VG Berlin 21. Kammer — 21 K 116.11 V — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-25
Aktenzeichen: 21 K 116.11 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0825.21K116.11V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 32 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO
Orientierungssatz
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Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden, wenn ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes.(Rn.14)
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Ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, wenn keine Beeinträchtigung in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender Weise vorliegt.(Rn.15)
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Ein Visumantragsteller, der nicht die asylrechtliche Flüchtlingseigenschaft hat ist verpflichtet, den Ausgang des Visumverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, und nicht berechtigt illegal einzureisen.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Visums zum
Familiennachzug.
2 Die 40 Jahre alte Klägerin zu 1) und ihre 18, 16, 14, 13, 11 und
3 Jahre alten Kinder – die Kläger zu 2) bis 7) – sind
irakische Staatsangehörige. Ihr Sohn/Bruder Sa..., Di... *4.8.1993
– der Beigeladene zu 2) –, ist ebenfalls irakischer
Staatsangehöriger, (nach eigenen Angaben) im November 2009 ins
Bundesgebiet eingereist ist, im August 2010 als Flüchtling
anerkannt worden und im Besitz einer bis Dezember 2013 gültigen
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Die
Kläger beantragten im September 2010 bei der Deutschen Botschaft in
Damaskus/Syrien Visa zum Nachzug zum Beigeladenen zu 2). Dabei
gaben sie als ständige Wohnanschrift Damaskus an. Die Botschaft
lehnte den Antrag nach vorheriger Verweigerung der Zustimmung der
Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Januar 2011 und erneut mit
Remonstrationsbescheid vom 16. März 2011 mit der Begründung ab, die
Klägerin zu 1) habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, weil sie
den Beigeladenen zu 2) nach Deutschland geschleust habe, um sich
einen Nachzugsanspruch zu verschaffen. Den Klägern zu 2) bis 7)
könnten keine Visa erteilt werden, weil der Lebensunterhalt nicht
gesichert sei und kein ausreichender Wohnraum vorhanden sei. Ein
Ausnahmefall liege nicht vor. Die geltend gemachte Erkrankung
(Blutanämie) des Beigeladenen zu 2) sei nicht nachgewiesen worden;
außerdem sei die Erkrankung im Irak offenbar gut behandelbar
gewesen, da er bereits seit etwa 10 Jahren an dieser Krankheit
leide.
3 Hiergegen richtet sich die am 18. April 2011 erhobene Klage.
4 Nachdem die Kläger schriftsätzlich zunächst (sinngemäß)
beantragt haben,
5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen
Botschaft in Damaskus vom 16. März 2011 zu verpflichten, ihnen Visa
zum Familiennachzug zu erteilen,
6 beantragen sie nunmehr – nachdem sie während des
gerichtlichen Verfahrens in die Bundesrepublik eingereist sind und
Asyl beantragt haben –,
7 festzustellen, dass die Ablehnung der begehrten Visa
rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der
Beklagten und der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen. Die genannten
Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich
– Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
12 Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu
ihr Einverständnis gegeben haben. Die Entscheidung ergeht durch den
Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den
Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2011 zur Entscheidung
übertragen hat.
13 Die Klage ist mit dem inzwischen nur noch gestellten
Feststellungsantrag unzulässig. Der in entsprechender Anwendung des
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsantrag
ist unzulässig, weil das erforderliche
Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt zwar jedes nach vernünftigen
Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher
oder auch ideeller Art (st.Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. etwa Beschluss vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 –
Juris Rdnr. 4). Die insoweit von der Rechtsprechung anerkannten
schutzwürdigen Gesichtspunkte sind hier jedoch nicht gegeben.
14 Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt die
hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein
gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob
in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse
eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten
Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht
aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. zum
Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04
– Juris Rdnr. 8). Es müssen mit anderen Worten konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft bzw. absehbar
unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen
Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. VGH
München, Beschluss vom 12. November 2009 – 11 BV 08.792
– Juris Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 1994
– 14 S 1394/93 – Juris Rdnr. 8). Hieran fehlt es. Dies
folgt schon daraus, dass der Beigeladene zu 2), auf den sie ihr
Familiennachzugsbegehren stützen, seit dem 4. August 2011
volljährig ist und damit bei einem erneuten Visumsverfahren die
zwischen den Beteiligten streitige Anspruchsgrundlage für das
Visumsbegehren der Klägerin zu 1) – § 36 Abs. 1 AufenthG
– entfällt. Außerdem würde sich auch für die Klägerinnen zu
2) und 3) infolge des zwischenzeitlichen Erreichens der
Altersgrenzen – die Klägerin zu 2) ist inzwischen volljährig
geworden und die Klägerin zu 3) hat inzwischen das 16. Lebensjahr
vollendet – die Rechtslage wesentlich ändern. Darüber hinaus
betreiben die Kläger ein Asylverfahren, dessen Ausgang auf ein
erneutes Visumsverfahren Auswirkungen hätte. Im Übrigen haben die
Kläger eine Wiederholungsgefahr selbst nur ohne jede nähere
Erläuterung und damit substanzlos geltend gemacht.
15 Auch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, weil
die Kläger nicht in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen
Grundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender
Weise beeinträchtigt worden sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
11. November 2009, a.a.O., Rdnr. 4). Vielmehr beschränkt sich die
angefochtene Maßnahme auf die Ablehnung von Einreisevisa vor dem
Hintergrund, dass es – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom
28. Juni 2011 unbestritten vorgetragen hat – derzeit eine
große Zahl von Verfahren desselben Musters gibt, bei denen
Mitglieder einer yezidischen Großfamilie aus dem Irak den Nachzug
zu einem vorher geschleusten minderjährigen Kind anstrebt und bei
denen die Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu prüfen
ist; eine ehrkränkende Wirkung liegt hierin nicht.
16 Im Übrigen fehlt auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für
die (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage. Die Kläger könnten mit der
begehrten Feststellung ihre Rechtsposition im Verfahren gegenüber
der Asylbehörde oder der Ausländerbehörde nicht verbessern. Die
Entscheidung der Asylbehörde hängt nicht davon ab, ob den Klägern
zu Unrecht Visa vorenthalten worden sind. Gleiches gilt –
sollte das Asylverfahren erfolglos sein – auch für ein sich
anschließendes ausländerrechtliches Verfahren. Denn die ohne das
erforderliche Visum erfolgte Einreise der Kläger würde auch dann
den Versagungstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
erfüllen, wenn die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig gewesen wäre
und die Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Visums gehabt
hätten. Gleiches gilt für den Versagungsgrund der unerlaubten
Einreise nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Denn
ein Visumantragsteller – der nicht die asylrechtliche
Flüchtlingseigenschaft hat – ist verpflichtet, den Ausgang
des Visumverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, und nicht
berechtigt illegal einzureisen, um danach im Inland das Vorliegen
der Voraussetzungen für eine Visumerteilung klären zu lassen. Dies
ist ihm auch im Fall des Vorliegens dringender Gründe für die
Einreise zumutbar, weil er für diesen Fall (vom Ausland aus) beim
Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann.
17 Unabhängig hiervon hätten die Kläger auch in der Sache keinen
Erfolg mit ihrem Visumsbegehren gehabt. Der Erteilung von Visa für
die Kläger zu 2) bis 7) stand entgegen, dass ausreichender Wohnraum
nicht nachgewiesen war; von dieser (nach § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG) zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen kann nicht
abgewichen werden. Außerdem war die Regelerteilungsvoraussetzung
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da der Lebensunterhalt
nicht gesichert war; ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1
AufenthG war nicht gegeben war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12. Januar 2011 – 3 M 1.11 –). Der
Erteilung eines Visums für die Klägerin zu 1) stand entgegen, dass
die tatbestandliche Voraussetzung des § 36 Abs. 1, 2. Halbsatz
AufenthG – hiernach besteht der Anspruch nur, wenn sich kein
sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält – nicht
erfüllt war/ist. Denn der Vater des (seinerzeit) minderjährigen
Beigeladenen zu 2), auf den sich das Nachzugsbegehren der Klägerin
zu 1) stützt – Herr Sa..., Ba... – hält sich im
Bundesgebiet auf (vgl. die Angabe des Beigeladenen zu 2) gegenüber
dem Bundesamt bei der Anhörung vom 3. August 2010, Seite 3 des
Bundesamtsprotokolls und die von den Klägern nicht bestrittene
Angabe der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 28. Juni 2011;
ausweislich des Anerkennungsbescheides betreffend den Beigeladenen
zu 2) ist der Vater 2008 selbst als Flüchtling anerkannt worden).
Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob beim Elternnachzug zu einem
minderjährigen Kind nach § 36 Abs. 1 AufenthG für die Beurteilung
der Minderjährigkeit wie beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG auf
den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und ob in einem
Fall wie der Klägerin zu 1) einem Anspruch nach § 36 Abs. 1
AufenthG rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegensteht (Letzteres
verneinend die nicht rechtskräftigen Urteile der 28. Kammer vom 11.
Februar 2011 – VG 28 K 185.10 V – und der 23. Kammer
vom 23. Februar 2011 – VG 23 K 194.10 V –, gegen die
jeweils die Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg anhängig ist).
18 Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO
zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen
vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO),
insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO,
die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2
VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20 Beschluss
21 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des
Gerichtskostengesetzes auf 35.000 € festgesetzt.
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