Texte intégral
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 171/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-16
Aktenzeichen: 171/07
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0916.171.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde wurde gem § 23 VGHG BE nach Hinweis ohne weitere Begründung zurückgewiesen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 28. September 2007, 85 T 254/06 WEG, Beschluss
vorgehend AG Charlottenburg, 6. Juni 2006, 72 II 10/06 WEG, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
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Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einer wohnungseigentumsrechtlichen
Angelegenheit.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juli 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
und Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1
des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - zu verwerfen. Das auf den 10. Juli 2008 datierte Schreiben der Beschwerdeführerin,
eingegangen am 14. August 2008, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss
gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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