SG Berlin 201. Kammer — S 201 AS 45186/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-18
Aktenzeichen: S 201 AS 45186/09
ECLI: ECLI:DE:SGBE:2011:0418.S201AS45186.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 vom 23.12.2007, § 2 Abs 3 FreizügG/EU 2004, § 284 Abs 5 SGB 3, § 12a Abs 2 ArGV, Art 18 EG ... mehr
Leitsatz
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 für die ersten drei Monate des Aufenthaltes ist bei einem Familiennachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer nicht anwendbar. (Rn.19)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2) unter
Abänderung des Bescheides vom 09.10.2009 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 04.12.2009, des Widerspruchsbescheides vom
04.12.2009 und des Änderungsbescheides vom 21.04.2010 Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit
vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009 zu bewilligen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin zu 2) ihre notwendigen
außergerichtlichen Kosten. Eine weitere Kostenerstattung findet
nicht statt.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Klägerin zu 2) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009.
2 Die Kläger sind Staatsangehörige der Republik Polen und seit dem 24.08.1974 verheiratet. Der am ….1950 geborene Kläger zu 1) lebt seit dem 01.02.2005 in der Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt am 15.02.2005 eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) und am 09.02.2009 eine Arbeitsberechtigung-EU. Der Kläger zu 1) war zunächst selbständig tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte er kein Einkommen und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
3 Die am …1952 geborene Klägerin zu 2) reiste am 06.04.2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seitdem bewohnen die Kläger eine 1,5 Zimmerwohnung in der K…str. .. in … B. Ursprünglich war der Klägerin zu 2) eine polnische Altersrente bewilligt und zuletzt im März 2009 ausgezahlt worden. Mit Bescheid vom 14.04.2009 hob die Sozialversicherungsanstalt (ZUS), Abteilung Szczecin, Felczaka Str. 29 in 74-300 Myślibórz die Rente auf. Auf Antrag erhielt die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 28.04.2009 eine Arbeitsberechtigung-EU.
4 Mit Fax vom 08.04.2009 stellten die Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 2) mit Bescheid vom 09.10.2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 06.07.2009 bis zum 31.10.2009.
5 Gegen diesen Bewilligungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie unter anderem an, dass der Leistungsausschluss für die Klägerin zu 2) in den ersten Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht greife. Da der Kläger zu 1) Leistungen beziehe, müsse die Klägerin zu 2) auch einen Anspruch auf Leistungen haben. Sie sei schließlich Familienangehörige des Klägers zu 1).
6 Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 2) auch mit dem mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt versehenen Änderungsbescheid vom 04.12.2009 keine Leistungen für die Zeit vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009 (Az. W …/09) wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger bezüglich des Leistungsausschlusses für die Klägerin zu 2) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Leistungsausschluss auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II basiere. Dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Zweck sei zu entnehmen, dass der Leistungsausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthalts für Unionsbürger und deren Familienangehörige gelte, die von ihrem unmittelbar geltenden voraussetzungslosen dreimonatigen Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Unionsrichtlinie Gebrauch machen würde.
7 Mit der am 21.12.2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach Klageerhebung hat der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid erlassen. Der Beklagte hat der Klägerin zu 2) auch mit dem Bescheid vom 21.04.2010 endgültig keine Leistungen für die Zeit vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009, sondern erst Leistungen ab dem 06.07.2009 bewilligt. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2011 seine Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 2) begehrt die Bewilligung von Leistungen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Sie meint, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II sei nicht anwendbar.
8 Die Klägerin zu 2) beantragt,
9 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2) unter Abänderung des Bescheides vom 09.10.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.12.2009, des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 und des Änderungsbescheides vom 21.04.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009 zu bewilligen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
gemäß
§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und
begründet. Der Bescheid vom 09.10.2009 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 04.12.2009, des Widerspruchsbescheides vom
04.12.2009 und des Änderungsbescheides vom 21.04.2010 ist teilweise
rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2) in ihren Rechten. Die
Klägerin zu 2) hat für die Zeit vom 08.04.2009 bis zum 05.07.2009
einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
15 Über die Klage durfte die Kammer durch Grundurteil entscheiden,
da die Voraussetzungen dafür vorlagen. Gemäß
§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG kann auch zur Leistung dem Grunde nach
verurteilt werden, wenn eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die
ein Rechtsanspruch besteht (
§ 54 Abs. 4 SGG). Dabei muss feststehen, dass ein Anspruch auf
eine Geldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl.
hierzu auch
BSG, Urteil vom 16.10.2007, Az. B 8/9b SO 2/06 R, Rn. 22;
Urteil vom 21.12.2009, Az.
B 14 AS 61/08 R, Rn. 5, 9; Urteil vom 30.09.2010, Az.
B 10 EG 11/09 R, Rn. 19, 36; alle Urteile zitiert nach juris).
Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Der Klageantrag
richtet sich zudem ausdrücklich auf Erlass eines Grundurteils.
16 Der Änderungsbescheid vom 21.04.2010 ist gemäß § 96 SGG
Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG
wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des
Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides
ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder
ersetzt. Der Änderungsbescheid vom 21.04.2010 ändert den Bescheid
vom 04.12.2009 insoweit, als dieser keinen Vorläufigkeitsvorbehalt
mehr enthält.
17 Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf Bewilligung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom
08.04.2009 bis zum 05.07.2009. Sie ist Leistungsberechtigte im
Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ist
leistungsberechtigt, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die
Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig
und hilfebedürftig ist sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat. Die Voraussetzungen liegen vor. Die
Klägerin zu 2) hatte im streitgegenständlichen Zeitraum die
Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, da sie 57 bzw.
58 Jahre alt war. Die Klägerin zu 2) war zudem erwerbsfähig im
Sinne von § 8 Abs. 1, 2 i.V.m § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Gemäß
§ 8 Abs. 2 SGB II können Ausländer nur erwerbsfähig sein, wenn
ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt
werden könnte. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin zu 2)
verfügte ab dem 28.04.2009 über eine Arbeitsberechtigung-EU, die
ihr die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten jeder Art erlaubt (§ 8
Abs. 2 Alt. 1 SGB II). In der Zeit vom 08.04.2009 bis zum
27.04.2009 hätte ihr eine berufliche Tätigkeit auf Antrag erlaubt
werden können (§ 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II). Die Klägerin zu 2) war
auch hilfebedürftig. Insbesondere erzielte der gemäß § 1360
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterhaltspflichtige Ehemann, der
Kläger zu 1), im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen.
Vermögen hatte die Klägerin zu 2) nicht. Seit dem 06.04.2009 hat
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
und wohnt in der K…str. .. in … B.
18 Die Klägerin zu 2) ist nicht von Leistungen ausgeschlossen. Ein
Leistungsausschluss ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 4a Satz 1 Var. 2
SGB II. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer eine
Rente wegen Alters bezieht. Es kann offen bleiben, ob darunter
ausländische Altersrenten fallen. Jedenfalls ist die polnische
Altersrente der Klägerin zu 2) mit Bescheid vom 14.04.2009
aufgehoben worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog die
Klägerin zu 2) daher keine Rente mehr.
19 Die Klägerin zu 2) ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB
II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 SGB sind Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund von § 2
Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind,
und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres
Aufenthaltes von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die
Norm lässt unterschiedliche Auslegungen zu. Je nach dem welcher
Auslegung gefolgt wird, ist der Ausschlusstatbestand gegeben oder
nicht. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für
einen Leistungsausschluss nicht vor. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
ist unter Anwendung der juristischen Auslegungsmethoden dahingehend
auszulegen, dass der Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten
des Aufenthalts bei einem hier vorliegenden Familiennachzug nicht
anwendbar ist.
20 Der Wortlaut der Norm lässt im Wesentlichen drei Auslegungen zu.
Erstens könnte die Klägerin zu 2) „Ausländerin“ im
Sinne der Norm sein. Da sie weder Arbeitnehmerin noch Selbständige
war und auch § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU nicht eingreift,
wäre sie nach dieser ersten Auslegungsmöglichkeit für die ersten
drei Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland von Leistungen
ausgeschlossen.
21 Die Klägerin zu 2) könnte zudem „Familienangehörige“
im Sinne der Vorschrift sein. Hierfür spricht, dass sie als Ehefrau
des seit 2005 in Deutschland lebenden Klägers zu 1) eingereist ist.
Sie hat aufgrund ihres Status als Familienangehörige die
unbefristet geltende Arbeitsberechtigung-EU (§ 284 Abs. 5 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 12a
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)) erhalten. Gemäß § 12a Abs. 2
Satz 3 ArGV ist der Ehepartner ein Familienangehöriger im Sinne der
Vorschrift. Gemäß § 12a Abs. 2 Satz 1 und 2 ArGV haben die
Familienangehörigen eines Staatsangehörigen nach § 12a Abs. 1 ArGV
einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU. Die
Klägerin zu 2) hat die Arbeitsberechtigung-EU nur erhalten, weil
ihr Ehemann, der Kläger zu 1), die Voraussetzungen von § 12a Abs. 1
ArGV erfüllt hatte. Ist die Klägerin
„Familienangehörige“ im Sinne der Norm, sind zwei
weitere Auslegungen möglich. Der Wortlaut kann dahingehend
ausgelegt werden, dass Familienangehörige für die ersten drei
Monate des Aufenthaltes des „Ausländers“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind.
Dieses Verständnis des Wortlautes würde dazu führen, dass die
Klägerin zu 2) nur während der ersten drei Monate des Aufenthaltes
des Klägers zu 1) in Deutschland von Leistungen ausgeschlossen
werden dürfte. Folgt man dieser zweiten Auslegungsmöglichkeit,
greift der Leistungsausschluss nicht ein. Der Kläger zu 1) reiste
am 01.02.2005 ein. Der Leistungsausschluss der Klägerin zu 2) würde
sich auf die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 30.04.2005 beziehen.
22 Drittens kann der Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass
Familienangehörige während der ersten drei Monate ihres
Aufenthaltes in Deutschland von Leistungen ausgeschlossen sind.
Wollte man den Wortlaut so verstehen, wäre die Klägerin nach
ihrer Einreise am 06.04.2009 für die ersten drei Monate
ihres Aufenthaltes, also bis zum 05.07.2009 von Leistungen
ausgeschlossen. Letztere Auslegung vertritt der Beklagte.
23 Der Wortlaut der Norm ist nach Auffassung der Kammer nicht
eindeutig. Zurückzugreifen ist daher auf die anderen juristischen
Auslegungsmethoden.
24 Die systematische, historische und teleologische Auslegung
helfen nicht weiter. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt
sich insbesondere aus der Historie der Vorschrift nicht, welche der
möglichen Wortlautauslegungen zu bevorzugen ist. Der Gesetzgeber
wollte von der Option in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG
des Rates vom 29.04.2009 Gebrauch machen (Bundestags-Drucksache
16/5065, S. 234). Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des
Rates ist der einen Ausländer aufnehmende Staat nicht verpflichtet,
anderen Personen als Arbeitnehmern und Selbständigen und ihren
Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes
einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Der Gesetzgeber vertrat
die Auffassung, dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vor allem Unionsbürger treffe, die von ihrem Recht
auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Der Leistungsausschluss gelte
auch für Familienangehörige dieser Personen. Nach Auffassung der
Kammer beabsichtigte der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
SGB II einen Ausschluss des nach Deutschland ziehenden Ausländers
und seiner Familie für die ersten drei Monate des Aufenthaltes. Der
Gesetzgeber legte dem Gesetz den Normalfall und damit den Fall
zugrunde, dass der Ausländer nicht alleine, sondern mit seiner
gesamten Familie einreist. Den Gesetzgebungsmaterialien kann nicht
entnommen werden, dass der Leistungsausschluss den hier
vorliegenden Familiennachzug erfassen sollte.
25 Die verfassungskonforme Auslegung spricht für die zweite der
oben aufgezeigten drei möglichen Wortlautauslegungen. Allein diese
Auslegung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Handelt es sich um
einen Fall des Familiennachzuges zu einem bereits seit mehr als
drei Monaten in Deutschland lebenden Familienteils, kann § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 SGB II nur dahingehend verstanden werden, dass der
nachziehende Familienangehörige nicht in den ersten drei Monaten
seines Aufenthaltes von Leistungen ausgeschlossen wird,
sondern nur in den ersten drei Monaten des bereits in Deutschland
lebenden Familienteils. Eine andere Auslegung würde gegen Art. 6
Abs. 1 GG verstoßen.
26 Die Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II verfassungskonform
ausgelegt werden muss, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.
Zwei Gerichte haben das Problem im Rahmen einer summarischen
Prüfung aufgegriffen. Der 19. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen
befürwortete in dem Beschluss vom 07.12.2009 (Az. L 19 B 363/09 AS)
eine verfassungskonforme Auslegung für den Familiennachzug zu einem
Deutschen. Es würde „vieles für eine einschränkende Auslegung
des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II im Fall des Nachzugs eines
ausländischen Familienangehörigen zu dem deutschen
Ehepartner“ sprechen (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 6,
zitiert nach juris). Die 31. Kammer des Sozialgericht Duisburg
verneinte nach summarischer Prüfung einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Beschluss vom 19.11.2009, Az. S 31 AS 414/09 ER, Rn. 27). Ein
Familiennachzug werde durch den Leistungsausschluss in lediglich
drei Monaten nicht unmöglich gemacht. In Betracht käme allein ein
Verstoß gegen die staatliche Fürsorgepflicht. Hier verfüge die
Legislative jedoch über eine erhebliche Gestaltungsfreiheit (SG
Duisburg, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris).
27 Die Kommentarliteratur spricht sich – sofern das Problem
überhaupt angesprochen wird – für eine einschränkende
Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II im Fall des
Familiennachzugs aus. Vom Leistungsausschluss nicht erfasst seien
Familienangehörige, die zu einem im Bundesgebiet schon länger
aufenthaltsberechtigten Ausländer einreisen (Brühl/Schoch, in:
LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 7 Rn. 31; vgl. zum Familiennachzug
zu einem Deutschen: Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink (Hrsg.), SGB
II Kommentar, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 16).
28 Entgegen der bereits zitierten Auffassung des Sozialgerichts
Duisburg (a.a.O.) ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
verfassungskonform im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG dahingehend
auszulegen, dass im vorliegenden Fall der Leistungsausschluss nicht
anwendbar ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter
dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Der Schutz
erstreckt sich auf ausländische Ehen und die Zusammenführung dieser
Ehen (Badura in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG Kommentar, Art. 6 Rn. 63;
Zulegg, Rechtsgutachten zum Nachzug von Ehegatten türkischer
Arbeitnehmer, in: Barwig/Lörcher/Schumacher (Hrsg.),
Familiennachzug von Ausländern auf dem Hintergrund
völkerrechtlicher Verträge, S. 121, 128). Zwar begründet Art. 6
Abs. 1 GG keinen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen
Ehegatten auf Nachzug zu ihren legal in Deutschland lebenden
Partnern (Badura, a.a.O., Art. 6 Rn. 66). Jedoch ist zu beachten,
dass der Gesetzgeber sich für die Rechtmäßigkeit des
Familiennachzuges in Fällen wie dem hier vorliegenden entschieden
hat. Diese Grundentscheidung kann über den Leistungsausschluss nach
dem SGB II nicht wieder rückgängig gemacht werden.
29 Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichtes „positiv die Aufgabe für den
Staat, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch
andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen
zu fördern, und negativ das Verbot für den Staat selbst, die Ehe zu
schädigen oder sonst zu beeinträchtigen“ (BVerfGE 6, 55 (76);
24, 104 (109); 28, 104 (113); 28, 234 (347); 32, 260 (267); 55, 114
(126); vgl. Stephan, Die Ansprüche zusammenlebender Personen nach
SGB II und SGB XII, Berlin 2008, S. 166 m.w.N.). Ehegatten darf es
nicht unmöglich gemacht werden, dort ihren gemeinsamen Wohnsitz zu
begründen, wo sie nach eigener Einschätzung ihren Unterhalt
verdienen und das Wohlergehen der Familie sichern können (Zulegg,
a.a.O., S. 121, 130). Dieser sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden
Schutzverpflichtung liefe es zuwider, wenn der nachziehende
Ehegatte für die ersten drei Monate des Aufenthaltes von Leistungen
nach dem SGB II ausgeschlossen wird. Entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts Duisburg (a.a.O.) wiegt dieser Ausschluss nach
Auffassung der Kammer so schwer, dass eine Zusammenführung der
Familie erheblich erschwert wird. Die Verweigerung des
Existenzminimums für drei Monate ist derart gravierend, dass ein
Familiennachzug faktisch unmöglich gemacht wird. Der
Familienangehörige kann nicht darauf verwiesen werden, erst
nachzuziehen, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienteil
wegen der Aufnahme einer Tätigkeit wieder aus dem Leistungsbezug
ausgeschieden ist. Zu bedenken ist dabei auch, dass der Rückhalt
der Familie es dem bereits in Deutschland lebenden Ausländer
erleichtern kann, den Weg in eine selbständige oder
nichtselbständige Beschäftigung zu finden (vgl. zum Recht auf
Familieneinheit: Tomuschat, EuGRZ 1979, 191, 198).
30 Die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ergebende faktische
Nachzugsbeschränkung unterfällt auch nicht einer umfangreichen
Gestaltungsfreiheit der Legislative. Die Legislative ist in der
Gestaltung frei, auf welche Weise der Schutz der Ehe verwirklicht
wird. Vorliegend geht es aber um das gegen den Staat gerichtete
Verbot, die Ehe zu beeinträchtigen. Eine „erhebliche
Gestaltungsfreiheit“ (SG Duisburg, a.a.O., Rn. 27, zitiert
nach juris) hat die Legislative in diesem Bereich gerade nicht
(vgl. Zulegg, a.a.O., S. 121, 138).
31 Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht, wenn die
streitentscheidende Norm im Lichte der völkerrechtlichen Verträge
ausgelegt wird (vgl. z. B. Art. 8 Europäische
Menschenrechtskonvention).
32 Die genannten Argumente sprechen für die zweite der genannten
drei Auslegungsmöglichkeiten des Wortlautes von § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB II. Der Leistungsausschluss greift daher nicht. Die Klage
der Klägerin zu 2) hatte im Ergebnis vollumfänglich Erfolg.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der
Entscheidung in der Sache.
34 Die Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, weil die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl.
§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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