Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 27 A/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-11
Aktenzeichen: 27 A/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0611.27A08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 32 BVerfGG, § 2 Abs 1 Nr 8 NRauchSchG BE, § 2 Abs 2 NRauchSchG BE, § 3 Abs 7 NRauchSchG BE ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
1a. Zur Abwehr ua eines schweren Nachteils iSv § 31 Abs 1 VGHG BE iVm § 32 BVerfGG kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA vorläufig regeln.
1b. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungs-beschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, der noch gesteigert ist, da der Vollzug eines förmlichen Gesetzes (§ 3 Abs 7 NRauchSchG BE) in Frage steht (vgl VerfGH Berlin, 17.06.1996, 54/96, LVerfGE 4, 79 <81>).
1c. Eine Aussetzung kommt bei Eingriffen in die Berufsfreiheit (Art 17 Verf BE) nur in Betracht, wenn diese ohne den Erlass der begehrten eA in ihrem Kern bedroht ist, also wenn für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine existentielle Gefährdung durch existenzvernichtende Einbußen unmittelbar droht. - Hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast.
2a. Das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens in Gaststätten greift in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl VerfGH Berlin, 28.06.2001, 100/00, NVwZ-RR 2002, 401ff = LVerfGE 12, 15 <21ff>).
2b. Eine solche Regelung muss durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, bedarf - unter Berücksichtigung der Ausnahmemöglichkeiten nach § 4 Abs 3 NRauchSchG BE - der näheren Prüfung im anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren.
- Hier: Die erforderliche Folgenabwägung fällt im Hinblick auf die Antrag-stellerin, die eine Ein-Raum-Gaststätte betreibt - bei Anlegung des besonders strengen Prüfungsmaßstabs für die Aussetzung des Vollzugs eines förmlichen Gesetzes - zuungunsten des Erlasses einer eA aus:
Insbesondere hat die Antragstellerin nicht derart schwere wirtschaftliche Nachteile glaubhaft aufgezeigt, die den Erlass einer eA als unabweisbar erscheinen lassen.
Ihre lediglich eidesstattlich versicherten - bloß pauschal gehaltenen - betriebsbezogenen Angaben sowie ihre Mitteilung der bundesweit ermittelten Zahlen des Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA) über den Umsatzrückgang von Ein-Raum-Gaststätten genügt den Darlegungsanforderungen nicht, zumal sie - trotz entsprechender Aufforderung durch den VerfGH Berlin - ihre behaupteten Umsatzeinbußen ohne Angabe von Gründen nicht belegt hat.
Zudem fehlt - trotz entsprechenden Hinweises des VerfGH Berlin - eine Begründung, warum sie keinen den Vorgaben des § 4 Abs 3 S 1 NRauchSchG BE entsprechenden Raucherraum mit zumutbaren finanziellen Aufwand schaffen kann.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich als Betreiberin einer Schankwirtschaft mit einer - noch nicht beschiedenen - Verfassungsbeschwerde
gegen das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens in Gaststätten. Mit dem am 16. April 2008 gestellten Eilantrag erstrebt sie
eine vorläufige Aussetzung des Verbots.
2 § 2 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz
- NRSG) vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578) sieht zum Zweck des Schutzes der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des
Passivrauchens (§ 1 NRSG) ein zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenes (§ 8 Abs. 1 NRSG) Verbot des Tabakrauchens in Gebäuden
und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von Gaststätten im Sinne des § 3 Abs. 7 NRSG, d.h. Einrichtungen nach § 1 des
Gaststättengesetzes, vor. § 4 Abs. 3 Satz 1 NRSG erlaubt Gaststättenbetreibern abweichend von § 2 Abs.1 und 2 NRSG in der
Gaststätte abgetrennte Nebenräume einzurichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander getrennte und abgeschlossene
Räume sowohl für rauchende als auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Gemäß § 7 NRSG stellen Verstöße gegen
das Rauchverbot, Hinweispflichten bezüglich des Verbots und die u. a. den Gaststättenbetreiber treffende Pflicht, Verstöße
gegen das Verbot zu unterbinden bzw. zu verhindern, mit Wirkung zum 1. Juli 2008 (§ 8 Abs. 2 NRSG) bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten
dar.
3 Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freiheit der Berufsausübung und dem Recht
auf Gleichbehandlung verletzt. Die von ihr seit 1999 betriebene Ein-Raum-Gaststätte sei bis zum Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes
zu 95 % von Rauchern besucht worden. Seit Januar 2008 habe sie das Rauchverbot in ihrer Gaststätte sofort durchgesetzt, woraufhin
60% der "Rauchergäste" ausgeblieben seien, ohne dass sie neue Gäste hinzugewonnen habe. Damit sei auch der Umsatz um ca. 60%
zurückgegangen. Dies könne ihr Betrieb nicht verkraften. Zum 1. März 2008 habe sie daher ihr Bedienungspersonal entlassen
und mittlerweile sogar Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen müssen. Die dramatischen Umsatzeinbußen ihres Betriebes seien
auch kein Einzelfall, wie die vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband - DEHOGA - für Berlin ermittelten Zahlen zu Umsatzrückgängen
in Ein-Raum-Gaststätten belegten. Den existenzbedrohenden Wirkungen des Rauchverbots könne sie auf Grund der baulichen Gegebenheiten
auch nicht durch die Einrichtung eines separaten Raucherraums entgegenwirken.
4 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 3 i. V. m. § 44 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit
zur Stellungnahme erhalten.
5 Der Beteiligte zu 1 hält den Antrag für unbegründet. Es fehle am Anordnungsgrund, da die Antragstellerin die Umsatzeinbußen
nicht durch konkrete Angaben belegt habe.
II.
6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
7 Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn
dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Bei der dabei gebotenen Prüfung müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden,
wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei
ist mit Blick auf die meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren
auslöst, ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes und sei es auch
nur teilweise ausgesetzt werden soll, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Ge-staltungsfreiheit des demokratisch
unmittelbar legitimierten Gesetzgebers verbunden ist. In einem solchen Fall müssen die Aussetzungsgründe daher besonderes
Gewicht haben und den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1996 - VerfGH 40
A/96 - LVerfGE 4, 79 <81>; zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 851/07 - juris Rn. 3; BVerfGE 108,
45 <48 f.>). Wirtschaftliche Einbußen selbst empfindlichen Ausmaßes, die ein von der gesetzlichen Regelung Betroffener erleidet,
stellen regelmäßig keinen solchen qualifizierten Nachteil dar (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 6, 1 <4>; 7, 175, <179>). Eine
Aussetzung kommt bei Eingriffen in die Berufsfreiheit nur in Betracht, wenn diese ohne den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung in ihrem Kern bedroht ist. Das ist nur der Fall, wenn eine existentielle Gefährdung bereits für die Zeit bis zur
Entscheidung im Hauptsacheverfahren unmittelbar droht. Dafür trägt der Antragsteller die Darlegungslast; er muss drohende,
existenzvernichtende Einbußen - soweit ihm möglich - bereits im Eilverfahren glaubhaft machen.
8 Gemessen hieran kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen.
9 Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nicht. Insbesondere ist die Antragstellerin, wie bei gegen
Akte der Rechtssetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden erforderlich (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE
12, 40 <54>), durch die angegriffene gesetzliche Regelung als Gastwirtin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
10 Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens in Gaststätten
greift in die von Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB - geschützte Freiheit der Berufsausübung (vgl. hierzu Beschluss
vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 <21 ff.>) der Gastwirte ein. Eine solche Regelung muss durch hinreichende
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, geeignet und erforderlich sein sowie bei einer Gesamtabwägung zwischen Eingriffsintensität
und -rechtfertigung die Grenze der Zumutbarkeit wahren (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001, a .a. O., S. 24). Ob das Nichtraucherschutzgesetz
diesen Anforderungen unter Berücksichtigung der Ausnahmemöglichkeiten nach § 4 Abs. 3 NRSG in Bezug auf Ein-Raum-Gaststätten,
die wie diejenige der Antragstellerin nur über einen Gast- und Schankraum verfügen, gerecht wird, bedarf der näheren Prüfung
im anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren.
11 Die danach gebotene Folgenabwägung fällt indes schon deshalb zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil sie derart schwere
Nachteile, die den Erlass der einstweiligen Anordnung bei Anlegung des - wie aufgezeigt - besonders strengen Prüfungsmaßstabs
unabweisbar erscheinen ließen, nicht hinreichend dargelegt und belegt hat.
12 Hierzu genügt es nicht, auf landesweit ermittelte Zahlen (hier des DEHOGA) zu verweisen. Ungeachtet deren Aussagekraft gebietet
es der Respekt vor dem Gesetzgeber, dessen Entscheidung nur dann in Frage zu stellen, wenn der behauptete schwerwiegende Nachteil
so konkret und verlässlich wie im Eilverfahren möglich glaubhaft gemacht ist. Diesen Anforderungen genügt die eidesstattliche
Versicherung der Antragstellerin mit ihren lediglich pauschalen betriebsbezogenen Angaben nicht. Trotz entsprechender Aufforderung
durch den Verfassungsgerichtshof hat sie die vorgebrachten Umsatzeinbußen nicht mit aussagekräftigen Unterlagen, über die
sie als Gewerbetreibende verfügt, belegt, überdies ohne dieses Versäumnis plausibel zu begründen. Der Hinweis, ihr Steuerberater
sehe sich außer Stande, die entsprechenden Schriftstücke kurzfristig herauszugeben, ist bei einer seit der gerichtlichen Aufforderung
mittlerweile verstrichenen Dauer von gut drei Wochen nicht stichhaltig. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht feststellen,
dass die von der Antragstellerin behaupteten schwerwiegenden Nachteile tatsächlich eingetreten sind und ihr die Vernichtung
der beruflichen Existenz - gerade als Folge des gesetzlichen Rauchverbots - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
droht.
13 Die Antragstellerin hat im Übrigen auch ihre Behauptung, keinen den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 1 NRSG genügenden Raucherraum
einrichten und damit die Folgen des Rauchverbots abmildern zu können, wiederum trotz des gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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