VG Berlin 3. Kammer — 3 L 35.10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-18
Aktenzeichen: 3 L 35.10
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2010:0218.3L35.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 1 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 2 Nr 7 IfSG, § 16 Abs 8 IfSG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG ... mehr
Orientierungssatz
Das Schulbetretungsverbot kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Bei Masern handelt es sich unstreitig um eine übertragbare Krankheit. Sie unterfällt gemäß § 2 Nr. 3 IfSG der in § 6 Abs. 1 Nr. 1h IfSG geregelten Meldepflicht.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,- Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ein
bis einschließlich zum 26. Februar 2009 dauern des seine Kinder
betreffendes wegen Masernerkrankungen ergangenes
Schulbetretungsverbot.
2 Der Antragsteller ist Vater dreier Kinder, die die R...
besuchen. Seine Kinder sind nicht gegen Masern geimpft und waren
nach seinen Angaben bislang nicht an Masern erkrankt.
3 Nachdem bereits im Januar 2010 wegen einer Masernerkrankung
unter Schülern dieser Schule ein - inzwischen beendetes -
Schulbetretungsverbot auch für die Kinder des Antragstellers
erlassen worden war, wurde am 8. Februar 2010 sowie am 12. Februar
2010 jeweils ein weiterer Fall einer Masernerkrankung an der R...
festgestellt.
4 Daraufhin verfügte der Antragsgegner mündlich (telefonisch) am
12. Februar 2010 gegenüber der Schulleitung, dass alle Schüler,
Lehrer und sonstigen Mitarbeiter der Schule, die keinen Schutz
gegen Masern in Form einer dokumentierten Impfung oder einer durch
die Eltern bestätigten sicheren Masernerkrankung in der
Vergangenheit haben, von Montag, dem 15. Februar 2010 bis
einschließlich Mittwoch, dem 24. Februar 2010 die Schule sowie die
an ihr abgehaltenen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts nicht
besuchen dürfen (im Folgenden: Schulbetretungsverbot). Diese den
Eltern der Schüler am selben Tag durch die Schule per E-Mail zur
Kenntnis gebrachte Anordnung wiederholte und begründete der
Antragsgegner mit an die Schule gerichtetem Bescheid vom 16.
Februar 2010 und verlängerte zugleich die Geltungsdauer der
Maßnahme bis zum Freitag, dem 26. Februar 2010.
5 Der Antragsteller beantragt im Wege einstweiliger Anordnung die
Aufhebung des Schulbetretungsverbots.
6 Er hält die Ordnungsmaßnahme wegen fehlender
Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig. Da seine Kinder „nun
schon zum zweiten Mal auf Dauer vom Schulunterricht
ausgeschlossen“ worden seien, bekämen sie Probleme, den
Unterrichtsstoff zu bewältigen. Zudem seien die
Betreuungsmöglichkeiten innerhalb der Familie ausgeschöpft, sodass
neben dem laufenden Schulgeld zusätzliche Betreuungskosten
entstünden.
7 Der Antragsgegner beantragt,
8 den Antrag zurückzuweisen
II.
9 Der sinngemäß auf eine gerichtliche Eilentscheidung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete
Antrag hat keinen Erfolg.
10 Er dürfte bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig sein.
11 Gegen das gemäß §§ 28 Abs. 2, 16 Abs. 8 des Gesetzes zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen -
Infektionsschutzgesetz (IfSG) - sofort vollziehbare
Schulbetretungsverbot hat der Antragsteller - soweit ersichtlich -
bislang keinen Widerspruch erhoben.
12 Unabhängig davon ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
13 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung
des angeordneten Schulbetretungsverbotes und dem Interesse des
Antragstellers an der Aussetzung dieser Vollziehung kann das
Gericht die aufschiebende Wirkung - eines gegebenenfalls noch zu
erhebenden - Widerspruchs anordnen, wenn aufgrund der im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes bestehen. Das Schulbetretungsverbot dürfte jedoch
rechtmäßig sein.
14 Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte das
Schulbetretungsverbot auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden.
Bei Masern handelt es sich unstreitig um eine übertragbare
Krankheit. Sie unterfällt gemäß § 2 Nr. 3 IfSG der in § 6 Abs. 1
Nr. 1h IfSG geregelten Meldepflicht.
15 Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1
Satz 1 IfSG ist neben den Regelungen der §§ 33, 34 IfSG, die keine
Maßnahmen gegenüber Ansteckungsverdächtigen vorsehen, anwendbar
(vgl. VG Hannover, Urt. vom 23. Oktober 2008 - 7 A 369/07; VG
Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 E 345/09, jeweils
zitiert nach juris*).*
16 Von einer Anhörung des Antragstellers konnte gemäß § 28 Abs. 2
Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln abgesehen werden.
17 Die Kinder des Antragstellers sind Ansteckungsverdächtige i. S.
d. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. v. m. der Legaldefinition des § 2 Nr. 7
IfSG. Ein Ansteckungsverdächtiger ist demnach eine Person, von der
anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne
krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider i. S. d. Nr. 6 der
Vorschrift zu sein. Dass ein Ansteckungsverdächtiger im
infektionsschutzrechtlichen Sinne somit noch keine - spezifischen
oder unspezifischen - Symptome einer Erkrankung zeigen muss, folgt
jedenfalls aus der Abgrenzung zu der Legaldefinition des
Krankheitsverdächtigen nach § 2 Nr. 5 IfSG, wonach
Krankheitsverdächtiger eine Person ist, bei der Symptome bestehen,
welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit
vermuten lassen. Bei den Kindern des Antragstellers ist mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie durch Kontakt
mit einer erkrankten, krankheitsverdächtigen oder anderen
ansteckungsverdächtigen Person an der Schule Krankheitserreger
aufgenommen haben und daher ihrerseits eine Ansteckungsquelle für
andere sein könnten. Denn Masern werden durch das Einatmen
infektiöser Exspirationströpfchen bzw. Tröpfchenkerne sowie durch
Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen.
Eine Übertragung kann bereits durch Sprechen, Husten oder Niesen
übertragen werden. Eine Übertragung kann bereits bei kurzer
Exposition zu einer Infektion (Kontagionsindex nahe 100 %) führen
und löst bei über 95 % der ungeschützten Infizierten klinische
Erscheinungen aus. Da bei Masern von einer Inkubationszeit von ca.
zwei Wochen bis zum Auftreten des Exanthems sowie von einer
Ansteckungsfähigkeit beginnend bereits 5 Tage vor Auftreten des
Exanthems ausgegangen wird (vgl. zum Ganzen: Robert Koch Institut -
Ratgeber Infektionskrankheiten - Merkblätter für Ärzte, ), waren die Kinder des Antragstellers
während ihres Schulbesuches solchen Übertragungsmöglichkeiten
ausgesetzt.
18 Vor diesem Hintergrund erweist sich das Betretungsverbot bei
summarischer Prüfung wegen der bereits im Januar an der Schule
aufgetretenen Fälle von Masernerkrankungen als notwendig,
insbesondere verhältnismäßig. Die im Februar dieses Jahres erneut
aufgetretenen Masernerkrankungen an der Schule sprechen nicht gegen
die Eignung der getroffenen Maßnahme, sondern unterstreichen
vielmehr die Notwendigkeit und Dringlichkeit des
Betretungsverbotes. Angesichts der anzunehmenden Inkubationszeit
und der Dauer der Ansteckungsfähigkeit ist die Maßnahme auch in
zeitlicher Hinsicht angemessen.
19 Jedenfalls überwiegt bei der Interessenabwägung das öffentliche
Interesse an der Vollziehung des Schulbetretungsverbotes das von
dem Antragsteller geltend gemachte Interesse an der Suspendierung
der Vollziehung. Die Verhinderung der Ausbreitung der
Masernerkrankung unter dem Lehrpersonal und den Schülern, die eine
Infektion mit dem Masernerreger nicht „bewusst zulassen
wollen“, sowie Dritten, die mit Schülern der R... in Kontakt
kommen, hat aufgrund des möglichen schweren oder sogar tödlichen
Verlaufs der Krankheit (vgl. Robert Koch Institut, a. a. O.)
Priorität vor den vom Antragsteller geltend gemachten Interessen.
Dem liegt - unabhängig von der wissenschaftlichen Diskussion um
Nutzen und Risiko einer Masernimpfung - die insbesondere in §§ 6
Abs. 1 Nr. 1h, 34 IfSG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische
Wertung zu Grunde, dass der Schutz der Bevölkerung vor einer
Verbreitung der Masern besonderer Aufmerksamkeit und
Eingriffsinstrumente bedarf.
20 Demgegenüber hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass
für die Betreuung seiner Kinder Kosten entstehen, die in diesem
Zusammenhang unzumutbar wären. Im Übrigen gehört es zum allgemeinen
Lebensrisiko von Eltern schulpflichtiger Kinder, vorübergehend für
deren anderweitige Betreuung sorgen zu müssen.
21 Dass die Schule die ersichtlich größere Zahl betroffener Schüler
im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht bei der Unterrichtsgestaltung
während dieser kurzen und ohnehin erst am Anfang des
Schulhalbjahres liegenden Phase berücksichtigen wird, kann als
selbstverständlich vorausgesetzt werden.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39
ff., 52 f. GKG, da der Antragsteller Rechtsschutz für drei Kinder
begehrt.
Permalink