Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 70/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-22
Aktenzeichen: 70/06
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0122.70.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 23 Abs 1 Verf BE, Art 14 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE ... mehr
Rechtskraft: ja
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Wohnungen in dem
Mehrfamilienhaus .str. …. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen ein
Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem – nach Klagestattgabe durch das Amtsgericht –
ihre gegen den Beteiligten zu 2) erhobene Räumungsklage abgewiesen wurde.
2 Der Beteiligte zu 2) ist seit 1978 Mieter einer in dem genannten Haus
gelegenen Wohnung. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin führte seit 2001 einen
Räumungsrechtsstreit gegen den Beteiligten zu 2), weil dieser am 9. Juni 2000 Zettel mit
der Aufschrift „Feindliche Übernahme durch M. & W.“ – beides Gesellschafter der
Beschwerdeführerin – aus seiner Wohnung geworfen habe und die Rechtsvorgängerin das
Mietverhältnis deshalb fristlos gekündigt hatte. Das Landgericht wies die Klage in
zweiter Instanz ab, weil sich nicht erwiesen habe, dass die fraglichen Zettel aus der
Wohnung des Beteiligten zu 2) geworfen worden seien.
3 Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 kündigte die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin das Mietverhältnis abermals fristlos. Der Beteiligte zu 2) habe am
11. Januar 2004 während einer Besichtigung mit Wohnungskaufinteressenten aus dem Fenster
seiner Wohnung Zettel mit der Aufschrift „Schaustelle …str. …, www.….de, Mieter wehren
sich erfolgreich!“ in den Hof des Hauses geworfen. Am 14. Januar 2004 hätten die
beschriebenen Zettel während einer weiteren Besichtigung in dem zur Wohnung des
Beteiligten zu 2) führenden Treppenhaus ausgelegen; als sich die das Grundstück
besichtigenden Personen im zweiten Hof befunden hätten, sei aus dem Fenster der Wohnung
des Beteiligten zu 2) eine Handvoll dieser Zettel „hinabgerieselt“. Die Interessenten
hätten vom Wohnungskauf Abstand genommen.
4 Am 1. April 2004 erhob die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin beim
Amtsgericht Räumungsklage gegen den Beteiligten zu 2), die sie auf die in dem
Kündigungsschreiben angeführten Vorfälle stützte. Die Beschwerdeführerin trat als
Rechtsnachfolgerin in den Rechtsstreit ein und führte weitere fristlose Kündigungen vom
15. November 2004 und vom 26. November 2004 ein, in denen dem Beteiligten zu 2)
vorgeworfen wurde, dass er am 12. bzw. am 19. November 2004 ähnliche Zettel wie die oben
genannten im Treppenhaus ausgelegt habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der
Beteiligte zu 2) könne sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, weil
er dessen Grenzen überschritten habe.
5 Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 1. März 2005 statt. Die
Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Räumung der Wohnung durch den Beteiligten zu 2)
gemäß § 546 Abs. 1 BGB i. V. m. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beweisaufnahme habe
ergeben, dass der Beteiligte zu 2) am 11. und 14. Januar 2004 die beschriebenen Zettel
entweder aus seiner Wohnung in den Hof geworfen oder dies geduldet habe. Das Werfen der
Zettel sei entgegen dem Urteil im Vorprozess nicht von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Bei dem
Satz „Mieter wehren sich erfolgreich“ handele es sich um eine klare Kampfansage, mit der
Kaufinteressenten hätten verprellt werden und der Beschwerdeführerin der Verkauf des
Grundstücks habe unmöglich gemacht oder erschwert werden sollen. Ob Interessenten
tatsächlich Abstand genommen hätten, könne dahingestellt bleiben.
6 Der Beteiligte zu 2) legte Berufung ein. Das Landgericht, das mit
Versäumnisurteil vom 12. Juli 2005 die Räumungsklage unter Aufhebung des
amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen hatte, hielt das Versäumnisurteil auf den Einspruch
der Beschwerdeführerin hin mit Urteil vom 2. Dezember 2005 aufrecht. Zum Räumungsantrag
führte es aus: Ein Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB sei
aufgrund der dem Beteiligten zu 2) im Kündigungsschreiben vom 23. Januar 2004
vorgeworfenen Handlungen nicht gegeben. Allein das behauptete Herabwerfen von Zetteln
mit dem Aufdruck „www.….de“ und „Mieter wehren sich erfolgreich“ stelle keine
erhebliche Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Die dadurch
eingetretene Verschmutzung des Innenhofes sei angesichts der Anzahl der Zettel nur
geringfügig und stelle auch im Wiederholungsfall keine erhebliche, eine fristlose
Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar. Auch der Umstand, dass die Zettel
jeweils zu einer Zeit herunter geworfen worden seien, als sich Kaufinteressenten auf dem
Hof befanden hätten, ändere daran nichts. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass durch
die Menge der Zettel oder die Art des Herabwerfens eine Herabwürdigung der auf dem Hof
befindlichen Personen erfolgt sei. Schließlich stelle der auf dem Wurfzettel enthaltene
Hinweis auf die Internetseite www.….de mit dem Zusatz „Mieter wehren sich erfolgreich“
keine Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Denn die damit
beabsichtigte Inkenntnissetzung der Kaufinteressenten von dem schwelenden Konflikt
zwischen den „alten“ Mietern und der Eigentümerseite stelle keine Pflichtverletzung des
Mieters dar. Es bleibe dem Mieter auch unter Berücksichtigung der sich aus dem
Mietverhältnis ergebenden besonderen Verpflichtungen unbenommen, sich kritisch in der
Öffentlichkeit mit dem Vorhaben des Vermieters in bezug auf die Mietsache zu äußern.
Schließlich stelle auch der Verweis auf die Internetseite allein wegen ihres Inhalts
keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Der Inhalt der Internetseite und damit
auch ein bewusster und gezielter Hinweis auf sie könnte allenfalls dann eine fristlose
Kündigung rechtfertigen, wenn die Internetseite über das Recht auf freie
Meinungsäußerung aus Art. 5 GG hinausgehend auch eine Schmähkritik der jeweiligen
Eigentümer bzw. der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen enthalte. Das Recht zur
freien Meinungsäußerung werde nicht von vornherein etwa für Mieter gegenüber dem
Vermieter eingeschränkt. Wie sowohl Landgericht als auch Kammergericht in einem
diesbezüglich von der Rechtsvorgängerin geführten Rechtsstreit gegen den die
Internetseite Verantwortenden entschieden haben, müssten sich die Eigentümer eine
kritische, auch öffentliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorhaben gefallen lassen,
solange – wie hier – keine Überschreitung der Grenze zur Schmähkritik vorliege. Auch sei
nicht erkennbar, dass mit der Internetseite allein versucht werde, die geschäftlichen
Interessen der Eigentümer zu schädigen.
7 Die von der Beschwerdeführerin unter dem 28. Dezember 2005 erhobene Rüge
der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 321 a ZPO wies das Landgericht mit Beschluss
vom 7. Februar 2006 zurück.
8 2. Mit ihrer gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Ansicht des
Landgerichts, das Verhalten des Beteiligten zu 2) unterfalle dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG / Art. 14 Abs. 1 VvB, treffe nicht zu. Eine Meinungsäußerung des Beteiligten
zu 2) liege nicht vor. Ihm gehe es nur darum, die Beschwerdeführerin zu schädigen, was
auch das Zusammenwirken der Mieter zeige. Unabhängig davon habe das Landgericht den
Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG / Art. 14 VvB zu weit ausgedehnt, indem es das
Verhalten des Beteiligten zu 2) als erlaubt angesehen habe, weil es keine Herabwürdigung
der im Hof befindlichen Personen beinhalte. Das Landgericht habe offensichtlich die
Zulässigkeit der Zettelwürfe davon abhängig gemacht, welchen Inhalt die dort angegebene
Homepage habe. Dies sei nicht richtig. Das Gericht hätte sich auch mit der Art und Weise
der Meinungsäußerung auseinandersetzen und beachten müssen, dass die Meinungsäußerung im
Hinblick auf die Wahl der Mittel verhältnismäßig sein müsse. Art. 5 Abs. 1 GG / Art.14
Abs. 1 VvB decke nur den Einsatz von Mitteln, die zur Durchsetzung des eigenen
Standpunkts in der geistigen Auseinandersetzung verhältnismäßig seien. Das Werfen der
Zettel verlasse den Boden sachlicher Kritik und führe außerdem zur Verschmutzung des
Hausgrundstücks. Die Mieter hätten mildere Mittel wählen können; so hätten sie ihr
Anliegen – wie bereits geschehen - in den Medien darstellen können. Es bestehe keine
„Waffengleichheit“; die Beschwerdeführerin müsse es hinnehmen, dass sämtliche „alten“
Mieter sorglos Zettel auslegen könnten. Sie selbst könne nicht in entsprechender Art und
Weise hierauf reagieren. Außerdem habe das Landgericht die Interessen der Beteiligten
nicht abgewogen und dem Vermarktungsinteresse der Beschwerdeführerin keinen
schützenswerten Stellenwert beigemessen. Es sei auch nicht darauf eingegangen, dass das
Herabwerfen der Zettel keinen Einzelfall dargestellt habe.
9 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
II.
10 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist bei sachgerechter Würdigung ihrer
Begründung trotz des weitergehenden – z.B. auch gegen das der Räumungsklage stattgebende
Urteil des Amtsgerichts Schöneberg gerichteten – Antrags allein die Abweisung des
Räumungsantrags der Beschwerdeführerin durch das Landgericht Berlin. Weiterhin greift
sie die Entscheidung des Landgerichts, wie ebenfalls aus der Begründung der
Verfassungsbeschwerde hervorgeht, nur insoweit an, als die Räumungsklage darauf gestützt
war, der Beteiligte zu 2) habe aus dem Fenster seiner Wohnung Zettel mit der Aufschrift
„Schaustelle …str. …, www.….de, Mieter wehren sich erfolgreich!“ in den Hof des Hauses
geworfen, während sich dort Interessenten für den Kauf einer Wohnung in dem genannten
Haus aufhielten, oder das Hinabwerfen der Zettel geduldet (Kündigung vom 23. Januar
2004).
11 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
12 1. Sie ist unzulässig, soweit mit ihr die Verletzung von Art. 15 Abs. 1
VvB (Anspruch auf rechtliches Gehör) gerügt wird. Die Beschwerdeführerin legt insoweit
nicht in einer den Anforderungen der § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG entsprechenden Weise
dar, worin die Grundrechtsverletzung bestehen soll. Die sinngemäß erhobene Rüge, das
Landgericht habe rechtliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, auf die es für die
Entscheidung des Rechtsstreits angekommen sei, zielt auf die Anwendung des materiellen
Rechts, insbesondere der betroffenen Grundrechte, ab und beinhaltet keinen Verstoß gegen
Art. 15 Abs. 1 VvB. Ein solcher kann zwar auch dann vorliegen, wenn das Gericht
Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht
(vgl. Beschluss vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116>). Das
Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen aber nicht mit jedem Einzelvorbringen
auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das Vorbringen
der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Art. 15 Abs. 1 VvB ist nur dann
verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen oder Rechtsausführungen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht in Erwägung gezogen wurden (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1997 – VerfGH
34/97 – LVerfGE 6, 80 <82>). Dass dies hier der Fall ist, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Sie gibt keine besonderen Umstände an, welche die
Vermutung widerlegen, dass das Landgericht die von ihr vorgebrachten Argumente gesehen
und gewürdigt hat. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
13 2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus
Art. 23 Abs. 1 VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet .
14 a) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit entgegen der Ansicht des
Beteiligten zu 2) zulässig und entspricht insbesondere dem Begründungserfordernis in § 50 VerfGHG. Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich, in ihrem Recht aus Art. 23 VvB
verletzt zu sein. Sie stellt den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend dar
und trägt rechtliche Gesichtspunkte vor, aus denen sie herleitet, dass die Entscheidung
des Landgerichts sie in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt.
15 b) In der Sache hat die Rüge indes keinen Erfolg. Die Abweisung der auf
das Kündigungsschreiben vom 23. Januar 2004 gestützten Räumungsklage gegen den
Beteiligten zu 2) durch das Landgericht Berlin verletzt das Eigentumsrecht der
Beschwerdeführerin nicht.
16 aa) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits zur sog. Verwertungskündigung
(§ 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F.) entschieden hat (Beschluss vom 18. Juli 2006 – VerfGH
17/04 – juris Rn. 43/44; für das Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 <92>), müssen die
Gerichte bei der Auslegung der mietrechtlichen Kündigungstatbestände die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen wahren und die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger
Grundlagen zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die
den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige
Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Die Belange von Vermieter und Mieter sind angemessen
zu berücksichtigen, gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu
bringen (VerfGH a. a. O., für das Bundesrecht: BVerfGE 68, 361 <372>; 89, 1
<9>). Die Auslegung des einfachen Rechts bleibt auch hier Sache der zuständigen
Fachgerichte und ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich,
als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anwendung von Grundrechten in Rede
steht. Demgemäß liegt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 VvB erst vor, wenn die Auslegung
des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere ihres Schutzbereichs
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem
Gewicht sind (VerfGH a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 <93>). Hiervon
ist nicht bereits dann auszugehen, wenn ein Verfassungsartikel, in dem das betreffende
Grundrecht niedergelegt ist, nicht genannt wird oder das grundrechtlich geschützte
Interesse einer Seite nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. VerfGH a.a.O., Rn.46). Dies
gilt jedenfalls dann, wenn die anzuwendende Bestimmung (hier: der mietrechtliche
Kündigungstatbestand) die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden
Interessen selbst vorschreibt (vgl. VerfGH a. a. O., für das Bundesrecht: BVerfGE 79,
283 <290>; 79, 292 <303>). Auch liegt ein Verfassungsverstoß nicht bereits
dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender
Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (vgl.
für das Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 <148>) oder wenn die rechtliche Bewertung
eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht
zwingend erscheint (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 <11>). Nur in Fällen,
in denen die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt (vgl. für das
Bundesrecht: BVerfG a. a. O.) oder vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige
Argumente übergangen werden(vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 <291>,
NJW-RR 1999, 1097 <1098>) oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts
beiseite geschoben wird (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 <10>), ist von
einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen.
17 Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsgerichtliche Überprüfung
von Gerichtsurteilen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der
Fortsetzung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB) zum Gegenstand haben. Auch hier
fordert das Gesetz eine Abwägung der widerstreitenden Vermieter- und Mieterinteressen.
Soweit eine solche Kündigung auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruht, muss das
Zivilgericht namentlich prüfen, ob das den Anlass der Kündigung bietende Verhalten des
Mieters grundrechtlich geschützt ist und, wenn ja, ob dem höherrangige Rechte des
Vermieters – insbesondere sein Eigentumsgrundrecht - entgegenstehen.
18 bb) Gemessen daran hat das Landgericht bei der Anwendung der im
Ausgangsverfahren streitentscheidenden Generalklausel des § 543 Abs.1 BGB und
insbesondere bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „wichtiger Grund“ (Satz 1) und
„beiderseitige Interessen“ (Satz 2) den grundrechtlichen Wertmaßstäben Rechnung
getragen. Das Urteil des Landgerichts lässt keine Fehler erkennen, die auf grundsätzlich
unrichtiger Anschauung von Bedeutung und Umfang der Grundrechte der Parteien des
Ausgangsrechtsstreits beruhen.
19 (1) Zutreffend geht das landgerichtliche Urteil davon aus, dass das den
Kündigungsgrund bildende Verhalten des Beteiligten zu 2) als Meinungsäußerung den Schutz
des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 14 Abs. 1 VvB) genießt.
20 Der Begriff der Meinungsäußerung ist weit zu verstehen und umfasst sowohl
Werturteile als auch dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptungen (vgl. für das
Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 <9>). Meinungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob
eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist oder ob sie von
anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. für das
Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 <7>). Das Grundrecht schützt auch Meinungsäußerungen,
die auf das Verhalten von Privatpersonen abzielen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 7,
198 <212>). Nicht nur der Inhalt, auch Form sowie Art und Weise einer
Meinungsäußerung sind grundrechtlich geschützt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 76,
171 <192>). Der Äußernde darf diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die
größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht, so dass
auch polemische oder verletzende Äußerungen nicht von vornherein dem Schutzbereich des
Grundrechts entzogen sind (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 <289>).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss bei einer Meinungsäußerung auch
nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dieser betrifft allein
staatliches Handeln, nicht aber die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Einzelnen.
Die Grenzen zulässiger freier Meinungsäußerung werden erst überschritten, wenn durch sie
höherrangige Rechte Dritter verletzt würden (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198
<210>). Diese Grundsätze hat das Landgericht im angegriffenen Urteil nicht
verkannt.
21 Die Auffassung des Landgerichts, dass das behauptete Verhalten des
Beteiligten zu 2) eine durch Art. 14 Abs. 1 VvB geschützte Meinungsäußerung darstellt,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussagen auf den inkriminierten
Zetteln „Mieter wehren sich erfolgreich“ und „www.….de“ stellen – zum Teil mit einer
Wertung verbundene - Tatsachenbehauptungen dar. Die erste zitierte Wendung besagt in
knapper Form, dass es Auseinandersetzungen zwischen der Vermieterseite und Mietern des
Hauses gab, welche die Mieter jedenfalls teilweise für sich entscheiden konnten. Die
zweite Wendung informiert darüber, dass es eine Internetseite gibt, die sich mit dem
Haus beschäftigt. Der Passus „Schaustelle Berlin“ lässt erkennen, dass der Verfasser der
Zettel über die Auseinandersetzungen zwischen Vermieterin und Mietern hinaus ein
politisches oder gesellschaftliches Anliegen verfolgt. Dass der Beteiligte zu 2) nach
der Behauptung der Beschwerdeführerin die Zettel aus dem Fenster geworfen oder dies
geduldet hat, so dass diese auf die im Hof befindlichen Personen herabfielen, ist Teil
der Meinungsäußerung. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es handele sich nicht um eine
grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, weil es dem Beteiligten zu 2) allein darum
gehe, die Beschwerdeführerin zu schädigen, verfängt nicht. Eine Meinungsäußerung ist
nicht Selbstzweck, sondern verfolgt stets einen Zweck. Dass dieser mit den
wirtschaftlichen Interessen eines anderen in Konflikt steht, mag für die rechtliche
Zulässigkeit einer Aussage wesentlich sein, nicht aber für deren Eigenschaft als
Meinungsäußerung.
22 (2) Das Landgericht hat auch die Schranken des Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin verkannt.
23 (a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zugute
kommende Eigentumsgarantie gemäß Art. 23 Abs. 1 VvB.
24 Das Verhalten des Beteiligten zu 2) – unterstellt, er hat die Zettel mit
dem beschriebenen Inhalt aus dem Fenster geworfen oder dies geduldet – berührte
allerdings die durch das Eigentumsgrundrecht geschützten Interessen der
Beschwerdeführerin. Denn die Zettel wurden zu einem Zeitpunkt aus dem Fenster geworfen,
als sich Kaufinteressenten im Hof befanden. Damit wurde erkennbar das Ziel verfolgt, die
Kaufinteressenten über die im Hause bestehenden Konflikte zu informieren, und zugleich
beabsichtigt oder in Kauf genommen, dass sie dadurch vom Kauf einer Wohnung abgehalten
werden. Dies tangiert das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin, das auch deren
Befugnis umfasst, über ihr (Wohnungs-)Eigentum frei zu verfügen, insbesondere es zu
verkaufen. Grundrechtsschutz besteht nicht nur hinsichtlich der generellen
Veräußerungsmöglichkeit, sondern auch gegen konkrete Beeinträchtigungen derselben (vgl.
für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 <290>). Chancen und Verdienstmöglichkeiten
sind nur dann nicht geschützt, wenn sie in der Zukunft liegen (vgl. für das Bundesrecht:
BVerfGE 95, 173 <187 f.> m. w. N.), wohl aber dann, wenn es um die beabsichtigte
Verwertung bereits erworbenen Eigentums durch Veräußerung geht.
25 Ferner hat der Beteiligte zu 2) durch das Herabwerfen der Zettel nach der
Behauptung der Beschwerdeführerin den Hof des Hauses verschmutzt. Auch dies berührt die
Eigentumsposition des Grundstückseigentümers.
26 Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht die der
Beschwerdeführerin zugute kommende Eigentumsgarantie verkannt hat. Das angegriffene
Urteil legt dar (S. 5 des Entscheidungsabdrucks), dass die umstrittene Aktion des
Beteiligten zu 2) dazu gedient habe, Kaufinteressenten von dem schwelenden Konflikt
zwischen den „alten“ Mietern des Grundstücks und der Eigentümerseite in Kenntnis zu
setzen, und kommt zu dem Schluss, dass dies keine Pflichtverletzung des Beteiligten zu
2) darstelle. Diese knappe Erwägung zeigt hinreichend, dass das Landgericht den Bezug
der Meinungsäußerung des Beteiligten zu 2) zur beabsichtigten Veräußerung von Wohnungen
erkannt und gewürdigt hat. Die Wertung der Beschwerdeführerin, dem Beteiligten zu 2) sei
es ausschließlich um eine Schädigung der Beschwerdeführerin gegangen, hat sich das
Landgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht zu eigen gemacht.
Auch dagegen, dass das Landgericht die Verschmutzung des Hofs durch die herabgeworfenen
Zettel als geringfügig und eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigend bewertet,
bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
27 (b) Die im Vordergrund der Würdigung des Verhaltens des Beteiligten zu 2)
im angegriffenen Urteil liegende Einschätzung, dass das Herabwerfen von Zetteln die im
Hof befindlichen Personen nicht herabsetze, verkennt auch nicht zu Lasten der
Beschwerdeführerin das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die durch dieses
gezogenen Grenzen der Meinungsfreiheit. Das Herabwerfen der Zettel diente aus objektiver
Sicht nicht dazu, die im Hof des Hauses befindlichen Kaufinteressenten in ihrer Ehre zu
treffen oder lächerlich zu machen. Vielmehr ging es darum, die mit den Zetteln
verbundene Botschaft ihren Adressaten buchstäblich nahe zu bringen.
Persönlichkeitsrechte der Adressaten, auf die sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht
berufen könnte, werden durch die diesbezügliche Würdigung des Landgerichts nicht
tangiert.
28 (c) Das Landgericht hat schließlich auch nicht verkannt, dass bei
Anwendung des § 543 Abs. 1 BGB die grundrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten
gegeneinander abzuwägen sind. Das Gericht hat – wie dargelegt - die von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gesichtspunkte wiedergegeben und als nicht
durchgreifend verworfen. Es hat seine Abwägung innerhalb der Prüfung vorgenommen, ob der
Beteiligte zu 2) seine mietvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Das in der
Verneinung einer erheblichen Pflichtverletzung liegende Abwägungsergebnis ist gemessen
an dem eingangs dargelegten Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden, zumal der Beteiligte zu
2) den Verkauf von Wohnungen nicht verhindern, sondern allenfalls angebahnte
Verhandlungen aus der Sicht der Beschwerdeführerin störend beeinflussen kann. Es liegt
in ihrer Hand, Art und Dimension der bestehenden Konflikte gegenüber Kaufinteressenten
aus ihrer Sicht klarzustellen und damit mögliche, aus Aktionen des Beteiligten zu 2)
herrührende Bedenken zu zerstreuen. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht die
Zulässigkeit der Zettelwürfe vom Inhalt der auf ihnen erwähnten Homepage abhängig
gemacht hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Passus „www..de“ mit dem Zusatz
„Mieter wehren sich erfolgreich“ aus verschiedenen Gründen eine Kündigung nicht
rechtfertige, u. a. weil der Inhalt der Internetseite nach vorangegangenen
Gerichtsentscheidungen nicht zu beanstanden sei. Dass dies nicht zutrifft, wird mit der
Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt. Schließlich kann auch aus dem von
der Beschwerdeführerin herangezogenen Gesichtspunkt der „Waffengleichheit zwischen
Vermieter und Mieter“ ein Grundrechtsverstoß nicht hergeleitet werden. Hierauf kommt es
bei der gebotenen Interessenabwägung nicht an.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
30 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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