Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 174/08, 174 A/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-21
Aktenzeichen: 174/08, 174 A/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.174.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 AufenthG 2004, § 4 Abs 2 AufenthG 2004, § 84 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 69 Abs 3 AuslG 1990, Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen, indem er die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verf BE enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 <5>; st Rspr). (Rn.15)
1b. Es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen, da die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte ist. (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 <59f>). (Rn.16)
1c. Der VerfGH Berlin überprüft daher eine gerichtliche Entscheidung allein auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 05.04.2006, 59/06, NJW-RR 2006, 1479 <1480>; st Rspr). (Rn.16)
1d. Der Beschwerdeführer muss daher - außer im Falle eines offensichtlichen Verfassungsverstoßes - nicht nur einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigen, sondern darüber hinaus in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler gegen das als verletzt gerügte Grundrecht verstößt (vgl VerfGH Berlin, 27.10.2008, 148/08). (Rn.16)
- Hier: Fehlende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer mit seiner Begründung nicht aufzeigt, dass der Entzug der bisher eingeräumten unbeschränkten Möglichkeit der Erwerbsausübung als Arzt durch das OLG einen rügefähigen Rechtsanwendungsfehler enthält oder gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE verstößt. (Rn.18)
a. Soweit das OLG in Anwendung von § 84 Abs 2 S 2 AufenthG 2004 im Hinblick auf die Möglichkeit der Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Hauptsacheverfahrens entschieden hat, dass die Fiktionswirkung des § 69 Abs 3 AuslG 1990 iVm § 102 Abs 1 S 3 AufenthG 2004 mit der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im November 2005 endete, ist ein verfassungsrechtlich bedeutsamen Rechtsanwendungsfehler weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich. (Rn.19)
b. Nach dem AufenthG 2004 ist grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit zunächst nicht gestattet, so dass es eines ausländerbehördlichen Zulassungsakts iSv § 4 Abs 2 AufenthG 2004 bedarf. Eine solche die Erwerbstätigkeit gestattende Bescheinigung der Ausländerbehörde hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich bis zum Januar 2007 vorgelegt. (Rn.20)
c. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Bestandsschutz beruft und einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung geltend macht, da ihm die Ausländerbehörde im Jahr 2006 die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet hat, genügt dies offensichtlich nicht, da ein rechtswidriges begünstigendes Verwaltungshandeln in der Vergangenheit keinen Anspruch auf dessen Wiederholung begründen würde. (Rn.21)
3a. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE ist der Beschwerdeführer verpflichtet, vor Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 06.02.1998, 80/96, LVerfGE 8, 45 <51>; st Rspr). (Rn.23)
3b. Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden kann, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl VerfGH Berlin, 18.06.1998, 56/97, LVerfGE 8, 59<62>; st Rspr). (Rn.23)
3c. Hier: Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE dadurch verletzt sei, dass das OLG die Möglichkeit der weitergehenden Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO im Hinblick auf den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG 2004 nicht in Erwägung gezogen hat (vgl VGH Mannheim, 23.10.2006, 13 S 1943/06, NVwZ-RR 2007, 277 <278>), so dass jedenfalls einer Prüfung dessen insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegenstünde. (Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 11. September 2008, OVG 3 S 58/08, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
-
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
-
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
-
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
2 Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 zum Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Aus der 2003 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Im November 2006 schloss
der Beschwerdeführer das Studium der Humanmedizin ab. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilte ihm die Erlaubnis
zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes im Land Berlin.
3 Seinen im Oktober 2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft
lehnte die Ausländerbehörde des Landes Berlin mit Bescheid vom 18. November 2005 ab, mit dem sie auch die Ausweisung des Beschwerdeführers
verfügte und ihm die Abschiebung androhte. Mit Urteil vom 26. April 2007 - VG 35 A 426.04 - hob das Verwaltungsgericht Berlin
diesen Bescheid auf und verpflichtete das Land Berlin, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg hat gegen dieses Urteil die Berufung zugelassen - OVG 3 N 131.07 -, über die noch nicht entschieden ist.
4 Mit Beschluss vom 26. April 2007 - VG 35 A 220.07 - ordnete das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der Klage
hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 18. November 2005 an. Dieser
Beschluss ist rechtskräftig, nachdem das Land Berlin seine Beschwerde zurückgenommen hat (vgl. den zuvor ergangenen Beschluss
des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - InfAuslR 2008, 68).
5 Nachdem ihm die Ausländerbehörde nicht mehr wie im Jahr 2006 Bescheinigungen über die aktuell fehlende Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht mit Gestattung der Erwerbstätigkeit, sondern lediglich Grenzübertrittsbescheinigungen erteilt hatte, beantragte
der Beschwerdeführer im April 2008 beim Verwaltungsgericht Berlin unter Berufung auf § 84 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
- AufenthG - den Erlass einer u. a. auf die Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerichteten einst-weiligen Anordnung.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land Berlin mit Beschluss vom 9. Juni 2008 - VG 35 A 135.08 - im Wege der einstweiligen
Anordnung, dem Beschwerdeführer vorläufig zu bescheinigen, dass er zur Erwerbstätigkeit im Umfang einer Beschäftigung, die
insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, berechtigt sei. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer
habe für den Lauf der Zeit des Hauptsacheverfahrens gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Anspruch auf Gestattung der Aufnahme
der Erwerbstätigkeit im tenorierten Umfang. Dieser knüpfe an die letzte erteilte Aufenthaltsbewilligung an. Im Fall des Beschwerdeführers
sei dies die Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gewesen. In dieser sei ihm zuletzt bescheinigt worden, dass eine Arbeitsaufnahme
bis zu drei Monaten im Jahr erlaubnisfrei und eine weitere Beschäftigung bis zu drei Monaten im Jahr nur mit Arbeitserlaubnis
des zuständigen Arbeitsamtes zulässig sei; eine entsprechende Erlaubnis des Arbeitsamtes habe der Beschwerdeführer nicht eingeholt.
Da über die Klage - VG 35 A 426.04 - noch nicht rechtskräftig entschieden sei und sich der Beschwerdeführer daher zum Zeitpunkt
der Entscheidung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, insbesondere nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
des Ehegattennachzugs nach §§ 27, 28 AufenthG sei und auch aus der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes -
AuslG - nichts anderes folge, sei ein weitergehender Anspruch nicht begründet. Einen solchen könne der Beschwerdeführer auch
nicht daraus herleiten, dass ihm die Ausländerbehörde im Jahr 2006 die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet habe.
6 Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht
habe übersehen, dass er nach der alten Rechtslage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitserlaubnisverordnung alleine aufgrund der Heirat
und seines gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gegenüber dem Arbeitsamt gehabt habe.
So habe die Ausländerbehörde, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung der Arbeitserlaubnis zuständig
geworden sei, dem Beschwerdeführer seit Februar 2005 rechtmäßig eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Wie das Verwaltungsgericht
selbst ausgeführt habe, habe die Wirkung der Antragstellung nach § 69 AuslG auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
fortgegolten. Die Fiktionswirkung nach § 69 AuslG habe sich nach der Art der beantragten Aufenthaltsgenehmigung, im Fall des
Beschwerdeführers also nach der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gerichtet. Es sei also nicht erforderlich, dass
bereits nach alter Rechtslage eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Nur so sei § 102 Satz 3 AufenthG auszulegen, da die
Vorschrift gerade eine Schlechterstellung für Aufenthaltserlaubnisse und Nebenbestimmungen habe verhindern sollen, die beantragt
worden seien, über die aber noch nicht entschieden worden sei. Darüber hinaus habe dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV - eine entsprechende Erwerbstätigkeit gestattet werden müssen. Die Voraussetzungen
des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien erfüllt, da die Fiktionsbescheinigungen seit Februar 2005 mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit
gestattet" versehen worden seien. Der neue § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei im Lichte von § 69 Abs. 3 AuslG, § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auszulegen. Nur so werde die Vorschrift den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG
sowie Art. 6 GG gerecht. Da dem Beschwerdeführer bisher die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit eingeräumt worden sei, genieße
er insoweit auch Bestandsschutz. Ein Grund, ihn in seinen bisher eingeräumten Rechten zu beschneiden, sei weder dargetan noch
ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als mit einer zeitnahen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen sei, weshalb der
Beschwerdeführer ohne die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit seine Familie nicht ernähren könne.
7 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Das Verwaltungsgericht
habe seine Entscheidung zutreffend auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützt, der an den zuletzt erteilten Aufenthaltstitel
anknüpfe. Um einen solchen handele es sich bei der Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG nicht. Diese habe allein der Legalisierung
des Aufenthalts gedient, solange über die beantragte Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden worden sei. Die Fiktionswirkung
habe daher im Fall des Beschwerdeführers mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 18. November 2005 geendet.
Für das Begehren des Beschwerdeführers sei deshalb rechtlich nicht von Belang, dass die Ausländerbehörde ihm seit dem 1. Februar
2005 bis zum 25.Oktober 2005 mehrmals Fiktionsbescheinigungen mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet" erteilt habe.
8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 6, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Ferner beruft er sich auf Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK. Er werde gerade durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
9 Obwohl er hinsichtlich des Ausweisungsverfahrens und der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der
Ehe und seiner deutschen Familie erstinstanzlich obsiegt habe und die Vollziehung der Ausreiseverpflichtung entfallen sei,
werde ihm trotz oder vielleicht gerade wegen dieses Obsiegens nunmehr ohne weitere Begründung durch die Berliner Verwaltung
die bis dahin erlaubte unbeschränkte Erwerbstätigkeit untersagt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts komme
es nicht darauf an, ob er einen Anspruch auf die Erlaubnis der Erwerbsausübung habe, sondern lediglich darauf, ob die bis
dahin eingeräumte unbeschränkte Möglichkeit der Erwerbstätigkeit rechtmäßig gewesen sei und im Nachhinein Gründe eingetreten
seien, die eine Änderung des bisherigen Verwaltungshandelns rechtfertigten. Allein das Obsiegen in einem Rechtsstreit könne
ein solcher Grund nicht sein. Ändere die Verwaltung ohne sachlichen Grund Nebenbestimmungen, die gleichsam existenziell für
ihn und seine Familie seien, werde effektiver Rechtsschutz in rechts- und verfassungswidriger Weise vereitelt. Er werde genötigt,
Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, was nachteilige Folgen für sein aufenthaltsrechtliches Verfahren haben könne. Bei einer
bereits stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache und bestandskräftiger Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80
Abs. 5 und 7 VwGO bedürfe es, auch wenn die Hauptsache noch nicht bestandskräftig sei, der Darlegung eines besonderen öffentlichen
Interesses, wenn bisherige, den Betroffenen begünstigende Nebenbestimmungen nunmehr zu seinen Lasten abgeändert werden sollten.
10 Die Ausländerbehörde habe dem Beschwerdeführer sowohl in den Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG als auch in
den Bescheinigungen vom 20. Juli und 31. Oktober 2006 die Erwerbstätigkeit unbeschränkt gestattet. Diese Erlaubnis habe sie
ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilen können, da § 28 Abs. 5 AufenthG bereits gesetzlich die Erlaubnis der
Erwerbstätigkeit vorsehe. Sie sei zur Erlaubniserteilung sowohl im Rahmen der Fiktionsbescheinigung als auch - bei verfassungskonformer
Auslegung - der im Anschluss erteilten Bescheinigungen befugt gewesen. Hieran habe sich nichts geändert, nachdem der Beschwerdeführer
seine sämtlichen bisherigen Verfahren gewonnen habe. Die Versagung der bisher erteilten Nebenbestimmung werde offensichtlich
nur dazu genutzt, den Beschwerdeführer zu sanktionieren und ihn dadurch zur freiwilligen Ausreise zu nötigen.
11 Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit durch die gerichtliche Entscheidung sei im Hinblick auf die familiäre und berufliche
Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und verletzte daher sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
aus Art. 12 Abs. 1 VvB, Art. 8 EMRK. Auch sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu der auch die Erwerbstätigkeit
und die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie gehören würden, werde in verfassungsrelevanter
Weise verletzt. Hierin liege auch eine Verletzung der Menschenwürde. Sowohl die zunächst gänzliche Untersagung der Erwerbstätigkeit
als auch die durch die gerichtliche Entscheidung zugelassene eingeschränkte Erwerbstätigkeit verletzten die entsprechenden
Grundrechte, da der Beschwerdeführer ohne sachlichen Grund nach dem Obsiegen in seinen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten
schlechter gestellt werde. Der einzig ersichtliche Grund scheine der zu sein, ihm und seiner Familie das Leben so schwer wie
möglich zu machen, um ihn zu einer freiwilligen Ausreise zu nötigen. Eine solche Verfahrensweise sei willkürlich.
12 Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - sei eine einstweilige Anordnung zu erlassen, da
dies zur Abwehr schwerer Nachteile für den Beschwerdeführer durch den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes, der wirtschaftlichen
Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Sozialleistungen erforderlich sei. Bei Erlass der einstweiligen Anordnung entstehe
für das Land Berlin kein Nachteil, vielmehr ein Vorteil, da der Beschwerdeführer seine Familie ernähren könnte und zunächst
keine öffentlichen Leistungen beziehen würde. Demgegenüber würden er und seine Familie bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung
abhängig von öffentlichen Leistungen.
13 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
14 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
15 Aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer die konkrete
Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung
von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1,
68 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 <5 f.>). Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal
dessen Verletzung zu behaupten (Beschluss vom 31. Oktober 2003 - VerfGH 66/02, 66 A/02 - LVerfGE 13, 61 <67>).
16 Die Darlegung hat sich außerdem daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, fachgerichtliche
Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen (Beschluss
vom 19. September 2005 - VerfGH 145/02 -, Nachweise der Entscheidungen des VerfGH hier und im Folgenden im Internet unter
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de ; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 <59 f.>). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr
grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der
Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse
vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8> und 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 <1480>; st. Rspr.;
zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete
Möglichkeit, in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein, grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann,
dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 141/05, 141 A/05
-). Sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss er vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung der
angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (Beschluss
vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 148/08, 148 A/08 -; für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199).
17 Diesen Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht.
18 Die Behauptung, dem Beschwerdeführer werde ohne rechtfertigenden Grund die bis dahin rechtmäßig eingeräumte unbeschränkte
Möglichkeit der Erwerbstätigkeit entzogen, zeigt ohne substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen
Entscheidung weder einen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechtsanwendungsfehler noch einen Verstoß gegen das Gebot
der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB durch das Oberverwaltungsgericht auf. Ebenso wenig legt
der Beschwerdeführer mit dieser Begründung die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf Schutz von Ehe und Familie
aus Art. 12 VvB und der weiteren gerügten Grundrechte (Art. 6, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 VvB) dar. Soweit sich der Beschwerdeführer
weiter auf das Rechtsstaatsprinzip beruft, begründet dieses allein als objektiver Rechtssatz kein mit der Verfassungsbeschwerde
verfolgbares subjektives Recht.
19 Die Fachgerichte haben die Möglichkeit der Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines auf die Erteilung
eines Aufenthaltstitels gerichteten Hauptsacheverfahrens anhand von § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beurteilt, auf den sich der
Beschwerdeführer selbst in seiner Antragsschrift berufen hatte. Das Oberverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers,
dass in seinem Fall "Aufenthaltstitel" im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seine aufgrund der Fiktionswirkung des § 69
Abs. 3 AuslG erlangte Rechtsstellung sei, nicht gefolgt. Es hat sich entsprechend dem Beschwerdevorbringen mit der Reichweite
der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG i. V. m. § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auseinandergesetzt und entschieden, dass diese
Wirkung mit der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im November 2005 endete. Einen verfassungsrechtlich bedeutsamen
Rechtsanwendungsfehler legt die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht dar; ein solcher ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
20 Der Beschwerdeführer zeigt für seine Auffassung, ihm sei eine gewährte Rechtsposition rechtswidrig entzogen worden, schon
keine Rechtsgrundlage auf. Ihm war die Erwerbstätigkeit ohne weiteres erlaubt. Nach der Konzeption des seit dem 1. Januar
2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes ist grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit zunächst nicht gestattet. Sofern nicht das Aufenthaltsgesetz
selbst im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel unmittelbar die Erwerbstätigkeit zulässt, bedarf es eines ausländerbehördlichen
Zulassungsakts (vgl. § 4 Abs. 2 AufenthG). Die zeitlich letzte vom Beschwerdeführer vorgelegte, die Erwerbstätigkeit gestattende
Bescheinigung der Ausländerbehörde datierte vom 31. Oktober 2006 und galt lediglich bis 30. Januar 2007.
21 Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Gestattung der Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde im Jahr
2006 auf Bestandsschutz und sinngemäß auf einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung beruft, hat er auch hierfür weder
im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde eine rechtliche Grundlage benannt. Der Verweis darauf, die
Ausländerbehörde habe im Jahr 2006 nach der ablehnenden Entscheidung die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet, genügt
insoweit alleine offensichtlich nicht, da ein rechtswidriges begünstigendes Verwaltungshandeln in der Vergangenheit keinen
Anspruch auf dessen Wiederholung begründen würde. Auch die nicht näher konkretisierte Berufung auf eine verfassungskonforme
Auslegung genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
22 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer nicht, die Fachgerichte hätten § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Unrecht
herangezogen beziehungsweise als abschließende Regelung angesehen und daher unter Verletzung von Art. 15 Abs. 4 VvB eine weitergehende
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO im Hinblick auf den im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch auf einen
Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG nicht in Erwägung gezogen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007, 277 <278>). Insbesondere hat
der Beschwerdeführer einen entsprechenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht gerügt,
so dass angesichts der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts bereits
zweifelhaft erscheint, ob ein eventueller Fehler der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch der angefochtenen Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts anhaften würde. Jedenfalls stünde insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde entgegen.
23 Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor
einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung
stehenden und ihm zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten
Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH
104/93 - LVerfGE 1, 199 <201>; Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 <53>; Beschluss vom 6. Februar 1998
- VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 <51>; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 <55>; st. Rspr.). Mit diesem
Grundsatz ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden kann,
weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH
56/97 - LVerfGE 8, 59 <62> und 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 <1334>). Der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG
im Zusammenhang mit der Auslegung von § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Sinne des Beschwerdeführers beinhaltet nicht die Rüge,
das Verwaltungsgericht habe seine Prüfung nicht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beschränken dürfen.
24 Aus den gleichen Gründen stünde der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen, sofern
der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten sollte, ein Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit sei unmittelbar aus
Art. 12 VvB begründet.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
26 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Permalink