KG Berlin 4. Strafsenat — 4 Ws 92/13, 4 Ws 92/13 - 161 AR 25/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-29
Aktenzeichen: 4 Ws 92/13, 4 Ws 92/13 - 161 AR 25/13
ECLI: ECLI:DE:KG:2013:0729.4WS92.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 112 StPO, § 116 StPO, § 120 StPO, Art 5 Abs 3 MRK, Art 2 Abs 1 GG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung durch das Tatgericht unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Die Anforderungen an die Darlegungspflicht des erkennenden Gerichts dürfen hierbei nicht überspannt werden. Es ist kein Zwischenverfahren dergestalt durchzuführen, dass sich das Tatgericht zum Inhalt einzelner Beweiserhebungen erklären müsste; insbesondere besteht keine Verpflichtung des Tatgerichts, seine (vorläufige) Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schon im Haftbeschwerdeverfahren in einer geschlossenen schriftlichen Darstellung - nach Art eines Urteils - darlegen zu müssen.(Rn.8)
-
Bei der Prognoseentscheidung über das Vorliegen von Fluchtgefahr ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Das Verhalten des Angeklagten im Verlauf einer Haftverschonung ist im Rahmen dieser Prognoseentscheidung zu berücksichtigen; die Frage eines Vertrauensschutzes für den Angeklagten ist dabei nicht maßgeblich.(Rn.12)
-
Für die Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen kommt es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit oder ein Verschulden der staatlichen Organe nicht an. Steht der bestmöglichen Verfahrenförderung die gegebene Ausstattung der Justiz mit personellen und sächlichen Mitteln entgegen, wirkt sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten aus.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 12. Juni 2013, (502) 241 Js 987/12 KLs (39/12)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss
des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse
Berlin zur Last.
Gründe
1 Dem Angeklagten wird unter anderem gewerbs- und bandenmäßiger
Betrug in 15 Fällen zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten der
Tatvorwürfe nimmt der Senat auf die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Berlin vom 4. Dezember 2012 Bezug, wegen des
Verfahrensgangs auf seine Beschlüsse vom 29. November 2012 –
4 Ws 112-113/12 – und vom 25. Januar 2013 – [4] 161 HEs
1/13 [1/13] –. Die Hauptverhandlung hat plangemäß am 8. März
2013 begonnen, ist bislang bis zum 25. Juli 2013 an insgesamt 19
Tagen durchgeführt worden und dauert weiterhin an.
2 Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 hat die Strafkammer den
Angeklagten vom weiteren Vollzug der am 18. Juli 2012 begonnenen
Untersuchungshaft verschont, wobei sie unter zusammenfassender
Darlegung des bis zum 13. Verhandlungstag am 4. Juni 2013
gewonnenen Beweisergebnisses angenommen hat, dass hinsichtlich der
Fälle 1 bis 6, 9 bis 11 und 14 bis 16 der Anklageschrift kein
dringender Tatverdacht mehr anzunehmen sei. Sie hat in Bezug auf
die bewusste Einbindung des Angeklagten in das betrügerische
Vertriebsmodell eine zeitliche Differenzierung dahin vorgenommen,
dass dringende Gründe für die Annahme, der Angeklagte habe die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Anklagevorwürfe (auch) in
subjektiver Sicht erfüllt, bei vorläufiger Würdigung des
Beweisergebnisses nur für die zeitlich letzten vier Fälle der
Anklage zu bejahen seien. Das Landgericht hat dem Angeklagten
auferlegt, seinen Reisepass und Personalausweis zu den Akten zu
geben und sich dreimal wöchentlich bei der für seinen künftigen
Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
3 Die Staatsanwaltschaft hatte vor der Kammerentscheidung in ihrer
Stellungnahme vom 5. Juni 2013 zu dem Haftbefehlsaufhebungsantrag
der Verteidigung vom 4. Juni 2013 die Ansicht vertreten, der
Angeklagte sei nach wie vor im Sinne der gesamten Anklagevorwürfe
dringend tatverdächtig und habe selbst bei Wegfall der
bandenmäßigen Begehungsweise eine Gesamtfreiheitsstrafe zu
erwarten, die weit über „der Fünf-Jahres-Grenze“ liege.
Die bisherige Terminierung sei nicht zu beanstanden, sodass die
weitere Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig sei. Gegen
den Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2013 hat die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tage Beschwerde
eingelegt. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung des Haftverschonungsbeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO
hat das Landgericht abgelehnt. Der Angeklagte ist am 12. Juni 2013
nach Abgabe seiner Personalpapiere entlassen worden. Er hat unter
der im Rubrum genannten Anschrift neuen Wohnsitz genommen und kommt
seither der ihm erteilten Meldeauflage nach. Zu den seit der
Haftverschonung absolvierten Hauptverhandlungsterminen am 24., 25.
und 28. Juni sowie 22., 23. und 25. Juli 2013 ist er
erschienen.
4 Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer am 3. Juli 2013 beim
Landgericht eingegangenen Beschwerdebegründung im Wesentlichen
geltend, die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das
Landgericht sei unzutreffend; der Beschluss der Kammer sei zur
Beweissituation „lückenhaft und teilweise in sich
unschlüssig“. Hinsichtlich welcher Anklagevorwürfe die
Anklagebehörde in welcher Weise eine abweichende Bewertung des
bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme vornehmen will, wird
indessen nicht ganz deutlich. Wiederholt hat die Staatsanwaltschaft
in ihrer Beschwerdebegründung angenommen, dringender Tatverdacht
sei „entgegen der Auffassung des Landgerichts“ auch in
Bezug auf die Fälle 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 16 der Anklageschrift
gegeben, wozu festzustellen wäre, dass die Ansicht des Landgerichts
bezüglich der Fälle 12 und 13 gar nicht abweicht. Zudem heißt es in
der Beschwerdebegründung ohne Differenzierung und Klarstellung, es
sei „eine dringende Verdachtslage“ dafür gegeben, dass
der Angeklagte auch in jenen Fällen Täter oder Teilnehmer
(Hervorhebung durch den Senat) „von banden- und
gewerbsmäßigen Betrugstaten durch den Verurteilten Klug und
seine(r) Mitarbeiter ist.“ An anderer Stelle der
Beschwerdebegründung hat die Staatsanwaltschaft demgegenüber
zugrunde gelegt, die Kammer habe in den Fällen 1 bis 6, 9 bis 11
sowie 14 bis 16 der Anklageschrift den Haftbefehl des Amtsgerichts
Tiergarten aufgehoben. Letzteres ist, ohne dass es darauf im
Ergebnis ankäme, zwar hinsichtlich der in Rede stehenden Fälle, im
Übrigen aber nicht richtig. Denn die Kammer hat in den genannten
Fällen zwar das Bestehen des dringenden Tatverdachts verneint; eine
Aufhebung des Haftbefehls kam in den Fällen 15 und 16 der Anklage
aber nicht in Betracht und ist demgemäß nicht erfolgt, weil sich
der Haftbefehl auf diese Fälle gar nicht bezog. Sollten sich die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft indessen – entgegen dem
Wortlaut ihrer Stellungnahme – auf die Fälle 15 und 16 des
Haftbefehls beziehen, träfen sie ebenfalls nicht zu, da
diese beiden Fälle (als Fälle 12 und 13 der Anklage) von der
Verneinung des dringenden Tatverdachts und Aufhebung des
Haftbefehls gerade nicht betroffen sind. Ungeachtet dieser
Unklarheiten hat die Staatsanwaltschaft an anderer Stelle ihrer
Beschwerdebegründung nunmehr ausdrücklich erklärt, ihrerseits sei
hinsichtlich der Fälle 7 und 10 kein dringender Tatverdacht mehr
anzunehmen (Bl. 121 Bd. 30). Der Senat kann diese Auffassung nicht
überprüfen, weil sie ohne Begründung geblieben ist. Festzustellen
ist hierzu, dass das Landgericht im Fall 7 der Anklage den
dringenden Tatverdacht weiterhin bejaht und dies begründet hat.
5 Die Strafkammer hat der Beschwerde am 4. Juli 2013 mit
ausführlicher Begründung nicht abgeholfen.
6 Das zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das dem Senat
am 17. Juli 2013 zugeleitet worden ist, hat – auch in
Anbetracht der vom Senat eingeholten ergänzenden Ausführungen des
Landgerichts zum Verfahrensgang und des Vortrags des Angeklagten
betreffend die Aufnahme einer Arbeit zum 17. Juni 2013, wozu sich
die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 26. Juli
2013 erklärt hat, – in der Sache keinen Erfolg.
7 1. Soweit die Beschwerdeführerin vom Senat verlangt, unter
Zugrundelegung ihrer Wahrnehmung und Darstellung sowie Bewertung
des bis zum 4. Juni 2013 gewonnenen Beweisergebnisses, insbesondere
auch ihrer (begründungslosen) Verneinung dringenden Tatverdachts in
den Fällen 7 und 10, den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten
aufzuheben und einen neuen Haftbefehl betreffend die Fälle 1 bis 6,
8, 9 sowie 11 bis 16 der Anklageschrift zu erlassen, kommt diese
Entscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium bei der
vorliegenden Sachlage nicht in Betracht.
8 Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts während einer
laufenden Hauptverhandlung durch das Tatgericht unterliegt im
Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der
Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor
dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren
Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen
sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende
Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht
oder dies nicht der Fall ist. Dessen vorläufige Bewertung des
bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann vom
Beschwerdegericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil
es an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. ausführlich
Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 – 4 Ws 73/09 –
und 8. Februar 2011 – 4 Ws 10/11 –, jeweils m.w.N.).
Ein Fall, in dem das Beschwerdegericht in die Beurteilung des
dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese
durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen könnte, weil
der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich
fehlerhaft ist, da die Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht nicht vertretbar sind, liegt nicht vor. Der Senat hat die
Entscheidung der Kammer, die deren Vorläufigkeit zudem wiederholt
betont hat, deshalb hinzunehmen.
9 Die Staatsanwaltschaft legt ihrem Rechtsmittel lediglich die
eigene, abweichende Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme
zugrunde, was der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Soweit sie bemängelt, die angegriffene Entscheidung sei
unzureichend begründet, ist daran zu erinnern, dass die
Anforderungen an die Darlegungspflicht des erkennenden Gerichts im
Rahmen von Haftentscheidungen nicht überspannt werden dürfen. Bei
einer Verfahrenslage wie vorliegend ist kein Zwischenverfahren
dergestalt durchzuführen, dass sich das Tatgericht zum Inhalt
einzelner Beweiserhebungen erklären müsste; Insbesondere besteht
keine Verpflichtung des Tatgerichts, seine (vorläufige) Würdigung
des gesamten Beweisergebnisses schon im Haftbeschwerdeverfahren in
einer geschlossenen schriftlichen Darstellung – nach Art
eines Urteils – darlegen zu müssen (vgl. Senat aaO). Die
Staatsanwaltschaft Berlin hat in vergleichbaren
Beschwerdeverfahren, in denen – wie häufig – Angeklagte
von der Einschränkung der Überprüfbarkeit gerichtlicher
Haftentscheidungen betroffen waren, soweit ersichtlich noch keine
andere Rechtsauffassung vertreten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt
auch OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593, 594).
10 Die Tatsache, dass die Hauptverhandlung seit der Entscheidung
des Landgerichts bereits an weiteren sechs Verhandlungstagen
stattgefunden und sich dabei auch auf neue, dem Senat nicht
bekannte Beweismittel bezogen hat, tritt noch hinzu.
11 2. Die Entscheidung der Strafkammer, den Angeklagten vom
weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen, ist im
Übrigen auch unter Zugrundelegung der Auffassung der
Staatsanwaltschaft betreffend den dringenden Tatverdacht im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
12 a) Soweit die Beschwerdeführerin auf eine
„Fünf-Jahres-Grenze“ hingewiesen hat, hat sie nicht
erläutert, welche Vorstellungen und Rechtsfolgen sie mit einer
solchen, dem Gesetz und der Rechtsprechung (vgl. etwa Senat StV
2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; dieser
Rechtsprechung folgend u.a. KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011
– 2 Ws 550/11 –, 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11
– und 10. August 2012 – 2 Ws 367/12 –) nicht zu
entnehmenden „Grenze“ verbindet. Bei der
Prognoseentscheidung über das Vorliegen des Haftgrundes der
Fluchtgefahr ist vielmehr jede schematische Beurteilung anhand
genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer
Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein bedeutsamer
Fluchtanreiz bestehe, unzulässig (vgl. Senat aaO).
13 Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die
angeordneten milderen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO ausreichend
sind, die weiterhin bestehende Fluchtgefahr hinreichend
herabzusetzen. Der bisherige Verlauf der Haftverschonung hat die
Einschätzung des Landgerichts bestätigt. Der Angeklagte hat die ihm
erteilten Auflagen erfüllt und an der Hauptverhandlung auch in
Kenntnis der Tatsache weiterhin teilgenommen, dass die
Staatsanwaltschaft die landgerichtliche Entscheidung mit dem Ziel
seiner erneuten Inhaftierung angegriffen hat und die Verurteilung
zu einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe anstrebt. Dieses Verhalten ist
im Rahmen der Prognoseentscheidung, die bei der Beurteilung der
Fluchtgefahr und Eignung milderer Maßnahmen zu treffen ist, zu
berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2012 –
4 Ws 10/12 –; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 3 Ws
507/06 –), ohne dass insoweit die Frage eines
Vertrauensschutzes für den Angeklagten maßgeblich wäre (so aber KG,
Beschluss vom 16. November 2011 – 3 Ws 577/11 –).
14 b) Darüber hinaus ist die Haftverschonung mittlerweile auch aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit veranlasst. Die Hauptverhandlung
ist unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen zu beachtenden
Anforderungen (vgl. nur BVerfG StV 2008, 198) – bei
objektiver Betrachtung, bei der es auf eine wie auch immer geartete
Vorwerfbarkeit oder ein Verschulden nicht ankommt, sondern allein
zu prüfen ist, ob eine Verfahrensverzögerung der Sphäre des Staates
zuzurechnen ist oder nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 673 f.; StV
2006, 703, 704, 705) – nicht in der gebotenen konzentrierten
Form durchgeführt worden.
15 Anfangs war dies allerdings noch der Fall. Der Senat hat die
Fortdauer der Untersuchungshaft im Januar 2013 (auch) mit Blick
darauf angeordnet, dass sich gegen die vorgesehene Gestaltung der
Hauptverhandlung (zehn Hauptverhandlungstage in der Zeit vom 8.
März bis 19. April 2013) keine Bedenken ergaben. In der Zeit danach
kam es jedoch innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu lediglich
sechs Verhandlungstagen, von denen einer nur eine knappe halbe
Stunde und zwei weitere nur zwei Stunden bzw. wenig mehr als zwei
Stunden dauerten und damit die Anforderungen an die gewöhnliche
Verhandlungsdauer (vgl. dazu etwa BVerfG StraFo 2013, 160 m.w.N.)
verfehlten.
16 Zwar war in den Monaten Mai und Juni ein Teil der
Verhandlungspausen durch die Erkrankung eines Gerichtsmitglieds
veranlasst und müssen auch Berufsrichter (wie auch weitere
notwendige Verfahrensbeteiligte) nicht auf ihren Erholungsurlaub,
der hier im Juli zu einer Verhandlungspause von drei Wochen geführt
hat, verzichten. Überdies ist das Bestreben der Strafkammer
erkennbar und anzuerkennen, ungeachtet ihrer Belastung mit weiteren
Verfahren und der überraschenden Konfrontation mit neuen
Beweismitteln durch die Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung in
möglichst konzentrierten Form fortzusetzen, wobei allerdings in der
bereits geplanten Zeit bis zum 19. September 2013 eine
Hauptverhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als einem
ganztägigen Termin in der Woche nur knapp erreicht werden und somit
ein Ausgleich für bereits eingetretene Verzögerungen nicht möglich
sein wird. Soweit es die Belastung des Gerichts mit anderen
umfangreichen Verfahren angeht, die einer bestmöglichen
Verfahrenförderung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG
entgegenstand und -steht, wirkt sich dieser Gesichtspunkt, der
Folge der gegebenen Ausstattung der Justiz mit personellen und
sächlichen Mitteln ist, aber nicht zu Lasten des Angeklagten aus
(vgl. nur BVerfG NJW 2006, 668, 671m.w.N.). Hinzu kommt, dass in
Fällen schon länger andauernder Untersuchungshaft die Anforderungen
an die Verfahrensförderung im Regelfall besonders hoch sind; hier
können schon kleinere Verzögerungen die Annahme eines Verstoßes
gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das hinsichtlich seiner
begrenzenden Wirkung auf die Dauer der Untersuchungshaft zugleich
im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot steht (vgl. BVerfG NJW
2006, 1336, 1337), begründen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2006, 677,
679; StV 2006, 703, 704). In derartigen Fällen ist die Fortdauer
der Untersuchungshaft bei Verzögerungen, die der staatlich
verfassten Gemeinschaft zuzurechnen sind, jedenfalls für
Angeklagte, die nicht ihrerseits durch unangemessenes
Prozessverhalten vermeidbare Verzögerungen verursachen, nicht mehr
vertretbar.
17 Diesen Aspekten hat das Landgericht mit seiner Entscheidung im
Ergebnis Rechnung getragen.
18 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse
zur Last, da sonst niemand dafür haftet.
Permalink