Texte intégral
VG Berlin 5. Kammer — 5 K 283.13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-14
Aktenzeichen: 5 K 283.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:1114.5K283.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, § 5 Abs 1 SoZahlG BE, § 1 Abs 1 BBVLG, § 2 Abs 1 BBVLG, § 1 Abs 3 BBesG BE ... mehr
Orientierungssatz
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Der Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung beinhaltet keine Sachentscheidung.(Rn.13)
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Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs ist für den Urlaubsabgeltungsanspruch auf das gewöhnliche Arbeitsentgelt abzustellen (Vergleiche: EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06 und C-520/06).(Rn.17)
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Die Höhe der finanziellen Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub richtet sich auch im Land Berlin nach der durchschnittlichen Besoldung in den letzten drei Monaten vor der Zurruhesetzung.(Rn.19)
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Werden in diesem Zeitraum vermögenswirksame Leistungen oder die jährliche Sonderzahlung gezahlt, sind sie anspruchserhöhend zu berücksichtigen.(Rn.20)