Texte intégral
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 123/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-02
Aktenzeichen: 123/07
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.123.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Verf BE, § 23 S 1 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
- Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 5. Juni 2007, 4 Ws 70/07, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
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Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem dieses
ihre sofortigen Beschwerden gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen hat, durch den das Landgericht
ihre Wiedereinsetzungsgesuche gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zurückgewiesen hatte.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Februar 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über
den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die Schreiben der Beschwerdeführer vom 8., 9., 21. und 22. Mai 2008 geben
keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
ist allein an dem mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzziel - Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts
vom 5. Juni 2007 - zu messen. Auf das strafprozessuale Verhältnis von Wiedereinsetzungsgesuch und Revision kommt es dabei
nicht an. Die von den Beschwerdeführern mit ihrer Stellungnahme vorgetragenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
besagen nichts anderes. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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