VG Berlin 1. Kammer — 1 K 134.11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-24
Aktenzeichen: 1 K 134.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:1024.1K134.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs 5 VwGO, § 45 Abs 1 WaffG, § 5 Abs 2 Nr 1a WaffG, § 5 Abs 1 Nr 1b WaffG ... mehr
Orientierungssatz
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Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, besitzen in der Regel nicht die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte notwendige Zuverlässigkeit, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.(Rn.17)
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Die Waffenbehörde und das Gericht haben bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen.(Rn.18)
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Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Steuerdelikts ist ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer
Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung und einer
Waffenbesitzkarte für Sportschützen, außerdem begehrt er die
Erteilung eines Waffenscheins.
2 Das Amtsgericht Tiergarten verhängte gegen den Kläger im
Verfahren 240 Cs 322/00 am 6. Juni 2000 wegen versuchter
Strafvereitelung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM und
im Verfahren 334 Cs 114/04 am 22. November 2004 wegen
Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50
€. Beide Verurteilungen sind rechtskräftig.
3 Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 widerrief der Polizeipräsident
in Berlin die Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung
Nr. 551/05-1 und die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 552/05-2, die beide am 19. Dezember 2005 erteilt worden waren.
Darüber hinaus versagte der Polizeipräsident die vom Kläger am 29.
September 2006 beantragte Erteilung eines Waffenscheins. Außerdem
forderte er den Kläger auf, die beiden eingetragenen Schusswaffen
sowie erworbene Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu
machen bzw. machen zu lassen. Darüber hinaus seien die
Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Zur Begründung des Bescheides
führte der Polizeipräsident aus, gemäß § 45 Abs. 2 des
Waffengesetzes – WaffG – sei eine Erlaubnis zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur
Versagung führen müssten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seien
Waffenbesitzkarten zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigten, dass der Antragsteller nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit besitze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besäßen
Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien und
bei denen seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem
Kläger vor. Besondere Umstände, die die gesetzliche Vermutung der
Unzuverlässigkeit entkräften könnten, seien nicht ersichtlich.
Aufgrund dieser fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers sei auch der
beantragte Waffenschein zu versagen.
4 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident
mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 zurück. Im
Widerspruchsbescheid wurde klargestellt, dass die
Waffenbesitzkarten zurückgenommen (statt widerrufen) worden seien
(§ 45 Abs. 1 WaffG).
5 Am 20. Juli 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der
Ansicht, dass bei ihm eine Ausnahme von der Regelvermutung der
Unzuverlässigkeit eingreife, weil vorliegend besondere Umstände zu
berücksichtigen seien. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung
sei von ihm nur akzeptiert worden, um einen alsbaldigen
Verfahrensabschluss zu erreichen. In der Sache seien die Vorwürfe
unberechtigt gewesen und durch das Finanzamt Reinickendorf grundlos
und in Schädigungsabsicht erhoben worden. Zudem seien dem Beklagten
bei der Erteilung der Waffenbesitzkarten die strafrechtlichen
Verurteilungen bekannt gewesen, woran dieser sich festhalten lassen
müsse.
6 Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
7 den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Waffenschein zu
erteilen.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Er nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids
und vertritt die Ansicht, dass Gründe für eine Ausnahme von der
Regelvermutung nicht vorlägen. Die Behörde könne grundsätzlich von
der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen.
Selbst wenn die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Ergebnis
einer „Absprache“ sei, fehle es an Anhaltspunkten für
eine Missachtung des Schuldgebots durch Überschreitung des
Strafspielraums. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Verurteilung am unteren Rand des schuldangemessenen Strafrahmens
liege.
11 Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.
September 2009 - (519) 1 St Js 760/07 KLs (4/08) - wurde der Kläger
wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
Daneben wurde gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen
zu je 20 € verhängt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Strafakten
verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich
– Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
13 Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm
die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. September 2011
gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines
Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil der Kläger
mit der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist
(§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Aufhebung der Rücknahme der beiden Waffenbesitzkarten
(1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers auf Erteilung
des beantragten Waffenscheins (2.).
16 1. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, der angefochtene
Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Waffenbesitzkarten
liegen vor. Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem
Waffengesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass
die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Voraussetzung für die
Erteilung der Waffenbesitzkarte ist unter anderem – wie der
Beklagte in seiner Bescheidbegründung richtig ausgeführt hat
– die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG). Diese Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). In der Person des
Klägers ist diese Regelvermutung bereits allein mit der
Verurteilung vom 22. November 2004 wegen Steuerhinterziehung zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verwirklicht.
18 Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwG, GewArch
1992, 314; BayVGH, Beschluss vom 9. November 2005 – 19 Cs
05.2394 –, zitiert nach juris) haben die Waffenbehörde bzw.
das Gericht bei der Beurteilung der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers
die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu
überprüfen. Da das Gesetz allein auf die Tatsache der
strafgerichtlichen Verurteilung abstellt, darf die Behörde oder das
Verwaltungsgericht nur in Ausnahmefällen – etwa wenn für sie
ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum
beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall
besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären – weitere
Ermittlungen anstellen bzw. sich von der Tatsache der Verurteilung
lösen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es sind keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Verurteilung des Klägers irrtümlich oder gar willkürlich erfolgte.
In dem hierzu vom Kläger vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts
Freiberg vom 13. Dezember 2006 wird von diesem zwar die Auffassung
vertreten, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien
unzutreffend gewesen. Überzeugende Belege für diese Auffassung
fehlen in dem Schreiben jedoch. Ebenso bleibt die Behauptung, das
Finanzamt Reinickendorf sei aus sachfremden Erwägungen gegen den
Kläger vorgegangen, ohne Beleg. Im Übrigen spricht gegen eine
irrtümliche oder willkürliche Verurteilung des Klägers auch der
Umstand, dass dieser den Strafausspruch akzeptiert hat.
19 Die strafgerichtliche Verurteilung als solche ist, auch wenn sie
wegen eines Steuerdelikts erfolgte, ein Indiz für bestehende
charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die
Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 30. April 1992 – Az.: 1 B 64.92 –,
Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64). Dass ein spezifischer Zusammenhang
des Unrechts der Tat zum Besitz von Waffen nicht gefordert ist,
ergibt sich auch aus der Entscheidung des Gesetzgebers, nach der
derjenige, der jenseits von Bagatellsachen (die mit der
Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze
definiert sind) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen
Strafvorschriften, gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist,
regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt,
dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz stelle ein
Risiko dar, das nicht hingenommen werden soll. Ein Ausnahmefall
kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die
Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen
ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen,
dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine
solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des
Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht
gerechtfertigt erscheinen. Erforderlich ist danach eine Würdigung
der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des
Betroffenen, wie sie in jenem strafrechtlich relevanten Verhalten
zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober
2007 – 20 A 1881/07 –, zitiert nach juris; BVerwG,
Beschlüsse vom 19. September 1991 und vom 28. Oktober 1983 sowie
Urteil vom 24. April 1990, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57).
Derartige Umstände liegen hier nicht vor.
20 Die Verurteilung des Klägers übersteigt die Schwelle des
maßgeblichen Strafmaßes von 60 Tagessätzen um die Hälfte. Dies
erlaubt nicht mehr den Schluss auf ein Bagatelldelikt, dem keine
Aussagekraft für die charakterliche Fähigkeit und Bereitschaft des
Klägers beizumessen wäre, sich allgemein, mithin auch mit Waffen,
verantwortungsbewusst sowie mit Rücksicht auf die Rechte und
Belange Dritter zu verhalten. Vielmehr handelt es sich um einen
typischen Fall vorsätzlicher Verstöße gegen strafbewehrte
Vorschriften. Auch liegen die der strafgerichtlichen Verurteilung
zugrunde liegenden Taten nicht derart lange zurück, dass allein
aufgrund der seither vergangenen Zeit die Regelvermutung widerlegt
wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 56/89
–, zitiert nach juris, Rn. 18).
21 Weiterhin greift das Argument des Klägers nicht durch, die
Verurteilung habe im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenscheine
schon vorgelegen und könne ihm vom Beklagten deshalb nicht mehr
entgegengehalten werden. Der Kläger ist schon mit gerichtlichem
Schreiben vom 6. November 2008 darauf hingewiesen worden, dass
diese Verurteilung bei der Erteilung der Waffenbesitzkarten der
Behörde nicht bekannt war, so dass die Rücknahme durchaus hierauf
gestützt werden kann.
22 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst im Fall der
Aufhebung des Rücknahmebescheides der Beklagte aufgrund der
zwischenzeitlich erfolgten weiteren strafgerichtlichen Verurteilung
des Klägers vom 8. September 2009 zu einem sofortigen Widerruf der
Waffenbesitzkarten verpflichtet wäre (§ 45 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1
Nr. 1 b, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), weil die fehlende Zuverlässigkeit
des Klägers aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren
feststeht.
23 Die Anordnung des Unbrauchbarmachens Waffen und der Munition des
Klägers oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten in
angemessener Frist stützt sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Pflicht
zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten an die zuständige Behörde
ergibt sich aus § 46 Abs. 1 WaffG.
24 2. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung des beantragten
Waffenscheins ist gleichfalls ohne Erfolg. Die Versagung des
Waffenscheins ist rechtmäßig, weil der Kläger auf dessen Erteilung
keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aufgrund der Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist die für die
Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers
zwingend zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b, § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG).
25 Auf die Frage des Vorliegens eines Bedürfnisses für die
Waffenscheinerteilung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG) kommt es mithin
nicht an.
26 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den
Vollstreckungsnachlass folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11,
§ 711 ZPO.
27 BESCHLUSS
28 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des
Gerichtskostengesetzes auf 19.000 Euro festgesetzt.
29 Dabei wurden je 5.000,- Euro für jede der beiden
Waffenbesitzkarten und 1.500,- Euro für die
Munitionserwerbsberechtigung in Ansatz gebracht. Eine Waffe zählt
jeweils notwendig zur Waffenbesitzkarte. Für den Waffenschein waren
7.500 Euro anzusetzen.
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