Texte intégral
LG M�nchen II 2. Kammer f�r Handelssachen — 2023-06-12 — 2 HK O 1601/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-12
Aktenzeichen: 2 HK O 1601/23
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der k�nftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr
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gegen�ber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers vor Vertragsschluss anzugeben,
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im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu ver�ffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen f�r Verbraucher leicht zug�nglichen Link zur -Plattform einzustellen,
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im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu ver�ffentlichen und/oder zu unterhalten, bez�glich derer nicht �ber das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informiert wird,
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im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu ver�ffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information �ber das Muster-Widerrufsformular gem�� dem amtlichen Muster zur Verf�gung gestellt wird,
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gesch�ftliche Telemedien zu ver�ffentlichen, ohne die Pflichtangaben gem�� Telemediengesetz vollst�ndig anzugeben, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergegeben.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 17.05.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
2 Der Streitwert ist entsprechend der Angaben des Antragstellers festgesetzt worden, dies entspricht dem Gesetz, � 51 II, IV GKG. Anhaltspunkte f�r eine Streitwertminderung nach � 51 III GKG sind hier nicht ersichtlich, insbesondere vom Antragsgegner nicht vorgetragen.
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Keine Streitwertminderung mangels hinreichenden Vortrags des Antragsgegners