Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 99 A/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-11
Aktenzeichen: 99 A/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0711.99A08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 15 Abs 1 Verf BE, § 31 Abs 1 VerfGHG BE, § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE, § 321a ZPO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
1a. Nach § 31 Abs 1 VerfGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch einstweilige Anordnung (eA) vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem an-deren wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (Rn.3)
1b. Bei der dabei gebotenen Prüfung müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grund-sätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. (Rn.3)
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Gemäß § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE ist es vor der Anrufung des VerfGH Berlin erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. (Rn.4)
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Wenn ein Beschwerdeführer die mangelnde Gewährung von rechtlichen Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren rügt und eine Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO statthaft gewesen wäre, ist zwingend der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzulegen (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621). (Rn.7)
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Hier: Die Antragstellerin hätte nicht ohne Aussicht auf Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE im Hinblick darauf rügen können, dass das KG von einer mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft abgesehen hat. (Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 22. April 2008, 9 U 101/07, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 28. Mai 2008, 9 U 101/07, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 21. Juni 2007, 27 O 375/07, Urteil
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung der Antragstellerin, Herausgeberin einer Berliner
Tageszeitung, zum Abdruck einer Richtigstellung.
2 Der Antrag hat keinen Erfolg.
3 Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die
Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
4 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität
entgegen. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die
Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
5 Zwar ist der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Mai 2008 gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Die Antragstellerin hätte
aber vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erheben können und müssen. Das Kammergericht
hatte mit Beschluss vom 22. April 2008 angekündigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Dagegen hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 Einwendungen gegen die Ansicht des Landgerichts und des
Kammergerichts zu einem der Beteiligten zu 3 zustehenden "Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG" erhoben und unter Bezugnahme
auf eine nur als Pressemitteilung vorliegende neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 -
geltend gemacht, die angekündigte Entscheidung des Kammergerichts setze sich in Widerspruch zu dieser neuen Rechtsprechung;
allein aus diesem Grunde sei die mündliche Verhandlung geboten einschließlich der Zulassung der Revision. Gleichwohl hat das
Kammergericht am 28. Mai 2008 die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und dabei zugleich den Anspruch der Beteiligten
zu 3 auf Richtigstellung nicht mehr auf Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG gestützt.
6 Unter diesen Umständen hätte die Antragstellerin nicht ohne Aussicht auf Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - im Hinblick darauf rügen können, dass das Kammergericht von einer
mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft abgesehen hat. Damit hätte sie zugleich erreichen können, dass das Kammergericht
die erst später veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollständig zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls Gelegenheit
zur Klärung in einem Revisionsverfahren gibt. Da die Antragstellerin diesen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig.
7 Der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör rügt und ausführt, "die Möglichkeit der noch zur Verfügung stehenden Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO" sie "nicht wahrzunehmen
gewesen, da im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gerügt" werde, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung
einer jeden Verfassungsbeschwerde nicht zur Disposition der Beschwerdeführer (vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 27. Mai 2008
- VerfGH 114/07 - und 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07, 128 A/07 -).
8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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