SG Berlin 73. Kammer — S 73 KR 1535/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: S 73 KR 1535/09
ECLI: ECLI:DE:SGBE:2011:1109.S73KR1535.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 31 SGB 10 ... mehr
Leitsatz
Die Äußerung einer Behörde, die lediglich eine unzulässige Elementenfeststellung, nicht jedoch eine Regelung enthält, erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 31 SGB 10, sondern ist als so genannter formeller Verwaltungsakt anfechtbar. Ein nur formeller Verwaltungsakt kann mangels Regelung nicht im Sinne von § 96 SGG geändert oder ersetzt werden. (Rn.13)
Orientierungssatz
Vom Vorliegen einer selbständigen freiberuflichen Tätigkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die rechtlichen Verhältnisse zwischen einer Film GmbH und der ärztlichen Beraterin einer Filmproduktion unter Gesamtbewertung der konkreten Umstände, insbesondere dem Charakter als fachberatende Tätigkeit, dem eigenen Betriebsstandort und dem Charakter des Vertrages als Honorarvertrag eine Zuordnung zum Typus der abhängigen entgeltlichen Beschäftigung ausschließen. (Rn.19)
Tenor
-
Die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 und vom 16.
März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli
2011 werden aufgehoben.
-
Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der
Beigeladenen zu 1) in den Bereichen der Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig war.
-
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten
des Rechtsstreites zu erstatten. Kosten der Beigeladenen sind nicht
zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Statusfeststellung über
die Sozialversicherungspflicht der Klägerin als ärztliche
Fachberaterin im Rahmen einer Filmproduktion für den Zeitraum vom
- September 2008 bis 15. Februar 2009.
2 Die Klägerin ist Ärztin und übt unter der Firma „g und
Beratungsbüro“ eine beratende Tätigkeit aus. Durch den
Stab-Vertrag vom 30. Juli 2008 nahm die Klägerin für die
Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit als ärztliche Fachberaterin im
Zeitraum vom 1. September 2008 bis 15. Februar 2009 für die Serie
„K “ auf. Am 2. August 2008 beantragte sie die
Statusfeststellung bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 9. Dezember
2008 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) mit
Blick auf ihre Absicht an, eine abhängige Beschäftigung
festzustellen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2009 stellte die
Beklagte eine abhängige Beschäftigung der Klägerin seit 1.
September 2008 bei der Beigeladenen zu 1) fest. Den Widerspruch der
Klägerin vom 27. Februar 2009, mit welchem die Klägerin hilfsweise
die Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht
erklärte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August
2009 zurück.
3 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit ihrer Klage vom 23.
September 2009 weiter.
4 Während des Gerichtsverfahrens hat die Beklagte mit dem Bescheid
vom 16. März 2011 Sozialversicherungspflicht der Klägerin für ihre
Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) festgestellt. Den
Widerspruch der Klägerin vom 25. März 2011 wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2011 als unzulässig zurück. Der
Bescheid vom 16. März 2011 sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Mit
Schreiben vom 26. Juli 2011 hat die Klägerin ihre Klage erweitert
und auch gegen den Bescheid vom 16. März 2011 gerichtet.
5 Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass sie selbständig
tätig sei, weil sie keine Dienstbereitschaft habe, hinsichtlich der
Arbeitszeit frei verfügen könne, dem Direktionsrecht nicht
unterworfen sei und einen wesentlichen Teil der Arbeit von ihrem
Büro aus oder bei medizinischen Einrichtungen verrichte. Da sie
parallele Projekte bearbeite, seien sich die Beteiligten über
Abstimmungserfordernisse einig gewesen. Direktionsrecht und
Fachberatung würden einander ausschließen.
6 Die Klägerin beantragt,
7 1. Die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.August 2009 und vom 16.
März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli
2011 aufzuheben,
- festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der
Beigeladenen zu 1) in den Bereichen der Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig war.
8 Die Beklagte hält ihre letzte Entscheidung für zutreffend und
beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
11 Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge
der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, das
Protokoll und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12 Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben. Die Klägerin war
Zeitraum vom 1. September 2008 bis 15. Februar 2009 während ihrer
selbständigen Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nicht
sozialversicherungspflichtig. Deshalb war die von der Klägerin mit
der Klage geforderte Feststellung zu treffen.
13 Gegenstand des Rechtsstreites sind zwei Anfechtungsklagen und
eine Feststellungsklage der Klägerin. Eine Anfechtungsklage richtet
sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009. Eine
weitere Anfechtungsklage richtet sich gegen den Bescheid der
Beklagten vom 16. März 2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011. Unzutreffend geht die
Beklagte davon aus, dass der Bescheid vom 16. März 2011 gemäß § 96
SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden sei.
Dies trifft deshalb nicht zu, weil der Bescheid vom 30. Januar 2009
kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X gewesen ist. Dieser
Bescheid enthielt keine Regelung, sondern lediglich eine
unzulässige Elementenfeststellung. Dies ist zwischen den
Beteiligten zutreffend unstreitig. Eine Äußerung einer Behörde, die
lediglich eine unzulässige Elementenfeststellung, nicht jedoch eine
Regelung enthält, erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 31 SGB X.
Es handelt sich dann allenfalls um einen sog. formellen
Verwaltungsakt. Ein solcher darf mit der Anfechtungsklage
angefochten werden, weil ein Anspruch auf Aufhebung deshalb
besteht, weil der Rechtsschein eines bindenden Verwaltungsaktes im
Rechtsverkehr zu beseitigen ist (BSG Urt. v. 24.07.2003, B 4 RA
60/02 R, RdNr 18 mwN). Lag ursprünglich kein Verwaltungsakt vor,
kann im Sinne des § 96 SGG ein solcher nicht geändert oder ersetzt
werden. Nach der Neuregelung des § 96 SGG zum 1. April 2008 kann
die Vorschrift auch nicht mehr als Grundlage für analoge
Rechtsgestaltungen dienen. Dies hat der Gesetzgeber mit der
Änderung der Vorschrift sowohl im Wortlaut als auch in der
Gesetzesbegründung hinreichend deutlich gemacht. Sofern andere
Gerichte in vergleichbaren Konstellationen § 96 SGG für anwendbar
halten, haben sie sich - soweit ersichtlich - nicht mit der
Problematik auseinander gesetzt, dass ein lediglich eine
unzulässige Elementenfeststellung enthaltendes Schreiben der
Behörde keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (vgl. BSG,
Urteil vom 05.07.2006, B 12 KR 20/04 R, RdNr. 36) und des § 96 SGG
darstellen kann. Eine Bindungswirkung dieser anderen Rechtsprechung
für die Entscheidung der erkennenden Kammer besteht nicht.
14 Für beide Anfechtungsklagen hatte die Klägerin Klagebefugnis.
Der erhobenen Feststellungsklage ist das erforderliche
Feststellungsinteresse nicht abzusprechen.
15 Die Klägerin hat Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen
Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.August 2009 und vom 16. März 2011 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011. Diese
Bescheide sind rechtswidrig. Für den Bescheid vom 30. Januar 2009
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 folgt
dies bereits daraus, dass es sich lediglich um einen formellen
Verwaltungsakt handelte. Der Bescheid vom 16. März 2011 ist in der
Sache unzutreffend. Die Klägerin war im Zeitraum von August 1999
bis September 2008 in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 4) in
der Arbeitslosenversicherung, in der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung nicht
versicherungspflichtig.
16 Nach §§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III, 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, 1 Satz 1 Nr
1 SGB VI und 20 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB XI sind in den
genannten Zweigen der Sozialversicherung Personen
versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Nach § 14 Abs 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder
einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein
Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in
welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der
Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbständige
Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis. Die weite Begriffsbestimmung
des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen,
die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer
Beschäftigung zufließen (BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 14/98
R, BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38, Urteil vom
07.03.2007, B 12 KR 4/06 R, RdNr 15 mwN). Beurteilungsmaßstab für
das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV
(seit 01.01.1999: § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Danach ist
Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Es ist mithin eine Zuordnung zum Typus der
abhängigen Beschäftigung i.S. des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV
erforderlich. ( zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung
zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl
Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR
21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11 )
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine
Beschäftigung voraus, dass der Beschäftigte in den Betrieb
eingegliedert ist und dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist eine
selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene
Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im
Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig
tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend
ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. (BSG, Urteil vom
24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, RdNr 16; Urteil vom 28.05.2008, B 12
KR 13/07 R, RdNr 15)
18 Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen
Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die
rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende
Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine
Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der
Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen
tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist
daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG*(* vgl Urteil
vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, RdNr 17; Urteil vom 25.01.2006, B
12 KR 30/04 R, jeweils mwN ) zunächst das
Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von
ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten
Beziehung erschließen lässt (BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR
31/06 R, RdNr 17). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen
Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus
ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der
Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit
eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist.
Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich
ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu
den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher
unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende
Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, RdNr 22;
24.01.2007, B 12 KR 31/0R, RdNr 17). Nur in diesem Sinne gilt, dass
die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von
Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR
31/0R, RdNr 17 mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie
praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie
rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/0R,
RdNr 17).
19 Die rechtlichen Verhältnisse zwischen der Beigeladenen zu 1) und
der Klägerin schließen unter Gesamtbewertung der Umstände des
konkreten Falles, insbesondere dem Charakter als fachberatende
Tätigkeit, dem eigenen Betriebsstandort und dem Charakter des
Stab-Vertrages als Honorarvertrag eine Zuordnung zum Typus der
abhängigen entgeltlichen Beschäftigung aus. Vielmehr handelt es
sich um eine selbständige freiberufliche Tätigkeit.
20 Die Klägerin war hinsichtlich ihrer beratenden Aufgaben nicht in
die arbeitsteilige Betriebsstruktur eingegliedert. Hinsichtlich der
Arbeitszeit wurde lediglich auf die jeweiligen gegenseitigen
Vereinbarungen hingewiesen (Ziff 7.1 Stab-Vertrag). Der Produzent
war zur Abrufung der Beratungsleistung nicht verpflichtet (Ziff. 9
Stab-Vertrag). Es war Konsens, dass die Klägerin während der
Vertragsdauer dem Produzenten nicht ausschließlich zur Verfügung
stand (Ziff. 4 Stab-Vertrag), hinsichtlich der Termine also
gegenseitige Rücksichtnahme zu üben war. Art, Umfang und Inhalt der
Tätigkeit waren nicht vorgeschrieben und konnten angesichts des
beratenden Charakters der Tätigkeit der Klägerin auch nicht durch
ein Weisungsrecht des Auftraggebers vorgegeben werden. Sofern aus
Sicherheitsgründen und anderen organisatorischen Bedingungen
Weisungen und Anordnungen zu befolgen waren (Ziff. 7.3
Stab-Vertrag) ist dies für selbständige Tätigkeiten nichts
Außergewöhnliches – auch ein selbständiger Malermeister hat
bei der Ausführung von Maleraufträgen Vorgaben des Auftraggeber zu
Ort, und Art und Zeit der Auftragserfüllung umzusetzen. Dass Form
und Inhalt der beratenden Tätigkeit durch die Bedürfnisse (Fragen)
des Produzenten in gewisser Weise vorgegeben waren, spricht daher
nicht gegen eine selbständige Tätigkeit oder für eine
weisungsgebundene Tätigkeit; denn der konkrete Inhalt der
Ratschläge und die Antworten auf die Fragen konnte und wollte der
Produzent ja nicht vorgeben. Typische arbeitsvertragliche
Regelungen wie Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen,
Entgeltfortzahlung enthielt der Stab-Vertrag nicht. Sein Charakter
und seine tatsächliche Umsetzung bestätigen ein Auftragsverhältnis
ohne einseitige Abhängigkeit.
21 Die Klägerin hat wesentliche Teile der Arbeitsleistung in ihrem
eigenen Büro erbracht und erforderliche Recherchetätigkeiten und
Beschaffungshandlungen außerhalb der Drehorte vorgenommen. Dies
konnte sie frei entscheiden. Sie hat insofern mit selbst
beschafften Arbeitsmitteln gearbeitet und ein entsprechendes
Unternehmerrisiko getragen.
22 Weil die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig war und auch
sonst kein Tatbestand für eine Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI
erfüllt war, kommt auch eine gesetzliche Rentenpflichtversicherung
als Selbständige nicht in Betracht.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt
den Erfolgt der Rechtsverfolgung durch die Klägerin.
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