Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 15/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-01
Aktenzeichen: 15/09
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2010:0601.15.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, GlSpielWStVtrAG BE, GlSpielWStVtrAG BE, GlüStVtrAG BE 2007 ... mehr
Orientierungssatz
- Der Rechtsweg ist gem § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE erschöpft, da die Beschwerdeführerin nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz. (Rn.27)
2a. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 S 1 GG) ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (vgl VerfGH Berlin, 16.09.2008, 81/08, 81 A/08). (Rn.32)
2b. Die Fachgerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 <74>). (Rn.32)
2c. Der VerfGH Berlin prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen. (Rn.32)
2d. Entscheidend ist insoweit, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl BVerfG, 20.03.2009, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221 <1223>). (Rn.32)
2e. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.33)
3a. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl BVerfG, 15.02.1982, 2 BvR 1492/81, NVwZ 1982, 241). (Rn.34)
3b. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl BVerfG, 08.04.2010, 1 BvR 2709/09 = NJW 2010, 2268). (Rn.34)
- Hier:
a. Das OVG hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art 17 Verf BE - dessen Regelung ebenso wie Art 12 Abs 1 S 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des BVerfG in dessen „Sportwetten-Urteil“ verkannt (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276). (Rn.38)
b. Das OVG hat überdies seine Beurteilung der neuen landesrechtlichen Rechtslage nicht allein auf den von ihm zitierten BVerfG-Beschluss (vgl BVerfG, 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338ff) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag <juris: GlüStVtrG BE 2007> und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden VGH München (vgl VGH München, 02.06.2008, 10 CS 08.1102 = NVwZ 2008, 1252ff) begründet. (Rn.40)
c. Überdies hat sich das OVG sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. (Rn.41)
d. Das OVG hat sich zudem nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Hauptsacheentscheidungen des VG in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. Mangels Durchführung einer Beweisaufnahme beruhten die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots nicht auf einer anderen oder gar besseren Erkenntnisgrundlage des Hauptsacheverfahrens, so dass es dem OVG nicht verwehrt war, nach eigener eingehender Prüfung im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass der GlüStVtrG BE 2007 mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang steht (wird ausgeführt). (Rn.45)
e. Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das OVG auch angesichts der von ihm aufgezeigten „Restzweifel“ und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.46)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 25. Februar 2010, VG 35 A 122.07, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
-
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
-
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem es den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten abgelehnt
hat.
2 1. Die Beschwerdeführerin betreibt ohne behördliche Erlaubnis eine Wettannahmestelle, in der sie gegen Provision Sportwetten
(sog. Oddset-Wetten) an ein im europäischen Ausland ansässiges Unternehmen vermittelt. Diese Tätigkeit sowie die Werbung hierfür
untersagte ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin mit Verfügung vom 20. September 2006 unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes. Ein im November 2006 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (VG 35 A 314.06 / OVG 1 S 16.07). Die Beschwerdeführerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage gegen die Untersagungsverfügung erhoben. Mit Urteil vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 122.07 - hat das Verwaltungsgericht
der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Berlin Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden
ist.
3 Mit dem Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) stimmte das Land Berlin
dem am 19. März 2007 von den Bundesländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV - zu und verabschiedete das Ausführungsgesetz
zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV -. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz traten am 1. Januar 2008
in Kraft.
4 Unter Berufung auf die veränderte Rechtslage beantragte die Beschwerdeführerin im März 2008 die Abänderung der Beschlüsse
im vorangegangenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Verwaltungsgericht Berlin gab
dem Antrag statt und ordnete mit Beschluss vom 9. Mai 2008 - VG 35 A 75.08 - die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin
gegen die Untersagungsverfügung mit der Begründung an, es bestünden nunmehr schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des staatlichen Sportwettenmonopols in seiner Ausgestaltung seit dem 1. Januar 2008. Angesichts der erheblichen verfassungsrechtlichen
Bedenken sei es nicht länger gerechtfertigt, den privaten Vermittler weiter auf unbestimmte Zeit vom Wirtschaftsbereich der
Sportwetten auszuschließen, bis - möglicherweise erst nach Jahren und erneuter Anrufung des Bundesverfassungsgerichts - eine
verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Untersagung geschaffen worden sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der gesetzlichen
Anordnung des Sofortvollzugs in § 9 Abs. 2 GlüStV.
5 Mit Urteilen vom 7. Juli 2008 (VG 35 A 108.07, 149.07, 167.08, juris) gab das Verwaltungsgericht den Klagen anderer privater
Sportwettenvermittler gegen Untersagungsverfügungen statt, weil die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols auch
im Ausführungsgesetz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil"
vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) entspreche. Die Beschränkungen der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der
Vermittler privater Sportwetten durch deren Ausschluss von der erforderlichen Erlaubnis seien weder verfassungsrechtlich noch
gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen,
die wesentlichen Entscheidungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten, Vertrieb, Werbung und Spielerschutz selbst zu
treffen, sondern habe diese der Verwaltung überlassen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht, da
die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols des Landes Berlin zugleich gegen Gemeinschaftsrecht
verstoße und deshalb die Verfassungswidrigkeit nicht entscheidungserheblich sei. Insbesondere das Ziel der Suchtbekämpfung
werde nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht. Die zwangsläufige
formelle Illegalität ihrer Tätigkeit könne den Klägern wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht entgegengehalten
werden.
6 Durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung vom 19. Dezember 2008 änderte das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und
lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Maßgabe ab, dass der Antragsgegner Vollstreckungshandlungen
erst nach Ablauf des 31. Dezember 2008 vornehmen dürfe. Zur Begründung führte es aus, es teile bei der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der
Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes mit dem Grundgesetz und dem Gemeinschaftsrecht.
Die gesetzliche Neuregelung weise jedenfalls für die Zeit nach Auslaufen der vorgesehenen Übergangsfristen keine normativ
begründeten Vollzugsdefizite auf, die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben. Derzeit noch bestehenden, normativ angelegten
Vollzugsdefiziten sei mit der tenorierten Umsetzungsfrist hinreichend Rechnung getragen. Soweit die entscheidungserheblichen
verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden
könnten, seien sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die insoweit noch vorzunehmende Interessenabwägung gehe dabei zu Ungunsten
der Beschwerdeführerin aus.
7 Jedenfalls auf der Grundlage der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei von der Verfassungsmäßigkeit der
Neuregelung auszugehen. Die anders lautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts seien durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass der Glücksspielstaatsvertrag
und das Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vorrangig dem Ziel dienten, die Bevölkerung, insbesondere
Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität
zu schützen, und dass damit überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt würden, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen
rechtfertigten. Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht dargelegten verfassungsrechtlichen Zusammenhänge seien die
aus der Wesentlichkeitstheorie abgeleiteten Bedenken, die das Verwaltungsgericht angeführt habe, nicht gerechtfertigt. Der
Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Ausführungsgesetz enthielten hinreichende Regelungen, die Art und Zuschnitt der
Sportwetten zum Gegenstand hätten und den Entscheidungsspielraum der Verwaltung im Erlaubniserteilungsverfahren nachhaltig
einengten. Der Gesetzgeber habe die Regelung weiterer Detailfragen den Verwaltungsentscheidungen im Erlaubnisverfahren überlassen
dürfen. Angesichts der bereits im Glücksspielstaatsvertrag selbst enthaltenen Regelungsdichte lasse sich aus dem Zusammenspiel
von grundsätzlichen Vorgaben im Staatsvertrag und näherer Ausgestaltung im Erlaubniserteilungsverfahren nicht ein Regelungsdefizit
im Sinne der Wesentlichkeitstheorie ableiten. Dies gelte auch für die Durchsetzung der Werbungsbeschränkungen, die Festlegung
eines Einsatzlimits und die lediglich graduelle Verminderung der Zahl der Annahmestellen.
8 Die Neuregelung sei voraussichtlich auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. In formeller Hinsicht gelte dies sowohl unter
dem Gesichtspunkt der Notifizierungspflicht für wettbewerbsbeeinträchtigende Rechtsnormen als auch einer fehlenden Evaluierung
von Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien. Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Vereinbarkeit
der Neuregelung ergäben sich bei summarischer Prüfung weder hinsichtlich ihrer Widerspruchsfreiheit ("innere Kohärenz") noch
hinsichtlich der Zusammenschau mit anderen Regelungen ("äußere Kohärenz"). Anlass zu näherer Prüfung der inneren Kohärenz
böten allenfalls die Übergangsregelungen für die Dauer ihrer zeitlichen Anwendbarkeit bis zum 31. Dezember 2008. Ungewollte
Abweichungen von dem verfolgten Konzept, wie die Sonderregelung in Rheinland-Pfalz und fortgeltende Erlaubnisse aus der Endzeit
der DDR, stellten die innere Kohärenz nur dann in Frage, wenn es sich als nicht möglich oder politisch bzw. gesetzgeberisch
nicht durchsetzbar herausstelle, binnen angemessener Zeit Abhilfe zu schaffen. Schon die dieser Frage innewohnende zeitliche
Komponente sprenge den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Anlass zu näherer Prüfung der äußeren Kohärenz böten zum einen
die von dem Regelungskonzept des Glücksspielstaatsvertrages abweichende rechtliche Ausgestaltung der Pferdewetten und der
Automatenspiele, zum anderen die Frage der Effektivität des von dem Gesetzgeber mit der Neuregelung zum 1. Januar 2008 verfolgten
Konzepts. Auch insoweit seien jedoch durchgreifende Bedenken nicht gegeben. Der Senat vermöge im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht die Feststellung zu treffen, der Gesetzgeber habe den ihm auch gemeinschaftsrechtlich gegebenen Gestaltungsspielraum
offensichtlich überschritten. Ebenso wenig könne der Senat bei summarischer Prüfung feststellen, dass es der Neuregelung deswegen
an äußerer Kohärenz mangele, weil sie strukturelle Defizite aufweise und von vornherein auf Ineffektivität angelegt sei. Die
vermeintlichen strukturellen Defizite, die das Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 7. Juli 2008 geltend gemacht habe, beruhten
überwiegend darauf, dass die Wesentlichkeitstheorie überspannt und die Regelung von Detailfragen im Zuge der Erlaubniserteilungsverfahren
als unzureichend angesehen werde. Dass dieser Ansatz nicht tragfähig sei, ergebe sich bereits aus dem vorstehend zitierten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008. Allerdings sei zuzugestehen, dass Art und Ausmaß der von den
staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung noch immer Bedenken auslösten und nicht stets den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages
entsprächen. Der Senat halte es jedoch für verfehlt, aus dem Umstand, dass sich die Glücksspielaufsicht bisher womöglich als
noch nicht hinreichend effektiv erwiesen habe, um die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages vollständig durchzusetzen,
bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Schlussfolgerung zu ziehen, die gesetzliche Regelung sei auf fehlende
Effektivität angelegt und deshalb im gemeinschaftsrechtlichen Sinne inkohärent. Insoweit sei ein längerer Beobachtungszeitraum
erforderlich, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der im Glücksspielstaatsvertrag
angelegten Werbeverbote gegebenenfalls um typische Anlaufschwierigkeiten einer Neuregelung oder um ein normativ angelegtes,
strukturelles Defizit handele. Auch dieser Gesichtspunkt bedürfe weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.
9 Das gelte auch für Restzweifel, ob die behördenorganisatorische Trennung der Glücksspielaufsicht von den für die Finanzen
und die Beteiligungsverwaltung zuständigen Behörden ausreiche, um sicherzustellen, dass effektives ordnungsbehördliches Einschreiten
nicht aus fiskalischen Motiven unterbleibe, wenn und soweit der staatliche Monopolveranstalter Werbung betreibe, die den Vorschriften
des Glücksspielstaatsvertrages nicht entspreche. Auch insoweit sehe der Senat keinen Raum dafür, wegen der in der Vergangenheit
und zum Teil auch lediglich aus anderen Bundesländern dokumentierten, rechtswidrigen Werbung bereits aktuell und im Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes von einem die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in Zweifel ziehenden Vollzugsdefizit auszugehen.
Vielmehr würden das Werbeverhalten der staatlichen Anbieter und das Vollzugsverhalten der Glücksspielaufsicht zu beobachten
und einer Würdigung im Hauptsacheverfahren zuzuführen sein.
10 Schließlich bestehe an der sofortigen Vollziehung der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung ein überwiegendes
öffentliches Interesse. Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von
privaten Sportwetten rechtfertigten, folge zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die
Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden könne. Diesen die sofortige Vollziehung rechtfertigenden
öffentlichen Interessen stünden keine gleichrangigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihrer gewerblichen
Tätigkeit gegenüber. Ihr Vertrauen darauf, dass sie die Vermittlung privater Sportwetten weiterhin ungehindert betreiben könne,
sei schon deshalb stark eingeschränkt, weil sie diese Tätigkeit aufgenommen habe, obwohl ihr das Verbot der Veranstaltung
privater Wetten und die sich daran anknüpfenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen seien. Ihre unternehmerische
Entscheidung, gleichwohl ein Wettbüro zu eröffnen, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene kein Vertrauen.
11 2. Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts
auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht auf
die klärungsbedürftige Frage gerichtet, ob die Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Unternehmen mit Verfassungs-
und Europarecht vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin wende sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren
bei bloß summarischer Prüfung dieser Frage den Eilantrag unter Verkennung der Reichweite des Rechtsschutzes (stattgebender)
erstinstanzlicher Hauptsacheentscheidungen in Parallelverfahren zurückgewiesen habe. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen aus:
12 Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da ein besonderes
öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Das Oberverwaltungsgericht habe die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Untersagungsverfügung abgelehnt, obgleich offensichtlich sei, dass das erstinstanzliche Gericht seine positive Eilentscheidung
im Besonderen darauf stütze, dass es bereits mehrere Hauptsacheverfahren zu Gunsten anderer privater Vermittler entschieden
habe. In diesen mit umfangreichster Begründung entschiedenen Hauptsacheverfahren sei zudem eine ausführliche Beweisaufnahme
durchgeführt und sodann festgestellt worden, dass Untersagungsverfügungen der vorliegenden Art sowohl gegen Verfassungsrecht
als auch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstießen. Bei einer solchen Konstellation bedürfe es umso mehr eines besonderen
öffentlichen Interesses am Sofortvollzug, welches vom Oberverwaltungsgericht nicht dargelegt worden sei. Dieses habe vielmehr
pauschal in summarischer Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, obwohl sich die Gesetzeslage verändert
habe und auch der Prüfungsmaßstab ein anderer sei als in der sogenannten Übergangszeit. Dabei habe es die erstinstanzlichen
Hauptsacheentscheidungen außer Acht gelassen bzw. nicht in der erforderlichen Art und Weise in die Interessenabwägung einfließen
lassen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich eine eingeschränkte
Prüfungskompetenz für das Beschwerdegericht ergebe. Es habe sich darüber hinaus in einer Weise über die stattgebenden Hauptsacheentscheidungen
hinweggesetzt, die erkennen lasse, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen nicht in der gebotenen Ausführlichkeit
und Gründlichkeit vorgenommen worden sei.
13 Das Oberverwaltungsgericht sei an die Bewertung der Erfolgsaussichten durch das erstinstanzliche Gericht zunächst gebunden.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe im Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - (LVerfGE 18, 123) entschieden,
dass es dem Beschwerdegericht nur in ganz engen Grenzen möglich sei, eine abweichende Interessenabwägung zu treffen. Eine
dem im Hauptsacheverfahren gefundenen Ergebnis widersprechende Eilentscheidung könne nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden
und offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar
genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein. Diese Voraussetzungen lägen
nicht vor. Vor allem habe das Beschwerdegericht keine vergleichbar genaue und intensive Prüfung wie das Verwaltungsgericht
Berlin im Hauptsacheverfahren vornehmen können. Dies habe das Oberverwaltungsgericht selbst dadurch zum Ausdruck gebracht,
dass es sich eine genauere Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten habe. Mit diesem Vorbehalt habe es das Recht der
Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
14 Die vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe erlaubten keine von den Hauptsacheentscheidungen abweichende Entscheidung.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur gesetzlichen Ausgestaltung
des staatlichen Sportwettenmonopols nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 überholt.
Diese Entscheidung, der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, betreffe andere Rechtsfragen und verhalte sich
nicht zur europarechtlichen Problematik. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht keine Prüfung des tatsächlichen
Marktauftrittes vornehmen können, da die im Staatsvertrag gewährte Übergangsregelung noch bis Ende des Jahres 2008 gegolten
habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erster Instanz berücksichtige auch die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen
Monopols.
15 Selbst unterstellt, der rechtliche Gesichtspunkt der Wesentlichkeitstheorie sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Oktober 2008 "überholt", habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, dass das Verwaltungsgericht die Hauptsacheentscheidung
auf eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte gestützt habe, die zudem nach umfangreicher Beweiserhebung
wesentlich die Entscheidung tragen würden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die vom Bundesverfassungsgericht
geforderte konkrete Ausrichtung und Ausgestaltung an der Spielsuchtbekämpfung in den gesetzlichen Regelungen keinen Niederschlag
gefunden habe. Diese seien vielmehr von Formulierungen durchzogen, die wesentliche Forderungen des Bundesverfassungsgerichts
vom Gesetzgeber auf die Behörde verlagerten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht anhand der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs die Europarechtswidrigkeit festgestellt. Über all dies setze sich das Oberverwaltungsgericht nach bloßer summarischer
und zum Teil unvollständiger Würdigung und Prüfung hinweg und suggeriere, dass es keine Hauptsacheentscheidungen zu den offenen
rechtlichen Fragen gebe. Unerheblich sei, dass im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch kein erstinstanzliches Urteil
im konkreten Verfahren ergangen sei. Sämtliche Verfahren seien gleich gelagert und würden vom Verwaltungsgericht gleich entschieden.
16 Vorläufiger Rechtsschutz sei zu gewähren, wenn ohne ihn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers drohe,
die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Ohne die Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung
drohe der Beschwerdeführerin der wirtschaftliche Ruin. Es sei auch nicht ersichtlich, dass überragende Gemeinwohlinteressen
eine von der Hauptsacheentscheidung abweichende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlich machten.
Konkrete Gefahren habe das Oberverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - nicht dargelegt. Es habe auch nicht erkennbar in Erwägung gezogen, vermeintlichen Gefahren
durch das mildere Mittel der Auflagen zu begegnen.
17 Zudem habe das Beschwerdegericht unzutreffende Tatsachen in die Interessenabwägung einfließen lassen, indem es davon ausgegangen
sei, dass das Vertrauen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihrer gewerblichen Tätigkeit schon deshalb stark eingeschränkt
sei, weil sie diese Tätigkeit aufgenommen habe, obwohl ihr das Verbot der Veranstaltung privater Wetten und die sich daran
anknüpfenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen seien. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass
die Beschwerdeführerin die Tätigkeit zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, für den die fachgerichtliche Rechtsprechung keine
objektive Anwendbarkeit des § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - angenommen und eine strafbare Handlung verneint habe
. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin auf die vom Bundesverfassungsgericht am 28. März 2006 festgestellte Europarechtswidrigkeit
vertrauen dürfen.
18 Aus allen diesen Gesichtspunkten ergebe sich zudem, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg willkürlich
sei.
19 3. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG
- Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
20 Der Beteiligte zu 2 trägt im Wesentlichen vor: Die Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis
bereits unzulässig. Eine Verletzung von Art.15 Abs. 4 VvB durch die angegriffene Entscheidung sei offensichtlich ausgeschlossen.
Die verfassungsrechtliche Problematik sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer vergleichbaren Konstellation
(Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -) als geklärt anzusehen. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes
Berlin vom 1. November 2007, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, sei offensichtlich nicht einschlägig, da eine die
Beschwerdeführerin betreffende Hauptsacheentscheidung vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ergangen sei.
Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei fraglich, da ihr selbst ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil brächte.
Zum einen bestünde weiterhin das strafrechtliche Verbot des § 284 StGB, zum anderen sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
auch nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten, wonach die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet generell
untersagt sei. Die Annahme der Wetten durch das ausländische Wettunternehmen erfolge unkörperlich durch Nutzung des Internets,
da die Spielangebote der Teilnehmer über Online-Standleitungen an das Unternehmen weitergeleitet würden, womit der Vertragsabschluss
selbst im Internet stattfinde.
21 Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts genüge den verfassungsrechtlichen
Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 VvB. Eine ausführliche Prüfung aller vom erstinstanzlichen Gericht oder den Beteiligten aufgeworfenen
Fragen sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Die Ausgestaltung des Sportwettmonopols entspreche der Verfassung von
Berlin und verstoße nicht gegen die in Art. 17 VvB statuierte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die angegriffenen Regelungen
seien zur Zweckerreichung geeignet, weil dadurch die in § 1 GlüStV genannten Ziele gefördert würden.Mit dem Verweis auf diesbezügliche
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht den Prinzipien effektiven Rechtsschutzes genügt,
weil sich die verfassungsgerichtlichen Wertungen allgemein auf Vermittler von Sportwetten übertragen ließen
.
22 Das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner summarischen Prüfung im Beschluss dargelegt und begründet, warum eine Verletzung
der Wesentlichkeitsrechtsprechung durch die gesetzlichen Regelungen nicht vorliege. Es genüge damit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gelte auch, soweit es die Entscheidung über die Verfassungskonformität
der Regelungen zur Aufsichtsbehörde im Glücksspielrecht - wie das Verwaltungsgericht - offen gelassen und dies mit der Möglichkeit
begründet habe, dadurch die Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse über einen längeren Zeitraum beobachten und beurteilen
zu können. Es habe ferner eine ausführliche summarische europarechtliche Würdigung des Glücksspielstaatsvertrages und des
Berliner Ausführungsgesetzes in formeller und materieller Hinsicht vorgenommen.
23 Zutreffend habe das Oberverwaltungsgericht festgehalten, dass aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot
der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten rechtfertigten, zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung
folge, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden könne. Konkrete Gefahren,
die sich aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergäben, seien nicht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes und jedenfalls
nicht in der Beschwerdeinstanz zu prüfen. Zudem habe es eine genauere rechtliche Prüfung von Einzelheiten der glücksspielrechtlichen
Ausgestaltung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten dürfen, ohne dass formulierte Vorbehalte und "Restzweifel" bei der Interessenabwägung
zu Gunsten des privaten Vollziehungsinteresses hätten berücksichtigt werden müssen. In verfassungskonformer Weise habe es
das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse als nachrangig angesehen.
24 Der von der Beschwerdeführerin angeführte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007 sei
nicht einschlägig. Er betreffe ausschließlich asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren, in denen in derselben Sache bereits
eine Hauptsacheentscheidung ergangen sei. Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, die andere Streitgegenstände und andere
Kläger beträfen, beschränkten weder die Prüfungskompetenz des Oberverwaltungsgerichts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren
noch entfalteten sie eine vorläufige Bindungswirkung oder determinierten die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung. Andernfalls würde den Beteiligten unter Verletzung von Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB der für ihren Einzelfall zuständige Richter faktisch entzogen.
25 Der Verfassungsgerichtshof habe im Beschluss vom 1. November 2007 maßgeblich auf die verstärkte Erkenntnismöglichkeit und
bessere Einwirkungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren abgestellt. Vorliegend hätten in den Hauptsacheverfahren keine Beweiserhebungen
stattgefunden. Die Entscheidungen stützten sich auf ein überdehntes Verständnis der Wesentlichkeitstheorie, mithin auf die
Rechtsfragen einer verfassungsrechtlichen Würdigung und nicht auf tatsächliche Fragen. Das Verwaltungsgericht habe bei der
Prüfung dieser Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren keine gegenüber dem Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
bessere Erkenntnisgrundlage. Dessen ungeachtet habe der Verfassungsgerichtshof nicht eine von der Beschwerdeführerin suggerierte
Bindungswirkung statuiert, sondern lediglich die maßgebliche Bedeutung einer Hauptsacheentscheidung für die Interessenabwägung
im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betont.
II.
26 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Ausnahme der pauschalen Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB)
zulässig.
27 Der Rechtsweg ist im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende
rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade
auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 <131> und -
wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
Durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird die Beschwerdeführerin bis zur Klärung der Rechtslage in der Hauptsache
möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes - GG - bzw. Art. 17 VvB an der weiteren Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeit
gehindert.
28 Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 4 VvB ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts zum Bundesrecht in vergleichbar gelagerten Fällen stellen grundsätzlich nicht bereits die Beschwerdebefugnis
in Frage.
29 Ebenso wenig bestehen die vom Beteiligten zu 2 geäußerten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Eine erneute
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr gegenüber
ergangene Untersagungsverfügung nach einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre für die Beschwerdeführerin rechtlich vorteilhaft.
Ob eine Fortsetzung bzw. Weiterführung der Vermittlungstätigkeit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge oder eine (weitere)
Untersagungsverfügung auf andere Gründe, etwa auf das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im
Internet (§ 4 GlüStV), gestützt werden könnte, bedarf gegebenenfalls der fachgerichtlichen Klärung und wäre für das vorliegende
Verfahren ohne Bedeutung.
30 Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass zwischenzeitlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 25. Februar 2010 eine der Klage der Beschwerdeführerin stattgebende Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Die Beschwerdeführerin
ist insoweit nicht auf die Möglichkeit eines weiteren Abänderungsantrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen. Ein solcher Antrag wäre offensichtlich aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
entscheidet in ständiger Rechtsprechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung
des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen Sportwetten weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet und vermittelt
werden dürfen (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 1 S 94.09 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
31 2. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie zulässig ist - nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 VvB.
32 Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte
anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung
und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08,
81 A/08 -, Rn. 8). Die Gerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen
eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 69 <74>). Der Verfassungsgerichtshof
prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG,
a. a. O.). Der Überprüfung unterliegt dabei hier grundsätzlich allein, ob das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung in einer
Weise durchgeführt hat, die hinsichtlich Umfang und Intensität den Anforderungen gerecht wird, die Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB
(wie Art. 19 Abs. 4 GG) an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz stellt. Entscheidend ist insoweit, dass
die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer
vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung
schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20.
März 2009 - 1 BvR 2410/08 - Rn. 26, NVwZ 2009, 1221 <1223> m. w. N.).
33 Gegen kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbare belastende Verwaltungsakte (vgl.
§ 80 Abs. 2 VwGO) kann umfassender und effektiver Rechtsschutz mit Hilfe des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und
7 VwGO erlangt werden, indem das Gericht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Einzelfall anordnet bzw. wiederherstellt.
Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende
öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen,
um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines
Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse
hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
34 Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung
kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1982, 241; AuAs
1996, 62). Eine "summarische Prüfung" in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein
anderes Ergebnis haben kann, ist dabei kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich
(zum Bundesrecht: BVerfGK 2, 29 <31>). Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen,
je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt
etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 34; zum Bundesrecht:
BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris, Rn. 22). Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte
bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme
nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw.
Rn. 35). Die Überprüfung muss in diesem Sinne auch im vorliegenden Zusammenhang eingehend genug sein, um den Beschwerdeführer
vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen aus der vorläufigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zu schützen (zum Bundesrecht:
BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O.).
35 Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung gerecht.
36 a) Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Untersagungsverfügung offensichtlich auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage vorgenommen und nicht
pauschal an seiner bisherigen Rechtsprechung zur bis dahin geltenden Rechtslage festgehalten.
37 b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer vorläufigen Prüfung
der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Eilrechtsschutzverfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und
deren grundsätzlicher Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts ausgegangen ist und jedenfalls für die Zeit
nach Auslaufen der im Glücksspielstaatsvertrag und im Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag angelegten Übergangsfristen
nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt ist, die Neuregelung weise mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
im "Sportwetten-Urteil" und des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbare strukturelle Regelungsdefizite auf.
38 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten
Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28.
März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.
39 Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem
Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1223, Rn. 21) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen,
dass die Ausgestaltung des - niedersächsischen - staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt
den vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Es habe die Regelungen
des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes bei überschlägiger Prüfung dahingehend bewerten
dürfen, dass sie - trotz der vom Oberverwaltungsgericht unter bestimmten Gesichtspunkten auch zutreffend angemerkten Kritik
- in zureichendem Maße eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettmonopols gesetzlich gewährleisteten. Vorbehaltlich
einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen
könne das grundlegende Regelungsdefizit, welches die alte landesrechtliche Regelungslage gekennzeichnet habe, als grundsätzlich
behoben angesehen werden.
40 Das Oberverwaltungsgericht hat überdies seine Beurteilung der neuen Rechtslage nicht allein auf den von ihm in Auszügen wörtlich
zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (NVwZ 2008, 1338) gestützt, sondern in Auseinandersetzung
mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 Cs 08.1102 - juris) begründet. Seine Entscheidung wäre
daher auch dann nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn die Einschätzung, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur
Verfassungswidrigkeit der Neuregelung seien durch den zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überholt, so nicht
zuträfe. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung, welche Schlussfolgerungen sich aus dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen ziehen lassen.
41 bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wahrt der angegriffene
Beschluss auch im Hinblick auf die Beurteilung der als solcher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähigen gemeinschaftsrechtlichen
Dienst- und Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1225). Das Oberverwaltungsgericht
hat sich sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen
Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. Auch
begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt
der Entscheidung im Eilverfahren einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht offen gelassen und einer Klärung im Hauptsacheverfahren
nach weiterer Beobachtung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht vorbehalten hat. Eine intensivere Prüfung
war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit nicht geboten (vgl. auch BVerfG, a. a. O., S. 1226).
42 cc) Das Oberverwaltungsgericht hat sich schließlich nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Urteile des Verwaltungsgerichts
in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt.
43 (1) Es hat sich mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen
zum Gemeinschaftsrecht, von denen das Verwaltungsgericht in seinem vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren noch ausdrücklich
abgesehen hatte. Es ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols im Wesentlichen
aus den Gründen bejaht, die aus seiner Sicht auch dessen Verfassungswidrigkeit begründen und denen sich das Oberverwaltungsgericht
im Eilverfahren mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung gerade nicht angeschlossen hat (s. o.). Die Feststellungen
des Verwaltungsgerichts zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß
der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das Oberverwaltungsgericht aufgegriffen. Dass es insoweit
- anders als das Verwaltungsgericht - im Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in
den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
44 (2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen
erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18,
123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren
Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen,
zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist. Eine dem im Hauptsacheverfahren gefundenen Ergebnis widersprechende
Eilentscheidung kann ohne Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden und
offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar
genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein.
45 Abgesehen davon, dass die in der Verfassungsbeschwerde aufgeführten Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht
die Beschwerdeführerin betreffen, war die Ermittlung des konkreten entscheidungserheblichen Sachverhalts in diesen Verfahren
anderer Sportwettenvermittler nicht von entscheidungstragender Bedeutung. Im Mittelpunkt der bundesweit geführten Verfahren
gegen die Untersagung der privaten Sportwettenvermittlung stand und steht die Frage, ob die Ausgestaltung des staatlichen
Sportwettmonopols auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Das Verwaltungsgericht hat dies für die Rechtslage in Berlin aufgrund einer vom jeweiligen konkreten Einzelfall losgelösten
rechtlichen Prüfung verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Fragen verneint. Auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts in den konkreten Verfahren kam es insoweit nicht an, eine förmliche Beweisaufnahme fand ausweislich der mit der
Verfassungsbeschwerde vorgelegten Urteile des Verwaltungsgerichts auch nicht statt. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen
zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots beruhten nicht auf den regelmäßig weiter gehenden Erkenntnismöglichkeiten
des Hauptsacheverfahrens, sondern wesentlich auf allgemeinkundigen Erkenntnissen aus der Beobachtung des öffentlichen Auftritts
und der Werbemaßnahmen des staatlichen Wettveranstalters. Das Verwaltungsgericht verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs-
und gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das Oberverwaltungsgericht
im Ausgangsverfahren. Dem Oberverwaltungsgericht war es daher gemessen an Art. 15 Abs. 4 VvB nicht verwehrt, nach eigener
eingehender Prüfung ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (z. B. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 -
juris; HambOVG, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -
juris) im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
im "Sportwetten-Urteil" und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des
Gemeinschaftsrechts.
46 c) Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich
rechtmäßig durfte das Oberverwaltungsgericht auch angesichts der von ihm aufgezeigten "Restzweifel" und der dem Hauptsacheverfahren
vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme
eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten
gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht war von Verfassungs wegen - wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März
2009 (a. a. O., S. 1225) zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen ausgeführt hat - nicht gehalten,
die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. Ebenso wenig musste es im Rahmen der
Interessenabwägung dem Umstand abwägungsentscheidende Bedeutung beimessen, dass die Wettvermittlungstätigkeit zu einer Zeit
aufgenommen worden ist, zu der sich ein Ausschluss privater Anbieter aus verfassungsrechtlichen Gründen als unverhältnismäßig
und deshalb rechtswidrig darstellte.
47 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vertrauen in die Europarechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung beruft, gilt
letztlich nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß die neue Rechtslage zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1223 bzw. Rn. 22), zum
anderen war die alte Rechtslage für die Zeit davor insoweit nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hatte
im "Sportwetten-Urteil" mangels Zuständigkeit gerade keine verbindlichen Aussagen zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen gemacht
(so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 - juris, Rn. 20). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
von 27. April 2005 (BVerfGK 5, 196), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde beruft, betraf die Anforderungen
an die Begründung eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses und bot keine Grundlage für die Annahme, die Vermittlung
privater Sportwetten könne nicht rechtswirksam untersagt werden.
48 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
49 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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