Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 131/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-15
Aktenzeichen: 131/10
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2011:0415.131.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 KiStG BE, Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE, § 152a VwGO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
- § 2 Abs 1 KiStG BE und dessen Anknüpfung an eine innerkirchliche Mitgliedschaftsregelung, die auch eine Taufe im Kindesalter umfasst, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)
2a. Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE verbietet nur, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung anzuwenden, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (vgl zum GG: BVerfG, 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 <423>). Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung aufgrund der Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten, dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Kirche bleiben und diese durch die Zahlung von Kirchensteuern unterstützen muss (vgl VerfGH München, 22.11.2000, Vf. 3-VII-99, NVwZ 2001, 916).(Rn.18)
2b. Die Heranziehung zur Zahlung von Kirchensteuer aufgrund einer durch Taufe begründeten und nicht durch Austritt beendeten Kirchenmitgliedschaft würde gegen Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE verstoßen, wenn eine solche Person keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit einer ihr verschwiegenen und auch sonst nicht bekannt gewordenen Taufe im Kindesalter in Erwägung zu ziehen, und daher als sicher davon ausgehen durfte, nicht Mitglied einer Kirche zu sein. (Rn.20)
2c. Die Auffassung des OVG, die Anknüpfung der Kirchenzugehörigkeit und damit der Kirchensteuerpflicht an eine im Kindesalter erfolgte Taufe begegne auch dann unter dem Gesichtspunkt der Glaubensfreiheit keinen Bedenken, wenn ein Kirchenaustritt nur mangels Kenntnis des Betroffenen von dieser Taufe unterbleibe, weil er sich in diesem Fall eine unterbliebene Unterrichtung durch die Sorgeberechtigten stets zurechnen lassen müsse, ist mit Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE nicht zu vereinbaren. (Rn.17)
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Die Anwendung der Kirchensteuerpflicht ist auch insoweit grundsätzlich mit Art 29 Abs 1 Verf BE vereinbar, als sie in der ehemaligen DDR geborene und aufgewachsene Personen betrifft.
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Hier:
4a. Für getaufte Bürger der ehemaligen DDR, die keiner Religionsgemeinschaft angehören wollten und vor 1990 keine Veranlassung gesehen haben, von der Möglichkeit eines formalen Kirchenaustritts nach dem Recht der ehemaligen DDR Gebrauch zu machen, stellt es keine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung dar, nach der Wiedervereinigung ihren Kirchenaustritt förmlich zu erklären. Dies gilt auch, wenn Steuerpflichtige es nur für möglich gehalten haben, aber keine sichere Kenntnis davon hatten, dass sie im Kindesalter getauft wurden, und aufgrund der Lebensverhältnisse in der ehemaligen DDR keine Veranlassung gesehen hatten, dieser Frage nachzugehen. (Rn.19)
4b. Das OVG ist davon ausgegangen, dass beide Beschwerdeführer mit der Möglichkeit ihrer Taufe als Kinder und einer daraus folgenden Kirchenzugehörigkeit selbst gerechnet haben. Der VerfGH hat von diesem Sachverhalt auszugehen und nicht neue, eigene Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. (Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 22. Juni 2010, OVG 9 N 169.08, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
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Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Kirchensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt
4.006,00 Euro.
2 1. Die 1956 in Thüringen geborene Beschwerdeführerin wurde laut Taufregister der Ev.-Luth. Kirche in G. am (…) 1956, der am
1950 in Brandenburg geborene Beschwerdeführer laut Kirchenbuch der Evangelischen Gemeinde R. am (…) 1950 im evangelischen
Glauben getauft. Nachdem die Beschwerdeführer erstmals mit Steuerbescheid vom 14. Dezember 2004 zur Kirchensteuer veranlagt
worden waren, erklärten sie am 4. Januar 2005 beim Amtsgericht Pankow-Weißensee ihren Kirchenaustritt. Ihre gegen die Heranziehung
zur Kirchensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 erhobenen Widersprüche wies die Beteiligte zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom
21. August 2007 mit der Begründung zurück, die Steuerbescheide seien mitgliedschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, da die
Beschwerdeführer unstreitig im evangelischen Glauben getauft worden seien und erst 2005 ihren Austritt aus der Evangelischen
Kirche erklärt hätten.
3 Zur Begründung ihrer am 18. September 2007 erhobenen Anfechtungsklage bestritten die Beschwerdeführer ihre Taufe mit Nichtwissen
und beriefen sich darauf, weder konfirmiert zu sein noch kirchlich geheiratet zu haben. Aufgrund eines Gerüchtes über ihre
Taufe seien sie vorsorglich im Jahr 1980 aus der Kirche ausgetreten. Die notarielle Erklärung besäßen sie nicht mehr. Ebenso
lediglich vorsorglich sei der Austritt 2005 erfolgt. Vom Finanzamt seien sie stets entsprechend ihren Angaben als konfessionslos
geführt worden. Ihr Steuerberater habe ihnen im Dezember 2004 mitgeteilt, dass aufgrund einer Mitteilung der Kirchensteuerstelle
für das Jahr 2003 Kirchensteuern festgesetzt worden seien. Diese Feststellungen seien für sie völlig unverständlich gewesen.
Bis zu dem ersten Hinweis des Steuerberaters sei niemand von der Evangelischen Kirche mit der Mitteilung an sie herangetreten,
dass sie nach wie vor als Mitglieder geführt würden und kirchensteuerpflichtig seien. Entgegen der Auffassung der Beteiligten
zu 2 indiziere eine Austrittserklärung nicht, dass zuvor eine Taufe erfolgt sei. Solche Erklärungen seien rein vorsorglich
geschehen, was lebensnah sei, wenn keine eigene Kenntnis über den Taufvorgang bestehe. Auch bei Nachweis einer Mitgliedschaft
wäre ein Anspruch auf (erstmalige) Erhebung von Kirchensteuern vierzehn Jahre nach der Wiedervereinigung verwirkt.
4 Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2008 mit der Begründung ab, für die streitigen Veranlagungszeiträume
hätten die Voraussetzungen für eine Kirchensteuererhebung vorgelegen. Die Beschwerdeführer seien Mitglieder der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg bzw. ab 2004 in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gewesen und hätten ihren Wohnsitz
in Berlin gehabt. Die Kirchenmitgliedschaft hätten sie durch Taufe im evangelischen Glauben erworben. Dies ergebe sich aus
den Auszügen aus dem Taufregister bzw. Kirchenbuch. Der substanzlose Vortrag der Beschwerdeführer, die Auszüge seien gefälscht,
stehe im Widerspruch zu den von ihnen behaupteten Kirchenaustritten 1980, 1990 und 1991. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
sie auch nur "vorsorglich" eine nicht begründete Kirchenmitgliedschaft hätten beenden wollen. Die durch Taufe entstandenen
Mitgliedschaften seien auch nicht vor Wirksamwerden der Austrittserklärungen am 4. Januar 2005 vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee
beendet worden. Der Kirchensteueranspruch sei auch nicht verwirkt. Verwirkung komme in Betracht, wenn der Steuerschuldner
aus dem Verhalten des Steuergläubigers entnehmen könne, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben wolle. Aus der fehlenden
Kirchensteuererhebung zu DDR-Zeiten habe sich ein von der Kirche gesetzter und ihr zurechenbarer Vertrauenstatbestand schon
deshalb nicht bilden können, weil das Steuererhebungsrecht der Kirchen seit 1956 gerichtlich nicht mehr durchsetzbar gewesen,
die Steuer mithin zu einer freiwilligen Zahlung geworden sei. Die Beteiligte zu 2 habe einen Vertrauenstatbestand auch nicht
dadurch gesetzt, dass die Beschwerdeführer auf der Grundlage der Eintragungen in den Lohnsteuerkarten als vermeintlich konfessionslos
bis 2002 nicht zur Kirchensteuer herangezogen worden seien.
5 Mit Schriftsatz vom 18. März 2008 beantragten die Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Zur Begründung
trugen sie vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache weise besondere tatsächliche
und rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Zwischen ihnen und der Kirche habe bis Ende des
Jahres 2004 keine Verbindung existiert. Sie seien nur vorsorglich aus der Kirche ausgetreten, was ihnen das Verwaltungsgericht
nicht glaube. Erstmalig im Dezember 2004, im Alter von achtundvierzig bzw. vierundfünfzig Jahren hätten sie erfahren, dass
sie als Mitglieder der Kirche geführt würden. Wenn die Kirche nach vierzig, fünfzig oder sechzig Jahren von einem Mitglied,
zu dem keinerlei Beziehung bestanden habe, Kirchensteuern erheben könne, berühre dies das Selbstbestimmungsrecht der Bürger
gemäß Art. 2 GG, die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 GG und die Gleichheit vor dem Gesetz. Verfassungsrechtlich sei zu beachten,
dass sie über ihre Mitgliedschaft in der Kirche nicht selbst entschieden hätten, da die - angebliche - Taufe zu einem Zeitpunkt
stattgefunden habe, zu dem sie noch keine eigene Willenserklärung hätten abgeben können. Auch später hätten sie keine einzige
positive Mitgliedsentscheidung getroffen. Offensichtlich gehe auch das Gericht davon aus, dass das Zeitmoment für eine Verwirkung
spreche. Unzutreffend habe es aber ein Umstandsmoment verneint, obwohl ein solches hier darin gelegen habe, dass sich die
Beteiligte zu 2 trotz Kenntnis oder aber infolge organisationsbedingter Unkenntnis von ihrer Kirchenmitgliedschaft zu keinem
Zeitpunkt an sie gewandt habe.
6 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem angefochtenen Beschluss
ab. Die Darlegungen im Zulassungsantrag weckten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Soweit der Zulassungsantrag es als Verstoß gegen die negative Glaubensfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit ansehe,
dass die Kirchenzugehörigkeit an eine im Kindesalter erfolgte Taufe anknüpfen könne, greife dies nicht. Es sei sowohl mit
der Glaubensfreiheit als auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar, die Kirchenmitgliedschaft an eine Taufe anzuknüpfen,
die auf Veranlassung der Sorgeberechtigten im Kindesalter erfolgt sei, solange das Kirchenmitglied bzw. dessen Sorgeberechtigte
jederzeit die Möglichkeit hätten, die Mitgliedschaft zu beenden. Unterbleibe ein Kirchenaustritt nur deshalb, weil der Kirchenangehörige
nicht von seiner Taufe erfahren habe, so beruhe dies regelmäßig auf einer unterbliebenen Unterrichtung durch die Sorgeberechtigten,
die der Betroffene sich ebenso zurechnen lassen müsse wie deren Entscheidung, ihn taufen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführer
ihren Antrag darauf stützten, dass sie weder konfirmiert noch kirchlich getraut worden seien, werde die einfach- oder verfassungsrechtliche
Relevanz dieser Umstände für die Steuerpflicht nicht dargelegt.
7 Auch die Argumentation der Beschwerdeführer zur Verwirkung greife nicht; insbesondere sei das vertrauensbegründende Umstandsmoment
hier nicht gegeben. Bei einer Steuer, zu welcher der Bürger zeitabschnittsweise veranlagt werde, könne nur unter ganz außergewöhnlichen
Umständen von einem Verhalten der Behörde ausgegangen werden, welches bei objektiver Betrachtung ein Vertrauen darin begründe,
dass die Steuer ein für allemal nicht mehr erhoben werde. Das Verhalten der Kirche zu DDR-Zeiten habe kein Vertrauen in eine
dauerhafte Nichterhebung der Kirchensteuer begründen können, weil seinerzeit ganz andere rechtliche Rahmenbedingungen als
in der Zeit nach der Vereinigung gegolten hätten. Seit 1956 sei die Kirchensteuer in der DDR gerichtlich nicht durchsetzbar
und damit faktisch ein freiwilliger Beitrag gewesen. Für die Zeit nach 1990 gingen die Beschwerdeführer in ihrem Zulassungsantrag
selbst davon aus, dass die Kirchensteuer infolge eines Organisationsmangels nicht erhoben worden sei. Da sie es also selbst
für möglich gehalten hätten, dass sie versehentlich nicht veranlagt worden seien, scheide eine entsprechende Vertrauensbildung
bei ihnen aus.
8 Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass der Fall wegen ihrer Lebensumstände anders liege, genüge nicht, um
die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache darzulegen. Ebenso wenig zeige der Zulassungsantrag
auch nur ansatzweise auf, dass die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich
nicht beantwortete Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwerfe, die im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe.
9 2. Mit ihrer am 18. August 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg verletze sie in ihrem durch Art. 29 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geschützten Recht auf (negative)
Religionsfreiheit, gegebenenfalls in Verbindung mit ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 7 VvB. Ersteres
umfasse auch die Möglichkeit, selbst und frei von staatlichem Zwang über das eigene Bekenntnis und die Zugehörigkeit zu einer
Kirche zu entscheiden. Dies schließe die Freiheit, einer Kirche fernzubleiben, ebenso ein wie das Recht, sich jederzeit von
der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zu befreien. Art. 29 VvB verlange ebenso
wie Art. 4 GG vom Staat in bewusster Abkehr von manchen anderen staatskirchenrechtlichen Phasen der deutschen Geschichte eine
strikte weltanschauliche Neutralität. Im religiösen Bereich seien dem Staat nicht nur die hergebrachten Mittel des Zwangs,
sondern auch alle anderen Mittel versagt, deren sich der moderne Staat zur Herbeiführung seiner Ziele zu bedienen pflege.
Wer sich nicht zu einer Glaubensgemeinschaft bekenne, nehme die von Art. 29 Abs. 1 VvB geschützte negative Religionsfreiheit
wahr. Dies verkenne die angegriffene Entscheidung in zweierlei Hinsicht.
10 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Kirchenangehöriger, der nur aufgrund von Unkenntnis seiner im Kindesalter
erfolgten Taufe nicht aus der Kirche ausgetreten sei, sich die unterbliebene Unterrichtung durch die Sorgeberechtigten ebenso
zurechnen lassen müsse wie deren Entscheidung, ihn taufen zu lassen, lasse sich weder mit dem Wesen der Religionsfreiheit
noch mit den im Beschluss zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren. In letzteren sei die Zurechnung
der Erklärung der Sorgeberechtigten bei der Taufe eines Kindes nur deshalb zugelassen worden, weil herkömmlich sichergestellt
gewesen sei, dass spätestens im Zeitpunkt der Religionsmündigkeit die Möglichkeit des freiwilligen Austritts bestanden habe.
Diese Annahme setze logisch voraus, dass die Sorgeberechtigten oder die Kirche selbst das Kind üblicherweise davon in Kenntnis
setzten, dass es getauft sei und einer Kirche zugehöre. Bei feststehender Unkenntnis des Betroffenen von seiner Taufe sei
es im Lichte von Art. 29 VvB unverhältnismäßig, ihm diese und darüber hinaus das Unterlassen der Mitteilung durch die Sorgeberechtigten
zuzurechnen. Sonst werde das erforderliche Freiwilligkeitselement ignoriert und einer Zwangsmitgliedschaft das Wort geredet.
In solchen Fällen müsse die Kirche dem Betroffenen zunächst die Möglichkeit des Austritts gewähren, bevor sie an eine Zwangsmitgliedschaft
Beitrags- oder Steuerpflichten knüpfe. Dies gelte hier umso mehr, als diese durchaus die Möglichkeit gehabt habe, ihnen rechtzeitig
vor dem Eintritt belastender Rechtsfolgen den Umstand ihrer Taufe mitzuteilen. Die Unmöglichkeit der rechtlichen Durchsetzung
der Kirchensteuer in der ehemaligen DDR habe nicht der Kontaktaufnahme oder der Aufforderung zu freiwilligen Beiträgen entgegengestanden.
Halte man der verfassungsrechtlich vergleichsweise schwächer geschützten Kirche besondere Umstände in der DDR zugute, müsse
man dies zumindest in gleichem Maße auch für sie als nach dem Grundgesetz und der Berliner Verfassung vergleichsweise stärker
Geschützte tun. Die Tatsache, dass Menschen aus der DDR häufiger von ihrer Taufe nichts gewusst und keine rechtliche Durchsetzung
der Kirchensteuer bzw. -beiträge gekannt hätten, habe die Kirche seit dem 3. Oktober 1990 noch stärker zu deren Information
verpflichtet. Es sei daher verfassungswidrig, wenn der Kirche die Befugnis erteilt werde, einem unwissend Getauften, der auch
nach Erwerb der Religionsmündigkeit zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt habe, seinen freien Willen zu betätigen, unter
Verweis auf ein zukünftiges Austrittsrecht Kirchensteuer abzuverlangen.
11 Auch bei der Prüfung einer Verwirkung verkenne die angegriffene Entscheidung die Gewährleistung aus Art. 29 Abs. 1 VvB (ggf.
in Verbindung mit Art. 7 VvB). Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichte zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen
des anderen Teils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten. Sie hätten im gesamten Verfahren erklärt, von der Taufe
keine Kenntnis gehabt und durch ihr Verhalten die Ausübung ihres Grundrechts auf negative Religionsfreiheit zum Ausdruck gebracht
zu haben. Damit sei ein Vertrauenstatbestand für die Beurteilung der Frage der Verwirkung dargelegt worden. Das Oberverwaltungsgericht
habe insoweit nicht alle von ihnen vorgetragenen Argumente zutreffend und der allgemeinen Logik entsprechend aufgegriffen.
Die Feststellung, dass zu DDR-Zeiten die Kirchensteuer gerichtlich nicht durchsetzbar gewesen sei, erkläre nicht, dass sich
die Kirche gar nicht bei ihnen gemeldet und sich nicht einmal wegen eines freiwilligen Beitrags an sie gewandt habe. Darüber
hinaus habe das Gericht unter Verdrehung ihrer Argumentation aus ihrem Vortrag, sie hätten niemals von der Evangelischen Kirche
gehört, weil diese aus Organisationsschwäche ihre Mitgliedschaft nicht mitbekommen haben könnte, gefolgert, sie hätten es
zu DDR-Zeiten oder später für möglich gehalten, dass die Nichtveranlagung zu einer Steuer auf einem schlichten Versehen beruhte.
Anstatt zur Kenntnis zu nehmen, dass sie mit ihrem Einwand lediglich geltend gemacht hätten, dass ein Umstandsmoment bei der
Evangelischen Kirche darin liegen könne, dass diese schlecht organisiert gewesen sei, habe das Gericht den Schluss gezogen,
es habe kein schutzwürdiges Vertrauen für sie bestanden.
12 3. Die Beteiligten haben nach § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Äußerung
erhalten.
13 Die Beteiligte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs und wegen Verstoßes gegen den Grundsatz
der Subsidiarität für unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Kirchenmitgliedschaft
durch Kindestaufe und eine daran anknüpfende Steuerpflicht in den Fällen als unverhältnismäßig ansehe, in denen feststehe,
dass der Betroffene von der Taufe nicht erfahren habe, könnten die Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg haben, weil
bei ihnen keineswegs feststehe, dass sie von ihrer Kirchenmitgliedschaft keine Kenntnis gehabt hätten. Denn ihr Vortrag, bereits
1980 und 1990 bzw. 1991 aus der Kirche ausgetreten zu sein, mache nur dann Sinn, wenn sie selbst von einer Kirchenmitgliedschaft
ausgegangen seien. Art. 29 VvB könne auch nicht dadurch verletzt sein, dass die Beschwerdeführer durch fehlende Aufklärungsarbeit
der Kirche Vertrauen in ihre Nichtmitgliedschaft entwickelt hätten, denn es sei nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund
der Kirche gegenüber den durch Taufe freiwillig zu Kirchenmitgliedern gewordenen Beschwerdeführern Aufklärungspflichten oblegen
haben könnten. Die negative Religionsfreiheit schütze nicht die rechtsirrige Annahme, einer Kirche nicht anzugehören, sondern
gewährleiste das Recht, einer Religionsgemeinschaft entweder von vornherein nicht anzugehören oder aus dieser auszutreten.
II.
14 Die Verfassungsbeschwerde ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht begründet.
15 Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit er
darauf gestützt ist, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Nur dagegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Ablehnung des Antrags auf Zulassung
der Berufung verletzt die Beschwerdeführer weder in ihrem - nicht ausdrücklich als verletzt bezeichneten - Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz wegen nicht ordnungsgemäßer Handhabung der gesetzlichen Zulassungsbestimmungen nach Art. 15 Abs. 4
Satz 1 VvB noch in ihrer durch Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB geschützten (negativen) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit oder in
ihrer durch Art. 7 VvB gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit.
16 1. Maßstab für die Überprüfung der Ablehnung einer Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist vorrangig das mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG übereinstimmende Rechtsschutzgebot des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB, das es verbietet, durch übermäßig strenge Handhabung
der Zulassungsvorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl.
zuletzt etwa zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 BvR 500/07 - juris). Hierfür ist im Ergebnis nichts
erkennbar. Allerdings enthalten die Gründe des angegriffenen Beschlusses eine Aussage, die mit Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB nicht
vereinbar ist; hierauf beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts jedoch eindeutig nicht.
17 a) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Anknüpfung der Kirchenzugehörigkeit und damit der Kirchensteuerpflicht
an eine im Kindesalter erfolgte Taufe begegne auch dann unter dem Gesichtspunkt der Glaubensfreiheit keinen Bedenken, wenn
ein Kirchenaustritt nur mangels Kenntnis des Betroffenen von dieser Taufe unterbleibe, weil er sich in diesem Fall eine unterbliebene
Unterrichtung durch die Sorgeberechtigten stets zurechnen lassen müsse, ist mit Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB nicht zu vereinbaren.
18 aa) Die gesetzliche Grundlage für die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Zahlung von Kirchensteuer, § 2 Abs. 1 des Gesetzes
über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin vom 8. November 1997 (Kirchensteuergesetz
- KiStG -, GVBl. S. 607), und deren Anknüpfung an eine innerkirchliche Mitgliedschaftsregelung, die auch eine Taufe im Kindesalter
umfasst, begegnet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit ist die in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB ebenso wie in Art. 4 Abs. 1 GG enthaltene negative Glaubensfreiheit, welche das Recht einschließt, einer
Kirche fernzubleiben und nicht zu öffentlichen Abgaben wegen einer Kirchenmitgliedschaft herangezogen zu werden, durch das
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz, GVBl. 1979, S. 183) ausreichend
gewährleistet. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB verbietet nur, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung
anzuwenden, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (vgl. zum Bundesrecht:
BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 35; BVerfGE 30, 415 <423>). Davon kann bei Mitgliedschaftsregelungen, die wie hier die Grundordnungen
der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg bzw. Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz traditionell auch dann an die
Taufe anknüpfen, wenn diese im Kindesalter erfolgt ist, im Hinblick auf die nach Erreichen der Religionsmündigkeit jederzeitige
gesetzliche Austrittsmöglichkeit nicht die Rede sein. Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung
(vgl. BVerfG, a. a. O.) aufgrund der gesetzlich gewährleisteten Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten,
dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religionsgemeinschaft
oder Kirche bleiben und diese durch die Zahlung von Kirchensteuern unterstützen muss (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2001, 916 f.).
Er kann und muss dabei nicht berücksichtigen, aus welchen persönlichen Beweggründen ein Kirchenaustritt unterbleibt. Das Verlangen
einer förmlichen Austrittserklärung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren
Tatbeständen als Grundlage der Kirchensteuerpflicht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 26; BVerfGE 30, 415 <426>). Insoweit
zieht Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht
der Steuererhebung gewährleistet, der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit - auch im Geltungsbereich der Verfassung von Berlin
(Art. 31 GG) - Grenzen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Mit Rücksicht hierauf ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
verfassungsrechtlich auch nicht geboten, eine durch Taufe begründete Kirchenmitgliedschaft dann nicht anzuerkennen, wenn der
Betroffene später in keiner Weise - etwa durch Konfirmation, kirchliche Heirat oder entsprechende Angaben in der Steuererklärung
- mehr zum Ausdruck bringt, dass er sich fortdauernd zu der Religionsgemeinschaft bekennt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 35).
19 bb) Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Kirchensteuerpflicht im Land Berlin ist auch insoweit grundsätzlich
mit Art. 29 Abs. 1 VvB vereinbar, als sie in der ehemaligen DDR geborene und aufgewachsene Personen betrifft. Namentlich besteht
kein Anlass, die Freiwilligkeit und Zurechenbarkeit der Entscheidung für eine Taufe deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie
in der ehemaligen DDR erfolgte. Ebenso wenig ist es von Verfassungs wegen geboten, eine die Kirchensteuerpflicht begründende
und fortbestehende Kirchenmitgliedschaft - anders als in den alten Bundesländern - nur unter der Voraussetzung anzuerkennen,
dass der Betroffene seine Bekenntniszugehörigkeit im religionsmündigen Alter durch den Kontakt zu einer Kirchengemeinde, durch
freiwillige Kirchenbeiträge oder - ab 1990 - durch Angaben in Steuererklärungen bestätigend zum Ausdruck gebracht hat. Selbst
wenn getaufte Bürger der ehemaligen DDR, die keiner Religionsgemeinschaft angehören wollten, vor 1990 keine Veranlassung gesehen
haben sollten, von der Möglichkeit eines formalen Kirchenaustritts nach dem Recht der ehemaligen DDR (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 25.05 -, juris Rn. 37 f.; VG Cottbus, LKV 2009, 571; FG Nürnberg, Urteil vom 4. September
2002 - VI 338/2001 - juris Rn. 23 m. w. N.) Gebrauch zu machen, stellte es auch für sie gemessen an Art. 29 Abs. 1 Satz 1
VvB keine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung dar, nach der Wiedervereinigung ihren Kirchenaustritt förmlich zu erklären.
Dies gilt auch, wenn Steuerpflichtige es nur für möglich gehalten haben, aber keine sichere Kenntnis davon hatten, dass sie
im Kindesalter getauft wurden, und aufgrund der Lebensverhältnisse in der ehemaligen DDR keine Veranlassung gesehen hatten,
dieser Frage nachzugehen.
20 cc) Die Heranziehung zur Zahlung von Kirchensteuer aufgrund einer durch Taufe begründeten und nicht durch Austritt beendeten
Kirchenmitgliedschaft würde aber dann gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB verstoßen, wenn eine solche Person bei objektiver Betrachtung
aufgrund besonderer Lebensumstände keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit einer ihr verschwiegenen und auch sonst nicht
bekannt gewordenen Taufe im Kindesalter auch nur in Erwägung zu ziehen, und daher als sicher davon ausgehen durfte, nicht
Mitglied einer Kirche und deshalb auch nicht kirchensteuerpflichtig zu sein. Eine durch Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB unbedingt
geschützte (freie) Entscheidung über die Beendigung einer Kirchenmitgliedschaft ist demjenigen nicht möglich, der mit der
Existenz einer solchen Mitgliedschaft nicht rechnen kann und muss. Von ihm kann daher die Abgabe einer förmlichen Austrittserklärung
auch nicht erwartet und verlangt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner generalisierenden Erwägung zur ausnahmslosen
Zurechnung des Willens der Sorgeberechtigten, auch wenn diese die Taufe dem Kind verschweigen und sie diesem später auch sonst
nicht bekannt wird, nicht bedacht.
21 dd) Hierauf beruht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Darlegungen im Zulassungsantrag weckten keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht ist aufgrund des
Vortrags der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren und auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen und
Würdigungen des Verwaltungsgerichts offenkundig davon ausgegangen, dass beide Beschwerdeführer mit der Möglichkeit ihrer Taufe
als Kinder und einer daraus folgenden Kirchenzugehörigkeit selbst gerechnet haben. Anders sind im Übrigen ihre Einlassungen,
sie seien erstmals 1980 aufgrund eines Gerüchts aus der Kirche ausgetreten und hätten auch 1990 und 1991 entsprechende Schritte
unternommen, vernünftigerweise nicht zu erklären. Der Vortrag der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren, sie
hätten im gesamten Verfahren erklärt, von der Taufe keine Kenntnis gehabt zu haben, trifft so nicht zu. Soweit sie dies nunmehr
behaupten, können sie damit nicht gehört werden. Der Verfassungsgerichtshof hat von dem tatrichterlich festgestellten Sachverhalt
auszugehen und nicht neue, eigene Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Für eine aus verfassungsrechtlicher Sicht fehlerhafte
Tatsachengrundlage ist nichts vorgebracht und ersichtlich. Dann aber hätten die Beschwerdeführer nur durch einen förmlichen
Kirchenaustritt ihre Heranziehung zur Kirchensteuer abwenden können; einen solchen haben das Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
- entgegen dem weiteren, wiederholten Vortrag zu vorsorglich erklärten Austritten - nicht festgestellt.
22 Soweit die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ferner noch einwenden, dass sich die Kirche nie an sie als Mitglieder
gewandt habe, wäre dies auch für sich betrachtet - und zumal im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht angeführten gesellschaftlichen
Verhältnisse und den faktischen Verzicht der Erhebung von Kirchensteuern in der DDR - kein ausreichendes Indiz dafür, dass
sie trotz der feststehenden Taufe ausnahmsweise von dem Nichtbestehen einer Kirchenmitgliedschaft hätten ausgehen dürfen oder
müssen und dadurch ihr Grundrecht aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB berührt sein könnte.
23 Auf der Tatsachengrundlage des Oberverwaltungsgerichts ist die Verneinung eines Berufungszulassungsgrundes im Ergebnis verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden und erscheint es ausgeschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht ohne die oben beanstandete Erwägung
zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
24 b) Auch soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, im Hinblick auf einen etwaigen
Kirchensteueranspruch der Beteiligten zu 2 sei jedenfalls Verwirkung eingetreten, nicht gefolgt ist, war das Oberverwaltungsgericht
von Verfassungs wegen nicht gehalten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils anzunehmen und die Berufung zuzulassen.
Die insoweit erhobenen Einwände betreffen in erster Linie die den Fachgerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Soweit die Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang geltend machen, ihr Vortrag sei vom Oberverwaltungsgericht nicht richtig verstanden und in Erwägung
gezogen worden, hätten sie übrigens - von ihrem Rechtsstandpunkt aus - vorrangig eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erheben
können und müssen.
25 c) Da eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführer gemäß Art. 29 Abs. 1 VvB auszuschließen ist, kommt auch ein mit
gleichen Gründen geltend gemachter Verstoß gegen die in Art. 7 VvB gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit nicht in Betracht.
26 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
27 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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