Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat — OVG 9 S 50.10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-14
Aktenzeichen: OVG 9 S 50.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0314.OVG9S50.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 240 AO 1977, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO ... mehr
Orientierungssatz
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Das aus GG Art 101 Abs 1 S 2 folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung (Geschäftsverteilungsplan) für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Änderungen während des laufenden Geschäftsjahres nicht aus.(Rn.5)
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Ein - etwaiger - Gehörsverstoß führt allein nicht zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags in der Sache und genügt für einen Erfolg im Beschwerdeverfahren nicht. (Rn.6)
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Säumniszuschläge gehören zu den öffentlichen Abgaben im Sinne von VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 1.(Rn.7)