VG Berlin 3. Kammer — 3 L 378.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-19
Aktenzeichen: 3 L 378.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0719.3L378.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO
Orientierungssatz
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen von einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin so formulierten Antrag dahin umzudeuten bzw.umzuformulieren, dass er den an einen zulässigen Rechtsschutzantrag zu stellenden Anforderungen genügt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wird, soweit er nicht für erledigt erklärt wurde,
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf
8.743,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1 Der sinngemäß dahin gehende Antrag der 26jährigen
Antragstellerin, die seit dem Wintersemester 2008/2009 an der
Antragsgegnerin Rechtswissenschaften studiert, die Antragsgegnerin
im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab Juli
2011 ein undergraduate-Studium an der University of Sydney im
Rahmen eines zwischen dieser Universität und der Antragsgegnerin
vertraglich vereinbarten Austauschprogramms zu ermöglichen, hat
weder in der mit der Antragsschrift vom 29. Juni 2011 noch in der
mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 formulierten Fassung Erfolg.
2 Die Antragstellerin hat ihr Begehren, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Teilnahme
an dem Austauschprogramm für ein erstes (von Juli bis November 2011
dauerndes) Semester sicherzustellen, mit Schriftsatz vom 11. Juli
2011 für erledigt erklärt, während sie weiterhin Rechtsschutz für
ein zweites (von Februar bis Juni 2012 dauerndes) Semester begehrt.
Die Antragsgegnerin sich mit Schriftsatz 18. Juli 2011 der
Erledigungserklärung angeschlossen.
3 1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den
Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist (nur noch) über die
Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). Dem entsprach es, der Antragstellerin die Kosten
aufzuerlegen; denn mit diesem Begehren hätte sie keinen Erfolg
gehabt.
4 Der ursprünglich gestellte Antrag, „die
Antragsgegnerin zu verpflichten, die Teilnahme der Antragstellerin
am Austauschprogramm …. sicherzustellen, insbesondere indem
die Antragsgegnerin alle ihr möglichen Schritte
unternimmt….“, enthält kein hinreichend bestimmtes
Begehren, das zum Gegenstand einer - ggf. nach § 168 Abs. 1 Nr. 2
VwGO vollstreckbaren - einstweiligen Anordnung gemacht werden
könnte. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen von einer
anwaltlich vertretenen Antragstellerin so formulierten Antrag dahin
umzudeuten bzw. umzuformulieren, dass er den an einen zulässigen
Rechtsschutzantrag zu stellenden Anforderungen genügt.
5 Es trifft auch nicht zu, dass sich die
Antragsgegnerin „freiwillig in die Rolle der Unterlegenen
begeben hat“ wie die Antragstellerin meint. Die Zusage zur
Aufnahme der Antragstellerin in das Austauschprogramm erfolgte
nicht durch Nachgeben der Antragsgegnerin ohne Änderung der Sach-
oder Rechtslage, sondern auf der Grundlage der bereits im Mai 2011
getroffenen positiven Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin durch
die University of Sydney, nachdem eine weitere Studienleistung der
Antragstellerin, die in der der University of Sydney zunächst
übersandten Leistungsübersicht nicht enthalten war, dazu führte,
dass die University of Sydney ihre Leistungsanforderungen für die
Aufnahme in das Austauschprogramm als erfüllt ansah. In wessen
Verantwortungsbereich die verzögerte Notenmitteilung fällt, kann
angesichts des unzulässigen Antrags dahinstehen. Mit der
„Bestätigung“ vom 23. Mai 2011 hatte die
Antragsgegnerin der Antragstellerin weder in Form einer Zusicherung
im Sinne des § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz noch in Form
eines feststellenden Verwaltungsaktes, wie die Antragstellerin
meint, einen Anspruch auf einen Studienplatz an der University of
Sydney und/oder eine Befreiung von den von jener Universität
grundsätzlich erhobenen Studiengebühren zuerkannt oder zuerkennen
wollen, zumal sie darüber auch nicht verfügen konnte. Die
„Bestätigung“ konnte nur das zum Ausdruck bringen was
in der Verfügungsmacht der Antragsgegnerin stand, nämlich dass sie
das im Rahmen des Austauschprogramms ihrerseits Erforderliche getan
hatte, um der Antragstellerin das Auslandsstudium zu ermöglichen:
Sie hatte die Antragstellerin unter mehreren Bewerbern ausgewählt
und der Gastuniversität (University of Sydney) vorgeschlagen. Nach
Ziffer 5.6 der Austauschprogrammvereinbarung („Student
Exchange Agreement“) durchlaufen die von der
Heimatuniversität nominierten Studierenden „dennoch das
förmliche Bewerbungsverfahren an der jeweiligen
Gastuniversität“, und nach Ziffer 5.8 der Vereinbarung behält
sich die Gastuniversität „das Recht vor, die von der
Heimatuniversität vorgeschlagenen Kandidaten auf der Grundlage
mangelnder fachlicher oder sprachlicher Qualifikation
abzulehnen“. Nach Ziffer 5.9 der Vereinbarung kann die
Annahme erst erfolgen, wenn dem Studierenden die verbindliche
Akzeptanz der University of Sydney zugegangen ist.
6 2. Soweit die Antragstellerin weiterhin beantragt,
„die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin für
den Fall, dass eine andere Regelung mit der University of Sydney
nicht getroffen werden kann …“, ist der Antrag
zurückzuweisen, da er ebenfalls zu unbestimmt und daher unzulässig
ist; denn der Eintritt der aufschiebenden Bedingung, an die die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Freistellung von
den ggf. an die University of Sydney zu zahlenden Studiengebühren
geknüpft werden soll, ist zu unbestimmt; auch insoweit ist das
Rechtsschutzbegehren auf eine Anordnung mit nicht vollstreckbarem
Inhalt gerichtet. Hinzu kommt, dass sich schon aus der Formulierung
des Antragsbegehrens ergibt, dass derzeit eine einstweilige
Anordnung nicht erforderlich ist, so dass es an dem notwendigen
Anordnungsgrund fehlt; denn die Antragstellerin geht davon aus,
dass es ihr „vor Ort“ unter Umständen gelingen könnte,
hinsichtlich der Freistellung von den Studiengebühren für das im
Februar 2012 beginnende weitere Studiensemester „eine für
beide Seiten günstigere Lösung, insbesondere die (nachträgliche)
Zulassung zum 2. Semester („semester 1“) als exchange
study und damit der Wegfall der Gebührenpflicht gelingt“.
7 Im Übrigen steht dem jetzt so formulierten
Antragsbegehren entgegen, dass die Antragsstellerin nicht glaubhaft
gemacht hat, dass dem Rechtsstreit auch ein vorgerichtlicher Streit
mit der Antragsgegnerin über die Frage zugrunde gelegen hat, ob und
ggf. zu welchen Bedingungen die Antragsgegnerin ihr das Studium an
der University of Sydney (auch) für das im Februar 2012 beginnende
Semester zu ermöglichen habe.
8 Der dem in Rede stehenden Austauschprogramm
zugrunde liegende bilaterale Vertrag zwischen der Antragsgegnerin
und der University of Sydney sieht vor, dass die beiden
Partneruniversitäten „jährlich zwei (2) Plätze im jeweiligen
Semester an der jeweiligen Gastuniversität zur Verfügung
stellen“. In Ziffer 5.4 der Austauschprogrammvereinbarung
heißt es: „Die Studierenden können in der Gastuniversität für
maximal ein Semester immatrikuliert werden.“ Auch der
Bewerbung der Antragstellerin vom 13. Januar 2011 für das
Austauschstudium ist nicht zu entnehmen, dass sie sich für ein auf
zwei Semester angelegtes Studium beworben habe. Die der
Antragstellerin unter dem 23. Mai 2011 seitens der Antragsgegnerin
erteilten Bestätigung ergibt gleichfalls keinerlei Hinweis auf ein
länger als ein Semester dauerndes Austauschstudium. Bestätigt wird
der Antragstellerin hierin lediglich, dass sie „im
akademischen Jahr 2011/2012 am Austauschprogramm im Rahmen des
bilateralen Vertrages zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin
und der University of Sydney Law School teilnehmen wird“. Aus
der Formulierung „im akademischen Jahr“ kann nicht
hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin
mit dieser Bestätigung die Zusage für ein komplettes akademisches
Jahr habe erteilen wollen. In einer der Antragstellerin mit e-Mail
der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2011 übersandten
Informationsschrift befindet sich ein Erfahrungsbericht einer
Austauschstudentin aus dem Wintersemester 2004/2005, in dem
wiederholt davon die Rede ist, dass es nur um ein Studiensemester
ging („das Auslandssemester habe ich sehr
genossen…“). Mit e-Mail vom 21. Juni 2011 übermittelte
die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine zuvor erhaltende
e-Mail der University of Sydney vom 17. Juni 2011, aus der
hervorging, dass für die Antragstellerin ein Studienplatz,
allerdings nicht aus dem Kontingent für das Austauschprogramm, habe
reserviert werden können, für den allerdings eine Studiengebühr von
11.610 australische Dollar (AUD $) zu zahlen sei. Dabei handelt es
sich, wovon auch die Antragstellerin ausgeht, um die Studiengebühr
für lediglich ein Semester. Unter Bezugnahme auf diese
Mitteilung ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten
mit Schreiben vom 23. Juni 2011 der Antragsgegnerin mitteilen, dass
sie von ihr erwarte, dass das nunmehr unterbreitete Studienangebot
unter Zahlung der Studiengebühren dahin umgesetzt werde, dass die
Antragsgegnerin die Studiengebühren übernehme. Zu diesem Zeitpunkt
ging die Antragstellerin also offenbar selbst davon aus, dass sich
der Austausch nur auf ein Semester erstrecken werde.
Dementsprechend beantwortete die Antragsgegnerin dieses Schreiben
unter dem 28. Juni 2011 dahin, dass „dem Antrag Ihrer
Mandantin auf Übernahme der Studiengebühren für ein
Auslandssemester an der University of Sydney“ nicht
entsprochen werden könne.
9 3. Der sinngemäß dahingehende Antrag, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, die von der Antragstellerin an der
University of Sydney zu erlangenden Prüfungsleistungen anzuerkennen
und anzurechnen, ist unzulässig, weil die Antragstellerin insoweit
ausschließlich vorbeugenden Rechtsschutz geltend macht, ohne das
dafür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis darlegen zu
können. Die Antragstellerin hat ihr Studium an der University of
Sydney noch nicht begonnen, folglich dort auch noch keine
Studienleistungen, für die sich die Frage einer Anrechnung stellen
könnte, erbracht. Ob und in welchem Umfang dies erfolgen wird,
hängt vom Studienverlauf und -erfolg der Antragstellerin ab. Erst,
wenn sich konkretisieren lässt, um welche Studienleistungen es
geht, und mit welchem Ergebnis die Antragstellerin sie absolviert
hat, ist die Antragsgegnerin in der Lage, deren Anrechnung
entsprechend der hier geltenden Studienordnung und der
Justizausbildungsordnung zu prüfen. Erst wenn darüber Streit
entstehen sollte, wäre gerichtlicher Rechtsschutz angezeigt. Dass
die Antragsgegnerin einer Anrechnung von Studienleistungen im
Rahmen des von der Antragstellerin zu absolvierenden
Austauschstudiums von vornherein ablehnend gegenübersteht, ist
weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat
die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits in der Bestätigung
vom 23. Mai 2011 zugesagt, die im Rahmen des Austauschprogramms
erbrachten Prüfungsleistungen entsprechend den Regelungen der
Studienordnung und der Justizausbildungsordnung anzuerkennen und
anzurechnen.
10 4. Soweit die Antragstellerin auf einen ihr
zustehenden öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch hinweist (der
nur auf Geldleistung gerichtet sein kann), hat sie diesen nicht
ausdrücklich zum Gegenstand eines ihrer Anträge gemacht. Insoweit
wäre der Verwaltungsrechtsweg ohnehin nicht gegeben (§ 40 Abs. 2
VwGO).
11 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1
und 161 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist das Gericht davon
ausgegangen, dass die Antragstellerin in erster Linie die
Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt hat, sie zunächst für ein
Semester, dann für ein weiteres Semester vorläufig von der Zahlung
der an die University of Sydney zu entrichtenden Studiengebühren in
Höhe von 11.610,-- AUD $, umgerechnet 8.743,-- Euro je Semester,
freizustellen. Da nur eine vorläufige Regelung begehrt wurde, war
der sich daraus ergebende Betrag von 2 x 8.743,-- Euro nur zur
Hälfte anzusetzen.
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