Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 155/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-26
Aktenzeichen: 155/07
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.155.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 114 Abs 2 StVollzG, Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE, § 150 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
1a. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 GG) gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundrechtlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl BVerfG, 09.11.1993, 2 BvR 2212/93, NJW 1994, 717 <718>). (Rn.9)
1b. Dabei muss gewährleistet sein, dass der der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Individualinteresse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl BVerfG, NJW 1994, 717 <718>). (Rn.9)
1c. Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom VerfGH Berlin aber nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 33/03, ZfStrVo 2003, 248). (Rn.9)
- Hier:
a. Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE durch die Entscheidung des LG, den Beschwerdeführer (Strafgefangener) nach seinem Aufenthalt im Justizkrankenhaus Berlin entgegen seinem Willen sofort in die JVA Tegel zu verlegen, ist nicht gegeben, da diese Entscheidung keinen Fehler erkennen lässt, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruht. Insbesondere ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Verlegung in die JVA Tegel Gefahr für Gesundheit und Leben, aus den von ihm im Einzelnen vorgetragenen Umständen nicht zu entnehmen (wird ausgeführt. (Rn.12)
b. Dass die Gefahr größer ist, in der JVA Tegel während einer Substitutionsbehandlung an Drogen zu gelangen als während einer Substitutionsbehandlung in der JVA Plötzensee - die der Beschwerdeführer präferiert - weil die JVA Tegel, „drogenverseucht“ sei, ist durch den nur schlagwortartigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht belegt. Die ebenfalls pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Substituiertenstation in der JVA Tegel sei in einem „zeitlosen“, also wohl nicht mehr zeitgemäßen Zustand, lässt nicht erkennen, inwiefern ein Aufenthalt in dieser Station gesundheits- oder sogar lebensgefährdend sein soll. (Rn.15)
c. Im Übrigen betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug geeignet ist oder nicht, die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und steht deshalb nicht zur Überprüfung durch den VerfGH Berlin, zumal er diesbezüglich nichts den Substantiierungsanforderungen des § 50 VGHG BE Entsprechendes darlegt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 18. September 2007, 545 StVK 901/07, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
-
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
-
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 1. Der Beschwerdeführer stellte sich am 3. September 2007 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heiligensee zur Strafvollstreckung.
Von dort wurde er in die JVA Plötzensee überwiesen. Er wollte in die dortige Substituiertenstation für den offenen Vollzug
aufgenommen werden. Bei der Aufnahmeverhandlung am 14. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass er für den
offenen Vollzug nicht geeignet sei. Es liege eine Vollzugsplanung vor, wonach er in den geschlossenen Vollzug der JVA Tegel
eingewiesen werde. Er solle am 17. September 2007 verlegt werden. Am 15. oder 16. September 2007 erkrankte der Beschwerdeführer
und wurde in das in der JVA Plötzensee befindliche Justizkrankenhaus Berlin eingewiesen, wo er sich nach wie vor befindet.
2 Der Beschwerdeführer beantragte am 17. September 2007 beim Landgericht Berlin, den Leiter der JVA Plötzensee zu verpflichten,
ihn in der JVA Plötzensee, Substituiertenbereich (Haus 2) zu belassen, hilfsweise, den Leiter der JVA Plötzensee zu verpflichten,
ihn nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu bescheiden; ferner stellte er unter Bezugnahme auf § 114 Abs. 2 StVollzG den Antrag, den Leiter der JVA Plötzensee
im Wege der Eilentscheidung zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der JVA Plötzensee, Substituiertenbereich
(Haus 2) zu belassen.
3 Sofern er in die JVA Tegel verlegt werde, drohten ihm erhebliche gesundheitliche Gefahren und der endgültige Verlust seiner
Rechte auf Unterbringung im offenen Vollzug und sachgerechte Substitution und Behandlung seiner Hepatitis C. Die Substituiertenstation
in der Teilanstalt II der JVA Tegel befinde sich in einem "absolut zeitlosen" Zustand. Die Behandlung erfolge nicht entsprechend
den Regeln der ärztlichen Kunst, denn Beigebrauch anderer Medikamente werde nicht erlaubt, worauf er aber angewiesen sei.
Er sei für den offenen Vollzug geeignet. Zwei in der Rechtsmittelinstanz anhängige Strafverfahren hätten zu relativ geringen
Strafaussprüchen geführt; dass keine Fluchtgefahr bestehe, folge außerdem daraus, dass er sich zum Strafantritt gestellt habe.
Die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache stelle sich nicht, da durch die Verlegung in die "drogenverseuchte" Teilanstalt II
der JVA Tegel erhebliche Gesundheitsgefahren oder sogar Lebensgefahr drohten. Es stelle vielmehr eine Vorwegnahme der Hauptsache
dar, wenn die angefochtene Maßnahme vollzogen werde.
4 Das Landgericht verwarf mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 18. September 2007 den Antrag nach
§ 114 Abs. 2 StVollzG, weil eine vorläufige Zustandsregelung weder zur Abwendung eines dem Beschwerdeführer drohenden unverhältnismäßigen
Nachteils noch aus anderen vorgreiflichen Gründen geboten erscheine. Die Verlegung in die JVA Tegel führe nicht dazu, dass
die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 StVollzG anzunehmen seien. Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zur Verbüßung
seiner Haftstrafe im offenen Vollzug gestellt habe, begründe keinen Anspruch darauf. Er könne sowohl im offenen wie auch im
geschlossenen Vollzug substituiert werden. Dass der Beschwerdeführer in der JVA Tegel angeblich drogenabhängig geworden sei
und nun Todesängste habe, dorthin zurückzukehren, sei ohne Bedeutung, weil er andererseits in Haft einen Selbstentzug durchgeführt
habe und eineinhalb Jahre in Haft abstinent geblieben sein wolle. Außerdem stehe den Interessen des Beschwerdeführers schon
angesichts der beiden offenen Verfahren mit nicht rechtskräftigen Verurteilungen zu unbedingten Haftstrafen unter Berücksichtigung
der Reststrafe, wegen derer sich der Beschwerdeführer in Haft befinde, ein höher zu bewertendes Interesse am sofortigen Vollzug
der Verlegung entgegen.
5 2. Mit seiner am 20. September 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruches
auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB - und auf Schutz von Leben und Gesundheit
gemäß Art. 8 Abs.1 VvB. Zur Begründung führt er aus, einstweiliger Rechtsschutz sei eindeutig notwendig. Bei dem Antrag an
das Landgericht habe er die Kenntnis der einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen und der des Bundesverfassungsgerichts
vorausgesetzt. Das Landgericht habe diese Entscheidungen sowie sämtliche auf der Hand liegenden Fakten ignoriert und jede
Sachverhaltserforschung unterlassen. Einen offenen Vollzug in der JVA Tegel gebe es nicht. Dass er in der Teilanstalt II der
JVA Tegel süchtig geworden sei, wie er vorträgt, sei ein vernünftiger Grund, Gesundheits- und Lebensgefahr bei Verlegung in
die Teilanstalt II der JVA Tegel zu befürchten, weil diese "drogenverseucht" sei. Wegen der dort durchgeführten falschen Substitutionsbehandlung
werde er nicht in diese aufgenommen; deshalb müsse er entziehen. Dies führe dazu, dass der Rückfall in die Drogensucht drohe;
dies sei wegen herabgesetzter Wirkstofftoleranz nach einem Entzug zumal bei illegal erworbenen und in ihrer Wirkstärke unbekannten
Drogen besonders gefährlich. Dass er nach seiner Behauptung einmal in der JVA erfolgreich selbst entzogen habe, sei wegen
mehrerer anschließender Rückfälle bedeutungslos. Dass das Vollzugsinteresse trotz Gesundheits- und Lebensgefahr überwiege,
sei nicht nachvollziehbar; die erwähnten Strafverfahren seien mangels rechtskräftiger Urteile bei der Entscheidung über die
Vollzugsform nicht zu berücksichtigen. Sofern Fluchtgefahr unterstellt werde, sei dies nicht haltbar.
6 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
II.
7 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
8 1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB.
9 Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG inhaltsgleiche Vorschrift gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit,
die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser
grundrechtlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige
Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher
Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 174/03
- JR 2007, 65 <66>; für das Bundesrecht: BVerfGE 37, 150 <153>, 65, 1 <70>; BVerfG NJW 1994, 717 <718>). Zwar gewährleistet
Art. 15 Abs. 4 VvB die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 a. a.
O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 65, 1 <70>; BVerfG NJW 1994, 717 <718>), so dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden
ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs - im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten
im Verwaltungsprozeß geltenden Regelung (§ 80 VwGO) - die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges
als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, daß der Betroffene umgehend eine gerichtliche
Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
überwiegt. Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte
Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; NJW 1994, 717 <718>).Auslegung
und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet
werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte
des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG NJW 2002, 2699 <2700>).
10 Diesen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen wird der angegriffene Beschluss
des Landgerichts in Bezug auf die Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG gerecht.
11 a) Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer eine Entscheidung nach Satz 1 - Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen
Maßnahme - oder nach Satz 2 dieser Vorschrift - einstweilige Anordnung - begehrte und ob das Landgericht seine Entscheidung
auf die eine oder die andere Vorschrift stützen wollte. Denn das Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung
möglicher Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die Anforderungen an die Zulässigkeit
des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - ZfStrVo 2003, 248 <249>, vgl. für das
Bundesrecht BVerfGE 40, 272 <274>; 54, 94 <96 f.>; 78, 88 <96>; BVerfG NJW 1994, 717 <718>), von vornherein ausscheidet.
12 b) Die der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegende Annahme, durch die sofortige Verlegung des Beschwerdeführers in
die JVA Tegel werde die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers weder vereitelt noch wesentlich erschwert, lässt
keinen Fehler erkennen, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers
beruht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Verlegung in die Teilanstalt II der JVA Tegel Gefahr für
Gesundheit und Leben, ist den von ihm im Einzelnen vorgetragenen Umständen nicht zu entnehmen:
13 Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, in der genannten Teilanstalt süchtig geworden zu sein, ist dem von ihm
vorgelegten Schreiben des Fachkrankenhauses Nordfriesland vom 21. April 2006 auf Seite 1 im Abschnitt "Suchtanamnese" zu entnehmen,
dass er bereits zuvor andere Drogen zu sich genommen hatte. Danach war er wohl drogensüchtig, bevor er seiner Darstellung
nach in der JVA Tegel mit dem Heroinkonsum begann, zumal er dort nicht angegeben hat, zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort
süchtig geworden zu sein. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass der behauptete Umstand für den Beschwerdeführer in Bezug
auf einen Aufenthalt in der genannten Teilanstalt noch von großer Bedeutung ist, da er ca. 25 Jahre zurückliegt und es dem
Beschwerdeführer nach seiner Darstellung gelungen ist, noch während der Haft zu entziehen.
14 Der Vortrag des Beschwerdeführers, entgegen ärztlichen Regeln werde in der JVA Tegel der Beigebrauch von Medikamenten nicht
geduldet, verhilft ihm ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen hat er selbst ein ärztliches Attest vom 30. August 2007 vorgelegt,
wonach er gegenwärtig "ohne bedeutsamen Beikonsum" sei. Zum anderen müsste er auch in der JVA Plötzensee damit rechnen, dass
ihm Beigebrauch untersagt würde. Wie den in den den Beschwerdeführer betreffenden Gefangenen-Personalakten enthaltenen Ergebnissen
der Behandlungsuntersuchung gemäß § 6 StVollzG vom 13. September 2007 in den Ausführungen zur aktuellen Suchtproblematik auf
Seite 5 zu entnehmen ist (Absatz 2), hat das in der JVA Plötzensee angewandte Substitutionsprogramm die Zielsetzung, den Drogenabhängigen
zu befähigen, seine Drogenproblematik zu bewältigen. Deshalb sei Beigebrauch untersagt und könne zum Abbruch der Substitution
führen.
15 Dass die Gefahr größer ist, in der JVA Tegel während einer Substitutionsbehandlung an Drogen zu gelangen als während einer
Substitutionsbehandlung in der JVA Plötzensee, weil die Teilanstalt II, in der sich die Substituiertenstation befindet, "drogenverseucht"
sei, ist durch den nur schlagwortartigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht belegt. Die ebenfalls pauschale Behauptung des
Beschwerdeführers, die Substituiertenstation in der JVA Tegel sei in einem "zeitlosen", also wohl nicht mehr zeitgemäßen Zustand,
lässt nicht erkennen, inwiefern ein Aufenthalt in dieser Station gesundheits- oder sogar lebensgefährdend sein soll.
16 Auf die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es von vorneherein nicht an. Dass es in der JVA Tegel
keinen offenen Vollzug gibt, steht mit der Frage, ob die Verlegung in diese Anstalt lebens- oder gesundheitsgefährdend ist,
in keinem Zusammenhang. Die Frage, ob der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug geeignet ist oder nicht, betrifft die Auslegung
und Anwendung einfachen Rechts und steht deshalb nicht zur Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Dass das Landgericht
in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt hätte, macht er nicht in einer den Anforderungen
des § 50 VerfGHG entsprechenden Weise geltend. Deshalb kommt es auch nicht auf seine diesbezüglichen Ausführungen im ergänzenden
Schriftsatz vom 27. November 2007 an, der im Übrigen erst nach Ablauf der auch für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
geltenden Zwei-Monats-Frist nach § 51 Abs.1 Satz 1 VerfGHG eingegangen ist.
17 c) Das Landgericht hat auch nicht gegen das Verfassungsgebot verstoßen, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige
Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher
Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Zurückweisung des Eilantrags des Beschwerdeführers
ist kein Präjudiz für die endgültige Entscheidung des Landgerichts. Dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls zeitweilig
im geschlossenen Vollzug befindet, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, im Bereich des Strafvollzugs die sofortige
Vollziehung als Regel vorzusehen, die - wie dargelegt - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.
18 2. Aus den vorgenannten Gründen liegt auch keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß
Artikel 8 Abs.1 Satz 2 VvB vor.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
20 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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