VG Berlin 1. Kammer — 1 K 318.10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 1 K 318.10
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0916.1K318.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 13 Abs 1 ASOG BE 2006, § 14 ASOG BE 2006, § 15 Abs 1 ASOG BE 2006, § 59 ASOG BE 2006 ... mehr
Orientierungssatz
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Die gewaltsame Türöffnung stellt eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 15 Abs. 1 ASOG (juris: ASOG BE 2006) dar, wenn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt gegen den Wohnungsinhaber als Adressaten mangels Bekanntgabemöglichkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) nicht mehr wirksam ergehen konnte, weil dieser zum Zeitpunkt der Türöffnung bereits verstorben war.(Rn.16)
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Das gewaltsame Öffnen einer Tür ist auch dann rechtmäßig, wenn der Wohnungsinhaber bereits verstorben ist, denn es lag zumindest eine Anscheinsgefahr vor.(Rn.17)
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Die Verhaltensverantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ASOG ist eine Dauerpflicht und endet erst mit dem Tod der natürlichen Person.(Rn.19)
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Durch die von innen verschlossene Wohnungstür, den in der Wohnungstür innen steckenden Schlüssel setzte der Wohnungsinhaber den Anschein einer aktuell bestehenden Gefahr, auch wenn diese aufgrund des bereits eingetretenen Todes objektiv nicht mehr bestanden hat.(Rn.19)
Tenor
Der Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober
2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Kostenersatzpflicht für einen
Feuerwehreinsatz.
2 Der Kläger war der Schwiegersohn des am 30. Oktober 1934
geborenen und am 29. September 2008 verstorbenen H... H..., er ist
auch dessen Erbe. Nachdem der Kläger einige Tage keinen Kontakt zu
seinem Schwiegervater herstellen konnte, begab er sich am 29.
September 2008 zu dessen Wohnung in der Zingster Straße 64 in 13051
Berlin. Nachdem Herr H... auf das Klingeln des Klägers an der
Wohnungstür nicht reagierte, versuchte der Kläger mit dem in seinem
Besitz befindlichen Schlüssel die Tür zu öffnen. Dies gelang ihm
nicht, da sich von der Innenseite bereits ein Schlüssel im
Türschloss befand. Aus Besorgnis um den Gesundheitszustand von
Herrn H... alarmierte der Kläger die Polizei, die ihrerseits
wiederum die Feuerwehr zum Öffnen der Wohnungstür rief. Die
eingesetzten Feuerwehrleute öffneten sodann die Wohnungstür, die
dabei irreparable Schäden erlitt. In der Wohnung fanden die Beamten
Herrn H... tot auf einem Küchenstuhl sitzend auf. Der
herbeigerufene Bereitschaftsarzt stellte eine natürliche
Todesursache fest.
3 Die Wohnungsvermieterin, eine Genossenschaft, ließ anschließend
eine neue Tür einbauen, die Kosten beliefen sich auf 1.606,89 Euro.
Die Versicherung des Klägers erstattete der Vermieterin davon einen
Betrag von 800,00 Euro. Den restlichen Betrag von 806,89 Euro
zahlte die Senatsverwaltung für Finanzen an die Vermieterin; diese
hatte am 26. Juni 2009 ihre möglichen Ansprüche gegen den Kläger an
die Senatsverwaltung abgetreten.
4 Nach vorheriger Anhörung des Klägers forderte die
Senatsverwaltung für Finanzen durch Bescheid vom 21. Oktober 2010
von diesem als Erbe des H... H... die Erstattung des an die
Vermieterin geleisteten Betrags von 806,89 Euro, gestützt auf § 64
des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG).
5 Mit seiner am 19. November 2010 erhobenen Klage wendet sich der
Kläger gegen diesen Bescheid. Er hält den Kostenbescheid für
rechtswidrig, da er für die von der Polizei eingeleiteten Maßnahmen
nicht verantwortlich sei. Es habe nur eine Anscheinsgefahr
vorgelegen, da Herr H... bei Öffnen der Tür bereits längere Zeit
tot gewesen sei. Zwar hätten alle Beteiligte von einer Notlage
ausgehen dürfen, da der Wohnungsschlüssel von innen gesteckt habe.
Bei einer nur irrtümlich angenommenen Gefahr sei aber derjenige für
die Kostenerstattung heranzuziehen, der den Anschein der Gefahr
hervorgerufen habe. Dies sei aber nicht der Kläger gewesen. Weder
er noch Herr H... seien als Verantwortliche nach §§ 13, 14 ASOG
anzusehen. Letzterer habe jedenfalls den Anschein der Gefahr nicht
zurechenbar veranlasst. Der eingetretene Tod sei ein
schicksalhafter Umstand, der unerwartet eingetreten sei und nicht
dem Toten zugerechnet werden könne. Überdies entfalle die
polizeirechtliche Verantwortlichkeit mit dem Tod einer Person.
Abschließend macht der Kläger geltend, dass sowohl die Zerstörung
der alten Tür unverhältnismäßig gewesen sei und die Öffnung auch
mit geringeren Schäden hätte bewerkstelligt werden können als auch
die jetzt geforderten Kosten überhöht seien, weil die beschädigte
Tür bereits vierzehn Jahre alt gewesen sei und insoweit ein Abzug
„neu für alt“ hätte vorgenommen werden müssen.
6 Der Kläger beantragt,
7 den Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober
2010 aufzuheben.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Er hält an seiner Auffassung fest, dass den Kläger die
Regresspflicht treffe, weil er als Erbe des verstorbenen Herrn H...
für dessen Verbindlichkeiten hafte. Die geforderte Geldzahlung sei
auch keine höchstpersönliche Handlung, sondern sei vielmehr
vertretbar, so dass diese Pflicht auch übergangsfähig auf den Erben
sei. Ausreichend dafür sei, dass die ordnungsrechtliche Schuld
bereits vor dem Übergang abstrakt angelegt gewesen sei. Das
schnelle gewaltsame Öffnen der Tür sei angesichts der vermuteten
akuten Lebensgefahr auch verhältnismäßig gewesen, weil andere
Mittel wesentlich zeitaufwändiger gewesen wären. Dass Herr H... im
Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bereits verstorben gewesen
sei, ändere nichts daran, dass eine Anscheinsgefahr vorgelegen
habe, die einer wirklichen Gefahr gleichzustellen sei. Beim
Vorliegen einer Anscheinsgefahr könne derjenige herangezogen
werden, bei dem im Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme der
Anschein einer Störereigenschaft bestanden habe. Dies sei Herr H...
gewesen. Den vom Kläger geforderten Abzug „neu für alt“
könne es nicht geben, da durch den Austausch der Tür für den
Geschädigten keine messbare Wertsteigerung entstanden sei. Etwas
anderes als der Einbau einer neuen Tür wäre auch nicht in Betracht
gekommen, da es keinen Markt für gebrauchte Türen gebe.
11 Durch Beschluss vom 19. April 2011 hat die Kammer den
Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung
und Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den
Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Die zulässige Klage ist begründet, denn der Bescheid der
Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
13 Rechtsgrundlage für den vom Beklagten vorgenommenen Rückgriff
gegen den Kläger ist § 64 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der
Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285). Danach kann die nach § 63
ASOG ausgleichs-pflichtige Körperschaft von den nach den §§ 13 oder
14 ASOG Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn
sie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 ASOG einem Dritten einen
Ausgleich gewährt hat. Der Beklagte kann diesen Ersatz jedoch nicht
vom Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen verlangen,
weil dieser im Bereich der Kostentragungspflicht nicht als
Verantwortlicher im Sinne der §§ 13 oder 14 ASOG anzusehen ist.
14 Dazu im Einzelnen:
15 Dass der Beklagte als ausgleichspflichtige Körperschaft dem
Vermieter der Wohnung des verstorbenen H... H... wegen des an der
Wohnungstür entstandenen Schadens einen Ausgleich in Höhe von
806,89 Euro geleistet hat (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG und somit
Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 13 oder 14 ASOG
Verantwortlichen verlangen kann, steht außer Frage und bedarf
keiner weiteren Darlegung.
16 Auch an der Rechtmäßigkeit der diesem Ausgleich
zugrundeliegenden gewaltsamen Türöffnung durch die Feuerwehr,
veranlasst durch die Polizei, besteht kein Zweifel. Die gewaltsame
Türöffnung stellt eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach
§ 15 Abs. 1 ASOG dar, denn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt
konnte gegen den Wohnungsinhaber als Adressaten mangels
Bekanntgabemöglichkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) nicht mehr wirksam
ergehen, weil dieser zum Zeitpunkt der Türöffnung bereits
verstorben war. Gemäß § 15 Abs. 1 ASOG kann die Ordnungsbehörde und
die Polizei, mithin auch die Feuerwehr, eine Maßnahme selbst
ausführen, wenn die Maßnahme durch Inanspruchnahme des nach §§ 13
oder 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht
werden kann. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren
Ausführung einer Maßnahme ist danach, dass die durchzusetzende
Maßnahme selbst rechtmäßig war, eine Inanspruchnahme des
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden
konnte und die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt hat.
17 Rechtsgrundlage der fiktiven Grundverfügung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG. Danach sind die Ordnungsbehörden und die Polizei zum
Betreten einer Wohnung, somit auch zur Türöffnung, ohne
Einwilligung des Wohnungsinhabers berechtigt, wenn dies zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person erforderlich ist. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn
die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat
oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in nächster Zeit mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Urteil
der Kammer vom 6. Mai 2010 - 1 K 927.09 -, a. a. O. Rn. 18;
Knape/Kiworr, a. a. O., § 17 IV B 1). Entscheidend dabei ist, dass
ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, weil sonst ein mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden
nicht mehr abgewendet werden kann. Der durch den Polizei- und
Feuerwehreinsatz zu rettende H... war jedoch bereits vor dem Beginn
der Maßnahme verstorben. Bei Anlegung des erforderlichen objektiven
Maßstabes lag deshalb im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen
Einschreitens eine Gefahr für sein Leben nicht mehr vor. Dies
ändert an der Rechtmäßigkeit des Einschreitens jedoch nichts, denn
es bestand jedenfalls eine Anscheinsgefahr. Die Polizei und
Feuerwehr durfte nach dem Sach- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt
des Eingreifens (ex-ante-Betrachtung) zu Recht annehmen, dass Herr
H..., da er auf das Klingeln des Klägers nicht reagierte, durch den
innen steckenden Wohnungsschlüssel seine Anwesenheit in der Wohnung
aber nahelag, sich in Lebensgefahr befand und deshalb entsprechende
Maßnahmen ergreifen. Dass bei der ex-post-Betrachtung aufgrund des
bereits eingetretenen Todes eine tatsächliche Gefahr nicht bestand,
macht das Eingreifen nicht rechtswidrig.
18 Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für das fiktive
Türöffnungsgebot war die Ordnungspflichtigkeit des Verstorbenen,
mithin eine Verantwortlichkeit nach § 13 oder § 14 ASOG.
Verantwortlicher im Sinne von § 13 Abs. 1 ASOG ist im Regelfall
eine Person, die eine Gefahr verursacht; im Sinne von § 14 Abs. 1
ASOG ist verantwortlich der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
ein Tier oder eine Sache, wenn von diesen eine Gefahr ausgeht.
Sofern die eine Gefahr verursachende Person noch nicht 14 Jahre alt
ist oder für diese ein Betreuer bestellt ist, ist verantwortlich
auch die Aufsichts- bzw. Betreuungsperson (§ 13 Abs. 2 ASOG).
Gleiches gilt im Verhältnis des Verrichtungsgehilfen zum
Auftraggeber (§ 13 Abs. 3 ASOG).
19 Die Verhaltensverantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ASOG ist eine
Dauerpflicht und endet erst mit dem Tod der natürlichen Person
(vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008,
§ 9 Rn. 48). Da der von der Maßnahme betroffene H... im Zeitpunkt
des ordnungsbehördlichen Einschreitens bereits verstorben war,
konnte er die Gefahrenschwelle durch sein Verhalten nicht
unmittelbar überschritten haben. Obwohl er somit die Gefahr
objektiv nicht verursacht hatte, war er dennoch auf der Primärebene
des ordnungsbehördlichen Einschreitens als Störer anzusehen, denn
er hat jedenfalls - wenn auch unbeabsichtigt - den Anschein einer
Gefahr gesetzt. Die herrschende Meinung versteht unter einem
Anscheinsstörer ein als polizeipflichtig in Betracht kommendes
Rechtssubjekt, bei dem es aus der ex-ante-Sicht der handelnden
Polizei- oder Ordnungsbehörde bei verständiger Würdigung der
Sachlage den Anschein hat, dieses sei Verhaltens- oder
Zustandsstörer (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl.
2009, Rn. 253). Durch die von innen verschlossene Wohnungstür, den
in der Wohnungstür innen steckenden Schlüssel setzte Herr H... den
Anschein einer aktuell bestehenden Gefahr, auch wenn diese aufgrund
des bereits eingetretenen Todes objektiv nicht mehr bestanden hat.
Bei verständiger Würdigung der Sachlage mussten die handelnden
Beamten deshalb davon ausgehen, dass die gewaltsame Türöffnung
notwendig ist. Ermessensfehler sind in diesem Zusammenhang weder
erkennbar noch vom Kläger behauptet worden. Auch an der
Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahme bestehen keine Zweifel,
denn ein milderes Mittel, mit dem in der gleichen Zeit die
Türöffnung hätte bewerkstelligt werden können, ist nicht
ersichtlich.
20 Das Einschreiten der Polizei und der Feuerwehr war auch
angemessen, mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Gemäß Art. 2
Abs. 1 GG ist der Staat zum Schutz von Leib und Leben der Bürger
verpflichtet. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter war
die Polizei unter Zuhilfenahme der Feuerwehr verpflichtet,
unverzüglich in die Wohnung einzudringen, um gegebenenfalls
Rettungsmaßnahmen ergreifen zu können. Eine Maßnahme zur
Lebensrettung gegenüber einer vermeintlich hilflosen Person ist
stets angemessen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juni 2001 - VG 1 A
170.99 -, Entscheidungsabdruck S. 7).
21 Bei der Heranziehung einer nach §§ 13, 14 ASOG verantwortlichen
Person zum Regress gemäß § 64 Abs. 1 ASOG ist im hier zu
entscheidenden Fall die Verhaltensverantwortlichkeit des H... auf
der Sekundärebene der Kostenverteilung jedoch zu verneinen.
22 Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte
(vgl. u. a. Beschluss vom 30. April 1990 - VG 1 A 154.99 -, NJW
1991, 2854; Urteil vom 27. Juni 2001 - VG 1 A 170.99 -,
Entscheidungsabdruck S. 7; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR
54/93 -, NJW 1994, 2355; OVG Hamburg, Urteil vom 24. September 1985
- Bf VI 3.85 -, NJW 1986, 2005; OVG Berlin, Beschluss vom 28.
November 2001 - 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002, 623) kann ein
vermeintlicher Störer nur dann für die Kosten einer polizeilichen
Maßnahme in Anspruch genommen werden, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass er den Anschein einer Gefahr hervorgerufen oder
in zurechenbarer Weise verursacht hat, wenn also der
Anscheinsstörer bei rückschauender Betrachtung tatsächlich die
Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat. Erst hier ist
eine derartige nachträgliche Betrachtung erforderlich und
angemessen, denn auf der Sekundärebene der Kostentragung geht es
gerade nicht mehr um die Möglichkeit der effektiven Gefahrenabwehr,
sondern um den gerechten Ausgleich der erbrachten Opfer.
23 Der Anschein der Lebensgefahr des später tot aufgefundenen H...
resultierte allein aus dem in der Wohnungstür innen steckenden
Wohnungsschlüssel und der fehlenden Reaktion des bereits toten H...
auf das Klingeln des Klägers an der Tür. Anders als in dem von der
Kammer durch Urteil vom 27. Juni 2001 entschiedenen Fall (VG 1 A
170.99 - dort waren aus der verschlossenen Wohnung vor
Todeseintritt noch schwere Atemgeräusche nach draußen gedrungen)
gab es im vorliegenden Fall keine weiteren Anhaltspunkte für eine
eventuell bestehende Lebensgefahr. Die hier allein vorliegenden
Tatbestände rechtfertigen es hingegen nicht, dem verstorbenen H...
den Anschein der Gefahr zuzurechnen, denn beide Tatbestände sind
normale Lebensäußerungen, die jeweils für sich als auch zusammen
genommen keine Gefahr zu begründen vermögen. So gehört es zu den
alltäglichen, üblichen Verrichtungen, dass Wohnungsinhaber, um der
Gefahr eines Einbruchs vorzubeugen, ihre Wohnung von innen
abschließen, wenn sie diese für längere Zeit, z. B. über Nacht,
nicht verlassen werden. Eine solche Schutzmaßnahme dürfte
insbesondere bei älteren Menschen weit verbreitet sein. Auch der
natürliche Tod eines Menschen gehört zum Leben dazu; jeder Mensch
wird einmal sterben. Es ist eine nicht zu leugnende Tatsache, dass
die Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Todeseintritts mit höherem
Lebensalter zunimmt. Eine besondere Zurechenbarkeit für den
Eintritt eines natürlichen Todes besteht dabei aber gerade nicht.
Anderes mag gelten, wenn konkrete Suizidabsichten geäußert wurden
(verneinend für nur angenommene Suizidabsichten: OVG Berlin,
Beschluss vom 28. November 2001 - OVG 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002,
623, 624) oder für eine Lebensgefahr sprechende deutliche Geräusche
des Sterbenden wahrgenommen werden. Nach unbestrittener Darstellung
des Klägers in der mündlichen Verhandlung war Herr H... aber schon
einige Zeit vor Eintreffen des Klägers an der Wohnung und vor
Beginn der polizeilichen Maßnahme verstorben, so dass ihn gerade
keine Zurechenbarkeit etwaiger, die Anscheinsgefahr begründender
aktueller Handlungen trifft.
24 War aber der verstorbene H... auf der Sekundärebene nicht zur
Kostenerstattung nach § 64 Abs. 1 ASOG verpflichtet, bestand auch
kein Anspruch des Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
zu einer Inanspruchnahme des Klägers hätte führen können.
25 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26 BESCHLUSS
27 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des
Gerichtskostengesetzes auf 806,89 Euro festgesetzt.
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