VG Berlin 1. Kammer — 1 M 347.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: 1 M 347.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:1109.1M347.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Orientierungssatz
Die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeld beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen ein Beitreibungsversuch erfolglos geblieben ist, sondern liegt auch dann vor, wenn von vornherein die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen feststeht, z.B. weil er Sozialhilfe bezieht.(Rn.6)
Tenor
Zur Vollstreckung des bestandskräftigen Bescheids des
Antragstellers vom 14. Januar 2011 wird gegen den Antragsgegner
Ersatzzwangshaft für die Dauer von vierzehn Tagen angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner
auferlegt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.250,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
1 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Januar 2011, dem
Antragsgegner am gleichen Tage zugestellt, erließ der
Polizeipräsident in Berlin, D..., A..., gegen den Antragsgegner ein
zunächst auf drei Monate befristetes Aufenthaltsverbot für näher
bezeichnete Örtlichkeiten im Bereich P... Für den Fall der
Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro
für den ersten Verstoß und ein jeweils um 250,00 Euro erhöhtes
Zwangsgeld bei jedem folgenden Verstoß an und wies gleichzeitig auf
die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft durch das
Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds hin.
Grund für diese Verfügung war, dass der Antragsgegner mehrfach in
dem im Bescheid bezeichneten Bereich beim illegalen Verkauf
unverzollter Zigaretten angetroffen worden war. Bis zum Erlass des
Bescheides war gegen den Antragsgegner aus diesem Grund ein
Platzverweis ausgesprochen worden. Nachdem der Antragsgegner am 26.
Januar 2011, 16. März 2011 und 31. März 2011 erneut im
Verbotsbereich angetroffen worden war, setzte der Polizeipräsident
jeweils mit bestandskräftigen Verfügungen vom gleichen Tage, dem
Antragsgegner jeweils sofort in deutscher und vietnamesischer
Sprache ausgehändigt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro, 750,-
Euro und 1.000,- Euro fest und verlängerte die Geltung der
Aufenthaltsverbotsverfügung zuletzt bis zum 13. Januar 2012. Der
Antragsgegner erhält Sozialleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und verfügt über keine Wertgegenstände
oder Bargeld. Eine eingeleitete Zwangsvollstreckung blieb ohne
Erfolg.
2 Dem Antrag des Antragstellers,
3 gegen den Antragsgegner die Ersatzzwangshaft anzuordnen,
ist in dem im Tenor festgesetzten Umfang zu entsprechen.
4 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist § 16
Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG –
in Verbindung mit § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der
Berliner Verwaltung – VwVfGBln –. Nach § 16 Abs. 1 VwVG
kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde bei
Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds nach Anhörung des Pflichtigen
durch Beschluss die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung
des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Voraussetzung der
Anordnung einer Ersatzzwangshaft ist ferner, dass die
Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und
nicht nichtig ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet zudem nach
seinem freien richterlichen Ermessen in Ansehung aller Umstände des
konkreten Falles. Neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind
die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen wie Krankheit oder
Haftunfähigkeit zu berücksichtigen (OVG Münster, Beschluss vom 18.
Dezember 1996 - Az. 5 E 1035/95 - juris-Dok.).
5 Hiervon ausgehend liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Haftanordnung vor. Die Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2011,
mit der dem Antragsgegner ein Zwangsgeld angedroht wurde, enthielt
den Hinweis, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag die
Ersatzzwangshaft anordnen könne. Die daraufhin ergangenen
Zwangsgeldfestsetzungen sind ebenfalls unanfechtbar geworden.
6 Die Zwangsgelder sind auch uneinbringlich. Die
Uneinbringlichkeit beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen ein
Beitreibungsversuch erfolglos geblieben ist, sondern liegt auch
dann vor, wenn von vornherein die Zahlungsunfähigkeit des
Pflichtigen feststeht, z.B. weil er Sozialhilfe bezieht (Lemke,
Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 293 f.). Vorliegend bezieht der Antragsgegner Sozialleistungen,
überdies ist der Beitreibungsversuch erfolglos geblieben.
7 Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff
in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners steht auch
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Zwar kommt mit
Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine
Ersatzzwangshaft nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer
Voraussetzungen in Betracht, sofern ihre Anordnung nach Erledigung
der Grundverfügung nur noch dazu dient, einer Entwertung der
Androhung des Zwangsgelds als Beugemittel zu begegnen. Dies ist
hier aber nicht der Fall, da die zeitliche Geltung der
Grundverfügung bis 13. Januar 2012 verlängert worden ist. Damit
dient die Anordnung der Ersatzerzwingungshaft weiterhin als
Beugemittel, das den Antragsgegner dazu anhalten soll, die
Aufenthaltsverbotsverfügung zu respektieren.
8 Bei der Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft hat sich das
Gericht davon leiten lassen, dass hier mehrfach ein Zwangsgeld
gegen den Antragsgegner festgesetzt wurde. In Anbetracht dessen und
unter Berücksichtigung der Gesamthöhe des Zwangsgeldes von 2.250,00
Euro erschien die Anordnung einer Ersatzzwangshaft von vierzehn
Tagen als erforderlich und angemessen.
9 Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Antragsgegner die
Zwangsgelder zahlt bzw. eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung
nachweist.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei die
Kammer bei dem unselbstständigen Zwangsmittel der Ersatzzwangshaft
die beizutreibende Zwangsgeldforderung zu Grunde legt.
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