Texte intégral
VG Berlin 35. Kammer — 35 K 196.11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-28
Aktenzeichen: 35 K 196.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0328.35K196.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 33c Abs 2 S 2 GewO 2011, § 35 Abs 1 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 2 GewO, § 35 Abs 7a GewO, § 4 Abs 3 S 1 FahrpersStG ... mehr
Orientierungssatz
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Erstreckung einer erweiterten Gewerbeuntersagung auf leitende (unselbständige) Tätigkeiten(Rn.31)
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Der Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO kein anderer als im (unmittelbaren) Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 GewO. Unterschiede ergeben sich nur im Hinblick auf die anders gearteten Bezugspunkte der Unzuverlässigkeit (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, 1 C 3/93; DÖV 1996, 960).(Rn.35)
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Bereits ausgesprochene bestandskräftige Gewerbeuntersagungen begründen den Verdacht auf Unzuverlässigkeit im Hinblick auf eine leitende unselbständige Tätigkeit.(Rn.37)
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Die fehlende bzw. nicht fristgerechte Vorlage von Arbeitszeitnachweisen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 des Fahrpersonalgesetzes (juris: FahrpersStG) und Verstöße gegen gewerberechtliche Anzeigepflichten sind im Rahmen der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit keine Bagatellverstöße. Sie können in ihrer Gesamtheit zu dem Eindruck der Unzuverlässigkeit beitragen.(Rn.40)
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Eine Verurteilung, wie sie z.B. in § 33c Abs. 2 Satz 2 GewO gefordert wird, ist für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 7a GewO nicht Voraussetzung. § 35 GewO stellt nicht auf die gerichtliche Bestrafung, sondern auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatsachen ab.(Rn.41)