. Auch mit dieser Begründung zieht der Kläger jedoch nur die einzelfallbezogene Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, legt aber nicht dar, worin die fallübergreifende und damit grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit bestehen soll. Auch sonst ist mit diesen Ausführungen kein Zulassungsgrund dargetan. Wie ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die Bindungen des Klägers zu (im Bundesgebiet lebenden) deutschen Familienangehörigen mit dem höchstmöglichen Gewicht eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berücksichtigt. Dass der Kläger dennoch die Gewichtung seiner Bleibeinteressen in der angegriffenen Entscheidung als fehlerhaft ansieht, entbehrt deshalb jeglicher Grundlage. Weshalb das Verwaltungsgericht dem geltend gemachten Bleibeinteresse vor diesem Hintergrund gegenüber dem ebenfalls besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse den Vorzug hätte geben müssen, legt der Kläger jedoch nicht dar.

24 1.4 Schließlich macht der Kläger eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz geltend, wonach die in Art. 6 Abs. 1, 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, die Ausländerbehörde verpflichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, woraus ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf folge, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigten. Der Kläger führt dazu aus, selbst wenn zwischen ihm und seinem Sohn sowie seinen Enkelinnen keine tatsächliche Verbindung mehr bestünde, ändere dies nichts an der nach wie vor vorhandenen familiären Verbindung zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und den gemeinsamen volljährigen Töchtern, die den Schutz des Art. 6 GG genieße.

25 Damit legt der Kläger aber nicht den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass der Kläger – neben der Benennung eines in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichtes aufgestellten abstrakten Rechtssatzes – einen in der divergierenden Entscheidung aufgestellten, tragenden und auf dieselbe Rechtsnorm bezogenen Rechtssatz in der Weise herausarbeitet, dass die Abweichung klar zu Tage tritt (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Derartiges leistet der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht. Weder arbeitet er einen von dem Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz heraus, noch zeigt er eine Abweichung von dem angeführten „Grundsatz“ des Bundesverfassungsgerichts auf. Vielmehr kritisiert der Kläger die konkrete Anwendung des genannten bundesverfassungsgerichtlichen Grundsatzes durch das Verwaltungsgericht in seinem konkreten Einzelfall. Dies genügt jedoch nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Happ/Käß a.a.O., § 124 Rn. 42b m.w.N.).

26 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

27 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.2.1, 8.1.1 des Streitwertkatalogs 2025 (wegen des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis).

28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

29 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Leitsatz

Entscheidend für das Vorliegen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses ist (neben dem Vorliegen einer schweren, wenn auch nicht besonders schweren Straftat), dass die Ausweisung (abstrakt) geeignet ist, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten und so verhaltenssteuernde Wirkung zu entfalten; auf das tatsächliche öffentliche Bekanntwerden der Taten kommt es nicht an. (Rn.12) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Ausweisung eines Ausländers wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.