VG Berlin 1. Kammer — 1 K 263.10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-17
Aktenzeichen: 1 K 263.10
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:1117.1K263.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 114 VwGO, § 14 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 10 Abs 2 S 6 BetrAVG, § 10 Abs 2 S 5 BetrAVG, Art 14 GG ... mehr
Orientierungssatz
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Bei der Entscheidung über die Anwendung des Glättungsverfahrens und/oder des Ausgleichsfonds muss das künftige Schadensvolumen, insbesondere im Folgejahr prognostiziert werden.(Rn.22)
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Das Gesetz sieht eine Rangfolge zwischen der Anwendung des Glättungsverfahrens und der Heranziehung des Ausgleichsfonds nicht vor, so dass dem Beklagten ein weites Ermessen eröffnet ist, wann er von welchem Instrument Gebrauch machen will. Das Glättungsverfahren ist eine von zwei gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Verminderung von Härten bei hohen Beiträgen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages
leistet.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des vom
Beklagten für das Jahr 2009 erlassenen Beitragsbescheids unter
besonderer Berücksichtigung der Festsetzung des Beitragssatzes.
2 Der Beklagte ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung
der betrieblichen Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz -
BetrAVG). Sein Zweck besteht in der Gewährleistung der
betrieblichen Altersversorgung nach dem Vierten Abschnitt des
Betriebsrentengesetzes in der Bundesrepublik Deutschland und im
Großherzogtum Luxemburg für den Fall der Insolvenz eines
Arbeitgebers. Die Mittel für die Durchführung dieser
Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher
Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt
haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine
Unterstützungskasse, eine Direktversicherung oder einen
Pensionsfonds durchführen.
3 Durch nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom
16. November 2009 setzte der Beklagten den von der Klägerin für das
Jahr 2009 zu leistenden Beitrag auf 32.618,20 Euro fest und
verteilte ihn gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG (sogenanntes
Glättungsverfahren) auf die Jahre 2009 bis 2013 in der Weise, dass
von dem festgesetzten Beitragssatz für 2009 in Höhe von 14,20
‰ der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) am 31.
Dezember 2009 ein Betrag von 18.835,86 Euro (8,20 ‰ der BBG)
und zum 31. Dezember der Jahre 2010 bis 2012 jeweils ein Betrag von
3.445,58 Euro und 2013 von 3.445,60 Euro (1,50 ‰ der BBG)
fällig waren bzw. sind.
4 Im Jahre 2008 lag der von der Klägerin geforderte Beitrag bei
1.316,70 Euro und der festgesetzte Beitragssatz nur bei 1,80
‰ der BBG. Für das Jahr 2010 wurde der Beitragssatz auf 1,90
‰ festgesetzt.
5 Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom
17. August 2010 Widerspruch ein. Sie war der Meinung, der Beklagte
hätte bei der Beitragsfestsetzung nicht nur von der
Beitragsverteilung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG Gebrauch machen
dürfen, sondern darüber hinaus bei Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens vielmehr nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG von der
Möglichkeit Gebrauch machen müssen, zur Ermäßigung der Beitragshöhe
den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Stattdessen habe der Beklagte
dem Fonds noch weitere Beträge zugeführt. Die jetzige Steigerung
der Pflichtbeiträge verletze das Übermaßverbot und stelle wegen der
ermessensfehlerhaften Entscheidung einen enteignenden Eingriff dar.
Selbst wenn kein Ermessensfehler vorläge, wäre das grundrechtlich
geschützte Eigentum durch einen enteignungsgleichen Eingriff
verletzt.
6 Durch Widerspruchsbescheid vom 6. September 2010 wies der
Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte er aus, die schwerste Wirtschaftskrise seit Bestehen der
Bundesrepublik Deutschland habe zum bisher höchsten Schadensvolumen
des Beklagten geführt. Der Beitragsumlage für 2009 habe ein zu
finanzierender Aufwand von rund 4.047 Millionen Euro zugrunde
gelegt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass der Beitragssatz
von 1,8 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage im Jahr 2008 auf
14,2 ‰ der BBG im Jahr 2009 angestiegen sei. Um die
Belastung abzumildern, sei erstmalig von dem 2006 in das BetrAVG
eingefügten Verfahren der Verteilung auf die nächsten vier Jahre
Gebrauch gemacht worden. Dadurch sei die Liquiditätsbelastung der
Unternehmen abgemildert worden, da es sich bei der Verteilung auf
mehrere Jahre eigentlich um eine zinslose Stundung in Höhe von
insgesamt 1,7 Milliarden Euro handele. Der Beklagte habe sein
Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe auf die Heranziehung des
Ausgleichsfonds verzichtet, weil zum einen ein Rückgriff auf den
Fonds, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Beitragssatz
2009 rund 700 Millionen Euro enthalten habe, nur zu einer
Beitragssatzreduzierung von rund 2,5 ‰ geführt hätte, dann
aber in den Folgejahren kein Rückgriff auf den Fonds mehr möglich
gewesen wäre. Zum anderen hätte, sofern 2010 ein ähnliches
Schadensvolumen entstanden wäre, das Verteilungsverfahren nicht
mehr zur Verfügung gestanden, da dieses nur bei Steigerung der
erforderlichen Beiträge über die des Vorjahres hinaus und dies nur
in Höhe der Differenz angewendet werden könne. Die
Nichtheranziehung des Fonds sei auch unter dem Aspekt der
Beitragsgerechtigkeit erforderlich und angemessen gewesen. Dazu
formulierte der Beklagte im Widerspruchsbescheid wörtlich:
„Denn die Nichtheranziehung des Ausgleichsfonds kommt auch
der Widerspruchsführerin zugute. Hätte nämlich der PSVaG den
Ausgleichsfonds bereits 2009 herangezogen und damit ggf. den
Beitragssatz für 2009 niedriger als 14,2 ‰ der
Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt, hätte dies bedeutet, dass
die Entnahme beginnend ab 2010 dem Ausgleichsfonds wieder hätte
zugeführt werden müssen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG müssen die
Beiträge der Insolvenzsicherung unter anderem auch die Zuführung
zum Ausgleichsfonds decken. Dies bedeutet, dass ab 2010 der
Beitragssatz entsprechend höher gewesen wäre. Dies wäre allerdings
für diejenigen Unternehmen, die bis zum 31.12.2009 den
Durchführungsweg, zum Beispiel in Pensionsfondszusagen mit einer
auf 20 % ermäßigten Beitragsbemessungsgrundlage oder gar in einen
nicht insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg geändert
hätten, eine ungerechtfertigte Bevorzugung gewesen. Denn diese
hätten für 2009 von der Beitragsermäßigung aufgrund der
Heranziehung des Ausgleichsfonds profitiert, wären ab 2010 jedoch
nicht mehr zur entsprechenden Zuführung von Mitteln in den
Ausgleichsfonds durch höhere Beiträge heranzuziehen gewesen.“
Weiter führte der Beklagte aus, verfassungsrechtliche Bedenken
gegen die gewählte Verfahrensweise bestünden nicht.
7 Mit ihrer am 6. Oktober 2010 erhobenen Klage verfolgt die
Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: In den
letzten 35 Geschäftsjahren habe der Beitragssatz durchschnittlich
bei 3,2 ‰ gelegen, über die letzten 5 Jahre bei 5,5
‰. Gegenüber dem Beitragssatz von 1,8 ‰ im Jahr 2008
sei der Beitragssatz für 2009 jetzt aber auf 14,2 ‰
angestiegen. Eine solche mehrhundertprozentige Beitragssteigerung
binnen eines Jahres im Bereich von Zwangsbeiträgen sei durch die
Rechtsgrundlage nicht gedeckt. Die geltend gemachte
Beitragserhöhung sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nur von
der Möglichkeit, den Beitrag auf mehrere Jahre zu verteilen,
Gebrauch gemacht, nicht aber auf den Ausgleichsfonds
zurückgegriffen habe. Angesichts der vom Beklagten selbst
dargestellten wirtschaftlichen Situation hätte er zwingend von der
Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds Gebrauch machen müssen;
stattdessen habe er diesem noch weitere Beträge zugeführt. Es sei
jedenfalls ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte nicht wenigstens
eine Kombination zwischen dem Glättungsverfahren und der
Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds vorgenommen habe. Denn mit der
Möglichkeit der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in den Jahren,
in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, sei
nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Handhabe zur
Verfügung gestellt worden, mit deren Hilfe der Beklagte die
Beiträge in wirtschaftlich instabilen Zeiten hätte stabilisieren
können. Die mit der gewählten Verfahrensweise verbundenen
Grundrechtseingriffe seien nicht verhältnismäßig. Die vom Beklagten
zur Stützung seiner Position angeführte Rechtsprechung habe sich
nicht auf eine so erhebliche Beitragssteigerung bezogen wie sie
2009 erfolgt sei.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 für
2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 6.
September 2010 aufzuheben.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er hält an seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest und
vertieft diese unter Hinweis auf zahlreich ergangene
Rechtsprechung.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten,
der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Beitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat seine Entscheidung, nur von dem Glättungsverfahren Gebrauch zu machen und nicht auf den Ausgleichsfonds zurückzugreifen, ermessensfehlerfrei getroffen.
15 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) in der Fassung des Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940). Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung, deren Träger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG der Beklagte ist, auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds durchführen.
16 Zu den zur Beitragszahlung verpflichteten Unternehmen gehört unstreitig die Klägerin. Zwischen den Beteiligten ist ferner nicht streitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass die vom Beklagten als Beitragsbemessungsgrundlage angesetzten Beträge für das Jahr 2009, basierend auf § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BetrAVG korrekt berechnet und erforderlich waren. Der Finanzbedarf des Beklagten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben wird nach einem in § 10 Abs. 3 BetrAVG festgesetzten Umlageschlüssel auf die insolvenzversicherungspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 37).
17 Der vom Beklagten für das Jahr 2009 festgesetzte Beitragssatz von 14,20 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage ist ebenfalls rechtmäßig. Der für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Beitragssatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragsbedarfs zur Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG); der Beitragsbedarf ergibt sich - kurz formuliert - aus dem Saldo zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite des Beklagten (vgl. Kemper u.a., BetrAVG, 3. Aufl. 2008, § 10 Rn. 46).
18 Im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung war der Beklagte nicht verpflichtet, zur Beitragssatzminderung statt des Glättungsverfahrens oder neben diesem den Ausgleichsfonds heranzuziehen, vielmehr hat er von dem ihm nach § 10 Abs. 2 Sätze 5 und 6 BetrAVG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Prüfungsmaßstab ist für das Gericht hierbei § 114 VwGO. Die Kammer hatte mithin nur zu prüfen, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder auch unterschritten hat, ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Danach liegen keine Ermessensfehler vor.
19 Satz 5 ist in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit dem Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) eingefügt worden, mit dem auch das bis dahin bestehende Finanzierungsverfahren der Insolvenzsicherung auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt worden ist (vgl. BT-Drs. 16/1936). Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann, sofern die nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind, der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden (sogenanntes Glättungsverfahren). Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zu genehmigenden Umfang herangezogen werden.
20 Die vom Beklagten dargelegten Ermessenserwägungen halten sich im Rahmen des ihm nach dem Gesetzeszweck zustehenden Ermessens und beruhen auf sachlichen Gründen (so u. a. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240.10 -, juris Rn. 11 f.; VG Ansbach, Urteil vom 9. Juni 2011 - AN 14 K 10.2042 -, juris Rn. 24 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660.10 -, a. a. O. Rn. 31 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011 - 4 A 38.11 -, juris Rn. 35 ff.).
21 Der Gesetzgeber wollte durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetzes vom 2. Dezember 2006 und der damit verbundenen Umstellung der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf volle Kapitaldeckung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und ihren hohen sozialpolitischen Wert dadurch unterstreichen, dass die Insolvenzsicherung über den Beklagten zukunftssicherer als bisher finanziert wird. Damit sollte auch das Risiko für die den Beklagten finanzierenden Arbeitgeber durch die bis dahin noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften im Umfang von rund 2,2 Milliarden Euro abgefedert werden (vgl. Bundestags-Drs. 16/1936, S. 6). Dieser vom Gesetzgeber gewollten zukunftssicheren Finanzierung der Insolvenzsicherung entspricht die Erwägung des Beklagten, den Ausgleichsfonds für das Jahr 2009 nicht in Anspruch zu nehmen, weil die wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren zum Entscheidungszeitpunkt im November 2009 nicht hinreichend absehbar gewesen ist und das Risiko bestanden hat, dass im Folgejahr weder Mittel aus dem Ausgleichsfonds noch das Glättungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, weil der Ausgleichsfonds ausgeschöpft gewesen wäre und das Glättungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG nur bei einer Beitragssteigerung und - auch in diesem Fall - nur in Höhe der Differenz hätte angewendet werden können. Bereits dieser Gesichtspunkt stellt eine zulässige Ermessenserwägung dar, auf die die Beitragsbescheide gestützt werden konnten.
22 Diese Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie nur auf eine prognostische Beurteilung der künftigen Schadensentwicklung gestützt waren bzw. - wie die Klägerin meint - der Beklagte sich auf ungewisse wirtschaftliche Zukunftsprognosen berufen hat. Denn bei der Entscheidung über die Anwendung des Glättungsverfahrens und/oder des Ausgleichsfonds ist der Beklagte naturgemäß darauf angewiesen, das künftige Schadensvolumen, insbesondere im Folgejahr, zu prognostizieren. Dass eine solche Wirtschaftsprognose immer mit dem Moment der Ungewissheit behaftet ist, liegt auf der Hand, dass aber der Beklagte hier eine nicht zu vertretende Prognose getroffen hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Bezüglich der vom Beklagten getroffenen Prognose hat z. B. das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 13. September 2011 (VG 4 A 38.11, juris) u. a. folgendes ausgeführt: „Die Wachstumsprognosen lagen Ende 2009 für das Folgejahr bei ein bis zwei Prozent. Der ‚Wirtschaftsweise‘ Christoph Schmidt ging davon aus, dass sich die Zahl der Arbeitslosen im Verlauf des Jahre 2010 um 600.000 steigern werde (‚Ökonomen warnen vor Rückkehr der Rezession‘, SPIEGEL-Online vom 25.12.2009). Auch der Internationale Währungsfonds IWF rechnete für das Jahr 2010 mit einer Steigerung der Arbeitslosenquote von 8 auf 10,7 % (‚IWF traut Deutschland kaum Wachstum zu‘, Welt-Online vom 21.09.2009). Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht fehlerhaft, der Ermessensentscheidung eine konservative Prognose zugrunde zu legen, zumal die Einschätzungen der Volkswirte über die wirtschaftliche Entwicklung für das Jahr 2009 im Vorjahr bei weitem zu optimistisch ausgefallen waren (vgl. ‚Mini-Boom verschafft Deutschland Atempause‘, SPIEGEL-Online vom 29.12.2009).“ Erkenntnisse, die dieser Wertung entgegenstehen würden, liegen der Kammer nicht vor. Da der Beklagte mit den beiden Möglichkeiten in § 10 Abs. 2 Sätze 5 und 6 BetrAVG dafür Sorge tragen soll, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Belastung der Wirtschaft durch Beiträge zur Insolvenzsicherung nicht übermäßig auszudehnen, verbietet sich eine Betrachtung, die dabei nur ein einziges Jahr, nicht aber die Folgejahre im Blick hat, ohnehin von selbst.
23 Das Gesetz sieht auch eine Rangfolge zwischen der Anwendung des Glättungsverfahrens und der Heranziehung des Ausgleichsfonds nicht vor, so dass dem Beklagten ein weites Ermessen eröffnet ist, wann er von welchem Instrument Gebrauch machen will. Das Glättungsverfahren ist eine von zwei gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Verminderung von Härten bei hohen Beiträgen. Es bewirkt, dass die Liquiditätsbelastung des Unternehmens durch hohe Beitragsforderungen gemindert wird, indem der eigentlich fällige Beitrag gestaffelt und zinslos auf weitere vier Jahre gestundet wird. Die Anwendung dieses Verfahrens entspricht gerade dem Zweck der gesetzlichen Regelung.
24 Auch aufgrund bisheriger Verwaltungspraxis bestand auch keine Eigenbindung des Beklagten zur Heranziehung des Ausgleichsfonds. Zwar hat der Beklagte in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 bei geringerem Schadensvolumen als im Jahr 2009 auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen, jedoch bestand zu diesem Zeitpunkt keine andere, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Minderung der arbeitgeberseitigen Beitragslast. Spätestens mit der Einführung des Glättungsverfahrens zum 1. Januar 2007 war eine gegebenenfalls bestehende frühere Verwaltungspraxis obsolet geworden, denn dem Beklagten stand nunmehr ein weiteres Instrument zum Ausgleich hoher Beitragslasten zur Verfügung. Ob die Entscheidung, welches Instrument zur Beitragssatzstabilisierung herangezogen werden soll, überhaupt einer Selbstbindung zugänglich ist (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011, a. a. O. Rn. 36) kann hier dahinstehen und bedarf keiner weiteren Erörterung.
25 Ob die weiteren im Widerspruchsbescheid getroffenen Erwägungen, auch Gründe der Beitragsgerechtigkeit sprächen gegen die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds, die Ermessensentscheidung stützen können, kann dahinstehen. Denn – wie ausgeführt – stellen bereits die vorgenannten Erwägungen eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über das Unterbleiben einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der Beitragsgerechtigkeit allein oder neben den übrigen Aspekten ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung war (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011, a. a. O. Rn. 38)
26 Die starke prozentuale Erhöhung des Beitrags von 1,80 ‰ im Jahr 2008 auf 14,20 ‰ im Jahr 2009 ist für sich betrachtet auch nicht unverhältnismäßig, denn es kommt allein darauf an, ob der Beitrag als solcher verhältnismäßig ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. April 2008 - 12 A 2039.06 -, juris Rn. 10). Dass aber bei der hier gegebenen Beitragsbemessungsgrundlage von 2.297.056,00 Euro ein Beitrag für das Jahr 2009 in Höhe von 18.835,86 Euro (also gerade mal 0,82 % der BBG) für die Klägerin eine unverhältnismäßige Belastung sein soll, ist weder belegt noch von ihr selbst substantiiert vorgetragen. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen das Übermaßverbot ist deshalb fernliegend. Außerdem ist - der Beklagte hat darauf ausdrücklich hingewiesen - der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, juris Rn. 34).
27 Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 10 BetrAVG bestehen nicht. Sie sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 - und - 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 14 ff., und vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, juris Rn. 33 f.; BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 BV 09.1340 -, juris Rn. 22 ff.). Aus dem starken Beitragsanstieg im Jahr 2009 lässt sich auch keine Verletzung der Grundrechte nach Art. 12 oder 14 GG herleiten. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist schon nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat. Auch die Berufsfreiheit wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010, a. a. O.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660.10 -, juris Rn. 26).
28 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29 BESCHLUSS
30 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 32.618,20 Euro festgesetzt.
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