Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
34 Die Klägerin hat sich auch eine Krankheit zugezogen. Der Krankheitsbegriff des § 52 SGB V ist identisch mit demjenigen des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 2, Stand: 33. Lfg., September 1998, § 52 SGB V Rdnr. 22; Padé, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 52 Rdnr. 10; Höfler, in: Kasseler Kommentar, EL 58 August 2008, § 52 SGB V Rdnr. 4, 20 unter Verweis auf EL 54 Juni 2007, § 27 SGB V Rdnr. 9 ff.; Heberlein, BeckOK SGB V, Stand: 1.6.2013, § 52 Rdnr. 2). Danach ist Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt die Notwendigkeit von Heilbehandlung bzw. Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 3/03 R, juris, Rdnr. 12 = BSGE 93, 252, 252 f.; Urteil vom 30. September 1999 – B 8 KN 9/98 KR R, juris, Rdnr. 14 = BSGE 85, 36, 38; Urteil vom 10. Februar 1993 – 1 RK 14/92, juris, Rdnr. 16 = BSGE 72, 96, 98, jew. m.w.N.).
35 Fraglich ist, ob es sich bereits bei der diagnostizierten Kapselfibrose Grad II bis III nach Baker um eine behandlungsbedürftige Krankheit handelte. Im einschlägigen medizinischen Schrifttum gilt die Kapselfibrose als die häufigste Langzeitkomplikation bei der Verwendung von Brustimplantaten gleich welcher Qualität. Im Rahmen der normalen Wundheilung bildet sich innerhalb von vier bis sechs Wochen um das Implantat als physiologische Reaktion des Körpers auf den Fremdkörper eine dünne Bindegewebsschicht, die als Kapsel bezeichnet wird. Unter idealen Umständen ist diese sehr dünn, behält ihre ursprüngliche Dimension und ist nicht tastbar. In einem multifaktoriellen Geschehen kann allerdings die bindegewebige Kapsel schrumpfen und das Implantat zusammendrücken, sodass eine Verhärtung unterschiedlichen Grades entstehen kann. Nach Baker werden klinisch verschiedene Härterade unterschieden. Grad I bezeichnet eine weiche Brust, bei der das Implantat nicht getastet werden kann. Grad II bedeutet eine schwach tastbare Kapsel, Grad III die deutlich fühl- und sichtbare Verhärtung. Grad IV kennzeichnen zusätzlich auftretende Schmerzen. Die Kapselfibrose wird nicht als Gesundheitsrisiko eingestuft; gleichwohl wird von plastischen Chirurgen die Notwendigkeit einer erneuten Operation mit Entfernung der Bindegewebskapsel gesehen (Gabka/Bohmert, Plastische und Rekonstruktive Chirurgie der Brust, 2. Aufl. 2006, S. 8). Bei der Klägerin wurde eine Kapselfibrose mit Grad II bis III nach Baker diagnostiziert. Da den Grad III eine Verhärtung ohne auftretende Schmerzen kennzeichnet und die Kapselfibrose per se kein Gesundheitsrisiko darstellt, spricht dieser Befund eher nicht für eine Krankheit im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB V, auch wenn in der plastischen Chirurgie als therapeutische Konsequenz die Notwendigkeit einer operativen Entfernung gesehen wird.
36 Dies kann jedoch offen bleiben. Befinden sich nämlich im menschlichen Körper unsachgemäß hergestellte Brustimplantate, die die Gefahr eines Austritts von Industriesilikon bergen, stellt dies wegen der nicht absehbaren Gesundheitsrisiken eine Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne dar. Dies harmoniert mit der Empfehlung des BfArM vom 6. Januar 2012, welches seit Anfang 2012 zu einer generellen Explantation von Implantaten des Herstellers PIP rät. Diese Krankheit hat sich die Klägerin auch zugezogen. Unter „Zuziehen“ versteht man das Setzen einer Ursache für die Erkrankung durch eigenes Handeln (Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 2, Stand: 33. Lfg., September 1998, § 52 SGB V Rdnr. 26), wobei der zurechenbare Entschluss ausreicht, die Maßnahme von einem Dritten vornehmen zu lassen (Reyels, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 110). Zwischen dem Verhalten des Versicherten und der Krankheit muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser Kausalzusammenhang ist – wie auch sonst im Sozialrecht – nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen. Das Handeln muss danach zumindest eine wesentliche Mitursache gewesen sein (vgl. nur BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, juris, Rdnr. 13 ff. = BSGE 96, 196, 199 ff.). Das Einbringen von seinerzeit unerkannt fehlerhaft hergestellten Implantaten durch einen spanischen Arzt beruhte auf dem autonomen und eigenverantwortlichen Entschluss der Klägerin. Für das Setzen einer Ursache durch eigenes Handeln spielt es auch keine Rolle, dass die eingesetzten Implantate von dem französischen Hersteller PIP stammen, weil sich die Klägerin selbst für diese Implantate entschieden hat. Da die Provenienz der Implantate unzweifelhaft ist, besteht ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der Implantation und den von Fachkreisen gesehenen Gesundheitsrisiken, die von den eingesetzten Implantaten ausgehen können. Eine konkurrierende Mitursache ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin war auch an den Kosten zu beteiligen. Kostenbeteiligung bedeutet, dass der Versicherte der Krankenkasse einen Teil der Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser durch die an ihn erbrachten Leistungen entstanden sind (Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 2, Stand: 33. Lfg., September 1998, § 52 SGB V Rdnr. 61). In vollständiger Erfüllung des fortbestehenden Sachleistungsanspruchs (vgl. hierzu nur Zipperer, in: Orlowsky, GKV-Komm., 22. Erg.-Lfg. Oktober 1990, § 52 SGB V Rdnr. 9) hat die Beklagte der Klägerin die Explantation der Implantate gewährt. Ihr sind dadurch Kosten in Höhe von 4.113,46 Euro entstanden. Die Heranziehung der Klägerin zur Kostenbeteiligung war schon deshalb rückwirkend zulässig, weil die exakte Höhe der entstandenen Kosten erst nach Abschluss der Krankenbehandlung feststand (vgl. Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 2, Stand: 33. Lfg., September 1998, § 52 SGB V Rdnr. 62).
37 (b) Somit war die Klägerin in angemessener Höhe an den Kosten der Explantation zu beteiligen. Auch insoweit begegnet die Entscheidung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken.
38 Entgegen einer in der Literatur geäußerten Ansicht handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „in angemessener Höhe“ nicht um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (so aber Lang, in: Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 6; Kruse, in: Hänlein/Kruse/Schuler, SGB V, 4. Auf. 2012, § 52 Rdnr. 10; Reimer/Merold, SGb 2008, 713, 714), sondern um die Einräumung von (Auswahl-)Ermessen. Dies ergibt sich bereits aus der Normstruktur: Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Krankenkasse den Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen. Da sich das Tatbestandsmerkmal „in angemessener Höhe“ auf der Rechtsfolgenseite der Norm findet, handelt es sich um die Einräumung von Ermessen (h.M., vgl. etwa Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Erg.-Lfg. V/08, § 52 Rdnr. 32a; Krauskopf, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand: EL 63 September 2008, § 52 SGB V Rdnr. 12; Reyels, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 127; Teichner/Schröder, MedR 2009, 586, 589; ferner bereits Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 2, Stand: 33. Lfg., September 1998, § 52 SGB V Rdnr. 11 und insb. 64).
39 Das nach § 52 Abs. 2 SGB V eingeräumte Auswahlermessen ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Im Gegensatz zum Vorliegen aller Voraussetzungen der Tatbestandsseite der Norm, die voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, gilt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen ein eingeschränkter gerichtlicher Prüfmaßstab. Das Gericht ist hier darauf beschränkt zu kontrollieren, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Nur Ermessensfehler oder Ermessensmissbrauch können zu einer Aufhebung führen.
40 Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Sie hat bei der Ermessensausübung den Zweck der Ermächtigung im Auge behalten. Es sind weder Ermessensfehler noch eine missbräuchliche Handhabung des Ermessens erkennbar.
41 Die Beklagte hat zunächst in Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) die finanziellen Verhältnisse der Klägerin aufgeklärt. Sie durfte bei der Ermittlung der Jahreseinkünfte 2012 sowohl das der Klägerin als auch das ihrem Kind zufließende Arbeitslosengeld II in tatsächlicher Höhe berücksichtigen. Dies ist sachlich gerechtfertigt, denn der Gesetzgeber hat eine solche Vorgehensweise bei der Ermittlung von Belastungsgrenzen bei der Zuzahlung ausdrücklich angeordnet (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V, vgl. auch Höfler, in: Kasseler Kommentar, EL 58 August 2008, § 52 Rdnr. 18; Carius, in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Leistungsrecht, Lfg. 30 Dezember 2009, Kap. 1.6, S. 30; Schellhorn, in: von Maydell, GK-SGB V, Stand: April 1994, § 52 Rdnr. 16, 20; § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, vgl. Lehnert, in: Jahn/Figge/Wältermann/Wiegand/Menard, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Bearbeitungsstand: 15.11.2010, § 52 SGB V Rdnr. 10). Die Beklagte hat auch die von der Klägerin angegebene Höhe der finanziellen Mittel in Ansatz gebracht. Soweit die Klägerin tatsächlich höhere jährliche Einkünfte hatte, weil sie – was die Beteiligten zum Zeitpunkt der Festsetzung der Eigenbeteiligung noch nicht wissen konnten – ab Ende November 2012 über Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügte, geht dies zu ihren Gunsten und ist daher nicht zu beanstanden.
42 Die Beklagte hat sich bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Eigenbeteiligung schließlich von sachgerechten Kriterien leiten lassen. Es begegnet keinen Bedenken, dass sie in Anlehnung an § 33 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die der Klägerin zumutbare Belastung – ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 Euro und einem Kind – mit 2 % festgelegt hat (vgl. auch § 62 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. SGB V sowie Wolf, SozSich 2012, 110, 112). Nach § 33 Abs. 1 EStG werden zwangsläufig erwachsene außergewöhnliche Belastungen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Diese zumutbare Belastung definiert § 33 Abs. 3 EStG in differenzierter Weise. Der Gesetzgeber verfolgt im Einkommensteuerrecht damit im Wesentlichen das Ziel, gewisse Aufwendungen für die existenzielle Grundsicherung des Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. K. Heger, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, EL 120 August 2013, § 33 EStG Rdnr. 3). Die zumutbare Belastung stellt den Betrag für die existenzielle Grundsicherung dar, der steuerlich nicht privilegiert werden soll. Somit handelt es sich um eine vom Gesetzgeber festgelegte Zumutbarkeitsgrenze, die mit Blick auf die hier interessierende finanzielle Belastbarkeit ohne weiteres auf das Krankenversicherungsrecht übertragen werden durfte. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei sogar um einen besonders geeigneten Anknüpfungspunkt.
43 Die Beklagte hatte Verschuldensaspekte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. Sofern dieser Gesichtspunkt im Schrifttum thematisiert wird (Krauskopf, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand: EL 63 September 2008, § 52 SGB V Rdnr. 12), handelt es sich um eine unbesehene Übertragung von Grundsätzen des strukturell anders gearteten Abs. 1 auf § 52 Abs. 2 SGB V. Es leuchtet nicht ein, weshalb bei autonom gefassten Entschlüssen zu einer Körpermodifikation ein bestimmter, ohnehin kaum praktikabel zu ermittelnder Verschuldensgrad eine Rolle spielen sollte. Vor diesem Hintergrund ist es auch irrelevant, dass die Klägerin offensichtlich ein Opfer krimineller Machenschaften geworden ist. Denn in unerkannt fehlerhaften Prothesen realisiert sich gerade das typische erhöhte Gesundheitsrisiko, welches Schönheitsoperationen generell anhaftet und den Gesetzgeber zu § 52 Abs. 2 SGB V veranlasst hat (Wolf, SozSich 2012, 110, 113). Weitere Aspekte des Einzelfalls, die die Beklagte in ihre Entscheidung hätte einstellen müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Eigenbeteiligung in Höhe von 280,58 Euro steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Explantation ausgelösten Gesamtkosten in Höhe von 4.113,46 Euro. Dieser Betrag stellt sich in der Relation als ausgesprochen moderat dar und bewegt sich nach Meinung der Kammer an der unteren Grenze der Angemessenheit. Damit erweist sich die Ermessensausübung der Beklagten insbesondere auch als verhältnismäßig.
44 Die Beklagte hat das Ermessen auch entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt. Mit § 52 Abs. 2 SGB V verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, von Versicherten die Übernahme von Eigenverantwortung für die Folgen von medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperationen, Piercings und Tätowierungen einzufordern. Da sich Versicherte, die derartige Maßnahmen durchführen lassen, aus eigenem Entschluss gesundheitlichen Risiken aussetzten, hält er es nicht für sachgerecht, diese Risiken durch die Versichertengemeinschaft abzudecken (BT-Drucks. 16/3100, S. 108, Zu Nummer 31). Die Norm konkretisiert damit den bereits in §§ 1 Satz 2, 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V niedergelegten Grundsatz der Eigenverantwortung der Versicherten. Der Grundsatz der Eigenverantwortung stellt eine wesentliche Voraussetzung für das dem Krankenversicherungssystem ebenfalls zugrundeliegende Solidaritätsprinzip (§ 1 Satz 1 SGB V) dar (Rompf, SGb 1997, 105). Mit Blick auf die Kollektivierung vermeidbarer Risiken markiert § 52 Abs. 2 SGB V zugleich auch eine Grenze des Solidaritätsprinzips. Die Norm schützt die Solidargemeinschaft der Versicherten vor unsolidarischem Verhalten einzelner Versicherter. Der Versicherte missbraucht die gesetzliche Risikoausgleichsgemeinschaft, wenn er sie wegen Leistungen in Anspruch nimmt, deren vermeidbare Voraussetzungen er durch die selbstverantwortete Durchführung medizinisch nicht gebotener Maßnahmen mit erheblichem Gesundheitsrisiko selbst geschaffen hat (vgl. Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Erg.-Lfg. XI/12, § 52 Rdnr. 10). Der Versicherte bewegt sich damit bewusst außerhalb des versicherten Risikos. Angesichts des interdependenten Verhältnisses zwischen dem Solidaritätsprinzip und dem Prinzip der Eigenverantwortung bedeutet die Zuweisung von Verantwortung für das eigene Handeln Versicherter nicht einen Einstieg in die Entsolidarisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (so Eberbach, MedR 2008, 325, 333; Reimer/Merold, SGb 2008, 713, 716; Wienke, in: Wienke/Eberbach/Kramer/Janke, Die Verbesserung des Menschen, 2009, S. 169, 175 ff.), sondern erweist sich vielmehr als konsequente Verwirklichung des Autonomieprinzips und unverzichtbares Korrelat des Selbstbestimmungsrechts.
45 Die Klägerin hat sich mit der 2004 durchgeführten Schönheitsoperation aus eigenem Entschluss den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt und sich damit außerhalb der von der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckten Risiken bewegt. Für dieses Verhalten hat ihr die Beklagte in Form des Selbstbehalts die Verantwortung zugewiesen. Zugleich hat die Beklagte aber auch das Solidaritätsprinzip eingelöst, indem sie den Entschluss der Klägerin, die fehlerhaften Implantate entfernen zu lassen, zu jedem Zeitpunkt unterstützte und nicht an der Frage der Eigenbeteiligung scheitern lassen wollte.
46 Die Beklagte hat schließlich die Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, in den angefochtenen Bescheiden benannt (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
48 § 52 SGB V ist als Nachfolgevorschrift von § 192 Reichsversicherungsordnung durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) geschaffen worden und am 1. Januar 1989 in Kraft getreten. Danach konnte die Krankenkasse Versicherte, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen hatten, an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern. Mit Wirkung vom 1. April 2007 wurde Abs. 2 angefügt und der bisherige Gesetzeswortlaut zum Abs. 1 (Art. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007, BGBl. I 378, 386, 471). Die damalige Fassung von § 52 Abs. 2 SGB V lautete noch wie folgt: „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern“. Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurden in Abs. 2 nach dem Wort „indizierte“ die Wörter „Maßnahme wie zum Beispiel eine“ gestrichen (Art. 6 Nr. 7 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008, BGBl. I 874, 899, 906). Diese Änderung sollte der Klarstellung dienen und gewährleisten, dass nur bei Folgen einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder einem Piercing eine Kostenbeteiligung der Versicherten erfolgt (so die amtliche Begründung, BT-Drucks. 16/7439, S. 96, Zu Nummer 7).
49 (a) Mit der derzeit gültigen Fassung des § 52 Abs. 2 SGB V hat der Gesetzgeber eine abschließende Aufzählung bestimmter Maßnahmen zur Optimierung des äußeren Erscheinungsbildes geschaffen (allg. Meinung, a.A. ohne nähere Begründung nur Heberlein, BeckOK SGB V, Stand: 1.6.2013, § 52 Rdnr. 15). Eine analoge Anwendung der Rechtsfolgen auf andere körperliche Eingriffe ist wegen der bewusst geschaffenen gesetzlichen Begrenzung mangels Fehlens einer unbeabsichtigten Lücke im Gesetz sowie des Ausnahmecharakters der Vorschrift ausgeschlossen (vgl. insoweit Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Erg.-Lfg. III/09, § 52 Rdnr. 28j, Erg.-Lfg. XI/12, § 52 Rdnr. 4; Höfler, in: Kasseler Kommentar, EL 58 August 2008, § 52 SGB V Rdnr. 3; Nebendahl, in: Spickhoff, Medizinrecht, § 52 SGB V Rdnr. 17). Ausgehend von diesem Befund wird kritisiert, der Gesetzgeber habe in § 52 Abs. 2 SGB V drei Erscheinungsformen der willkürlichen Veränderung am eigenen Körper aus der Vielzahl der Erscheinungsformen herausgegriffen, ohne deutlich zu machen, weshalb er gerade diese gewählt habe. Eingriffe wie etwa das sog. „cutting“ (Zufügen von Schnittwunden zur Erzielung eines gewünschten Narbenmusters auf der Haut), „branding“ (Einbrennen von Zeichen auf der Haut zur Erzielung eines Brandnarbenmusters) oder „tongue cutting“ (Aufspalten der Zungenspitze zur Herbeiführung einer amphibisch anmutenden Zungenform) würden nicht aufgeführt. Wegen dieser grundlos geschaffenen Diskriminierung sei die Norm verfassungswidrig (so insbesondere Bernzen, MedR 2008, 549, 550 f., 553, nach ihm auch die Definitionen englischsprachiger Begriffe; vgl. ferner Reimer/Merold, SGb 2008, 713, 715; Wienke, in: Wienke/Eberbach/Kramer/Janke, Die Verbesserung des Menschen, 2009, S. 169, 174 f.; Einbecker Empfehlungen der DGMR zu Rechtsfragen der wunscherfüllenden Medizin, MedR 2009, 41; Höfling, ZEFQ 103 <2009>, 286, 291; Prehn, NZS 2010, 260, 264 f.; Eberbach, MedR 2010, 756, 765; Huster, Ethik Med 22 <2010>, 289, 293 = G + S 2012, 23, 25; Reyels, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 113; Lang, in: Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 8; zurückhaltend: Kruse, in: Hänlein/Kruse/Schuler, SGB V, 4. Auf. 2012, § 52 Rdnr. 12).
50 Der Gesetzgeber hat mit dem Herausgreifen der ästhetischen Operation, der Tätowierung und dem Piercing nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Für die in § 52 Abs. 2 SGB V vorgenommene Ungleichbehandlung existiert ein sachlicher Grund (vgl. nur BVerfGE 1, 14, 52; 55, 72, 88; 85, 238, 244 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-, insbesondere des Krankenversicherungsrechts, eine weite Einschätzungsprärogative zukommt (BVerfGE 113, 167, 215; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 3 Rdnr. 54; zur Frage der Kostenverteilung bei wie hier durch sog. Enhancement verursachten Krankheiten auch Merkel/Boer/Fegert/Galert/Hartmann/Nuttin/Rosahl, Intervening in the Brain, 2007, S. 451). Bei der Ordnung der auf diesem Gebiet anzutreffenden Massenerscheinungen kann ein ausreichender Differenzierungsgrund in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten liegen (BVerfGE 17, 1, 23 f.; 26, 265, 275 f.; 71, 146, 157; 103, 310, 319). Der Gesetzgeber handelt nicht bereits dann gleichheitswidrig, wenn er nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung wählt, sondern die Regelung sachlich vertretbar und nicht sachfremd ist (BVerfGE 11, 245, 253 f.). Bei der ästhetischen Operation, der Tätowierung und dem Piercing handelt es sich um die am häufigsten vorkommenden Erscheinungsformen der Körpermodifikation. Andere mögliche Eingriffe stellen – jedenfalls derzeit noch – kleinere Randgruppen dar (vgl. Padé, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 52 Rdnr. 32; Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Erg.-Lfg. III/09, § 52 Rdnr. 2). Den Gesetzgeber trifft mit Blick auf die getroffene Auswahl allenfalls eine Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10, juris, Rdnr. 165), die er jedoch angesichts des bislang verstrichenen Zeitraums seit Einführung des § 52 Abs. 2 SGB V nicht evident verletzt hat. Der Gesetzgeber durfte daher diese drei Phänomene herausgreifen, ohne willkürlich zu handeln (so auch Andreas, ArztR 2012, 145, 152 f.; vgl. zudem Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Erg.-Lfg. III/09, § 52 Rdnr. 11 a.E.).
51 (b) Gleichheitsrechtliche Bedenken werden ferner wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen von § 52 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V geltend gemacht. Während der Krankenkasse nach Abs. 1 sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen eingeräumt ist, handelt es sich bei der Kostenbeteiligung nach Abs. 2 um eine gebundene Entscheidung. Bei einem von der Rechtsordnung durch Strafe bedrohten Verhalten könnten alle Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt werden und im Einzelfall von einer Kostenbeteiligung des Versicherten ganz abgesehen werden, wohingegen im Falle des Verschuldens allein gegen sich selbst, das von der Rechtsordnung im Übrigen nicht sanktioniert werde, diese Möglichkeit nicht gegeben sei. Durch die nicht begründbare Diskrepanz zwischen dem objektiven und dem subjektiven Handlungsunwert von Abs. 1 und der Handlungsintention von Abs. 2 werde der Gleichheitssatz verletzt (Prehn, NZS 2010, 260, 265 f.; Neumann, NJOZ 2008, 4494, 4495; Eberbach, MedR 2010, 756, 765; Padé, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 52 Rdnr. 33; Reyels, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 113; Lang, in: Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl. 2012, § 52 Rdnr. 8 a.E.; Heberlein, BeckOK SGB V, Stand: 1.6.2013, § 52 Rdnr. 22; kritisch auch Waltermann, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 52 SGB V Rdnr. 5).
52 Es liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vor, weil § 52 Abs. 1 SGB V mit Blick auf eine Kostenbeteiligung dem Grunde nach der Krankenkasse ein Entschließungsermessen einräumt, während § 52 Abs. 2 SGB V insoweit eine gebundene Entscheidung vorsieht. Für die unterschiedlichen Rechtsfolgen kann ein sachlicher Grund ins Feld geführt werden. Wenn überhaupt, erscheinen viel eher die Diskrepanzen innerhalb des Abs. 1 problematisch, von denen jedoch nicht auf eine Verfassungswidrigkeit des Abs. 2 geschlossen werden kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 sind viel weiter gefasst. In § 52 Abs. 1 SGB V werden Fälle der gezielten Schädigung der eigenen Gesundheit mit Fällen gleichgesetzt, bei denen die Gesundheit gelegentlich einer Straftat Schaden nimmt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm braucht sich der Vorsatz lediglich auf die Verwirklichung des Strafdelikts, nicht aber auf die Realisierung der Krankheit zu richten (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Erg.-Lfg. III/09, § 52 Rdnr. 24; Krauskopf, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand: EL 63 September 2008, § 52 SGB V Rdnr. 5). Die Bandbreite der Vorsatzformen reicht vom dolus directus 1. Grades bis zum dolus eventualis (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Erg.-Lfg. III/09, § 52 Rdnr. 19; Höfler, in: Kasseler Kommentar, EL 58 August 2008, § 52 SGB V Rdnr. 5a). Hinzu kommt im Falle der zweiten Tatbestandsalternative des Abs. 1 die Vielzahl und Weite der unterschiedlichen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts, deren Verwirklichung ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen darstellen kann. Angesichts des vielgestaltigen Spektrums, das von § 52 Abs. 1 SGB V erfasst wird, ist es sachgerecht, der Krankenkasse auch ein Entschließungsermessen einzuräumen. § 52 Abs. 2 SGB V enthält demgegenüber drei klar abgrenzbare Erscheinungsformen der Körpermodifikation. Daran eine gebundene Entscheidung hinsichtlich des „ob“ der Kostenbeteiligung zu knüpfen, ist sachlich gerechtfertigt (so auch Andreas, ArztR 2012, 145, 153). Da die Krankenkassen die Versicherten auch in § 52 Abs. 2 SGB V nur in angemessener Höhe beteiligen müssen, ist die Norm sowohl hinsichtlich der erfassten Sachverhalte als auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen hinreichend flexibel (BT-Drucks. 17/9213, S. 5; Krüger/Helml, GesR 2011, 584, 585 in Fußnote 8). Art. 3 Abs. 1 GG ist im Übrigen nicht schon dann verletzt, wenn eine andere als die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßiger oder gerechter wäre oder dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung besser entspräche (BVerfGE 11, 245, 253 f.).
53 dd) Da sich die angefochtenen Bescheide insoweit als rechtmäßig erweisen, ist der Zustand, der durch die verfügte und seitens der Klägerin in voller Höhe an die Beklagte ausgekehrte Eigenbeteiligung in Höhe von 280,58 Euro geschaffen worden ist, rechtmäßig. Eine Folgenbeseitigung in Form der Rückerstattung dieses Betrags scheidet aus.
54 b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie für die beidseitige Neubildung der Implantatlager und die beidseitige Neueinbringung von Silikongelimplantaten in Höhe von 4.165,00 Euro aufgewandt hat. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Operationskosten, wie in der Behandlungs- und Honorarvereinbarung vorgesehen, mit dem zu diesem Zweck aufgenommenen Privatkredit bereits vor der vollstationären Aufnahme beglichen hat, da sonst der Eingriff nicht durchgeführt worden wäre. Ohnehin wäre für den Fall, dass die Klägerin die Kosten bislang nicht beglichen hätte, das Begehren als Freistellungsanspruch zu werten, der den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie ein Erstattungsanspruch unterliegt (vgl. nur BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 – B 3 KR 5/03 R, juris, Rdnr. 15 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 5, Rdnr. 8).
55 aa) Grundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Die Norm bestimmt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 22. März 2005 – B 1 KR 3/04 R, juris, Rdnr. 12 = USK 2005-68) besteht für beide Regelungsalternativen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V das strenge Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand und dem Nachteil (Kostenlast bzw. Bestehen einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung) des Versicherten. Haftungsbegründender Umstand ist bei Regelung 1 das Unvermögen der Krankenkasse zur rechtzeitigen Leistung und bei Regelung 2 die rechtswidrige Ablehnung.
56 (1) Angesichts des zeitlichen Intervalls zwischen Antragstellung und Vornahme der operativen Neuimplantation ist im streitgegenständlichen Fall alleine die Regelungsalternative 2 einschlägig. Es ist vorliegend auch unschädlich, dass sich die Klägerin mit der H. Privatkliniken GmbH in ein Krankenhaus begeben hat, das möglicherweise nicht gem. § 108 SGB V zur Behandlung Versicherter zugelassen ist (§§ 27 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Versicherte, denen ihre Krankenkasse rechtswidrig Leistungen verwehrt, sind nicht prinzipiell auf die Selbstbeschaffung der Leistungen bei zugelassenen Leistungserbringern verwiesen. Sie müssen sich nur eine der vorenthaltenen Naturalleistung entsprechende Leistung verschaffen, dies aber von vornherein privatärztlich außerhalb des Leistungssystems (BSG, Urteil vom 11. September 2012 – B 1 KR 3/12 R, juris, Rdnr. 33 = BSGE 111, 289, 297 f.). Die Kammer konnte es offen lassen, ob die Klägerin aufgrund der mit der H. Privatkliniken GmbH abgeschlossenen Behandlungs- und Honorarvereinbarung einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung ausgesetzt war, da der Anspruch aus einem anderen Grund nicht gegeben ist.
57 (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht ein Anspruch auf Kostenerstattung (für die Vergangenheit) nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Therapie zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sachleistung zu erbringen haben (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 5/09 R, juris = SozR 4-2500 § 31 Nr. 15, jew. Rdnr. 19; Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 9/04 R, juris, Rdnr. 11 = USK 2004-111, jew. m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.). Hieran fehlt es. Die Klägerin hat keinen Primäranspruch auf eine beidseitige Neubildung der Implantatlager und eine beidseitige Neueinbringung von Silikongelimplantaten im Rahmen einer vollstationären Krankenhausbehandlung.
59 (a) Die Klägerin war nicht in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt. Der rechtlich relevante Anknüpfungspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist der Zustand nach der Explantation der unsachgemäß hergestellten Implantatkapseleinheiten sowie der Excision randständigen Restdrüsengewebes bzw. Granulations- und Narbengewebes medial, kranial und lateral. Mit der Explantation war zunächst der Zustand vor der erstmaligen Mammaaugmentation wieder hergestellt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass bereits dieser Zustand mit der Beeinträchtigung einer Körperfunktion einherging. Sofern der Bevollmächtigte der Klägerin meint, die notwendige Entfernung impliziere auch die Notwendigkeit des Neueinsetzens von Implantaten, konnte die Kammer dem nicht folgen. Da sich die Klägerin bereits 2004 Implantate aus rein ästhetischen Gründen hat einsetzen lassen, kann für die Einbringung neuer Implantate nichts anderes gelten (vgl. auch SG Koblenz, Urteil vom 18. Mai 2006 – S 11 KR 467/05, juris, Rdnr. 15). Die im Zuge der Explantation durchgeführte Entnahme fibrotischen Materials führte bei der Klägerin zu einem Gewebeverlust. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass dieser Gewebeverlust zur Beeinträchtigung einer Körperfunktion geführt hätte. Die Kammer konnte auch nicht erkennen, dass – wie von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragen – eine Stabilisierung der Brust im Sinne des Ausgleichs einer beeinträchtigten Körperfunktion notwendig gewesen wäre. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und wird auch nicht durch die vorgelegten ärztlichen Dokumente gestützt. Es spricht auch sonst nichts für die Beeinträchtigung einer Körperfunktion. Bei einer ebenfalls mit einem Gewebeverlust unterschiedlichen Ausmaßes einhergehenden Mastektomie dient die Rekonstruktion der Brust, also die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, alleine ästhetischen Zwecken. Es entspricht ferner allgemeiner Lebenserfahrung, dass die weibliche Brust, etwa durch Stillen oder mit zunehmendem Alter, einer „Destabilisierung“ unterliegt. Der Verlust oder die Einschränkung einer Körperfunktion ist damit jedoch nicht verbunden. Eine medizinische Indikation für einen dem entgegenwirkenden chirurgischen Eingriff konnte die Kammer nicht erkennen. Daran ändert auch das ins Feld geführte Alter der Klägerin nichts, zumal sich eine zeitliche Grenze für einen entsprechenden Eingriff ohnehin kaum ziehen lassen dürfte. Zweifelhaft ist auch die Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs, da die vorgetragene Notwendigkeit einer Stabilisierung auch durch das Tragen konfektionierter Damenoberbekleidung ermöglicht wird. Schließlich leuchtet es nicht ein, wie durch eine Mammaaugmentationsplastik eine Körperfunktion der weiblichen Brust – etwa die Fähigkeit zu Stillen – wiederhergestellt werden könnte.
60 (b) Die Klägerin kann einen Sachleistungsanspruch auch nicht auf eine äußerliche Entstellung stützen, welche den Bedarf nach einer operativen Korrektur implantatloser Brüste begründen könnte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Entstellung nicht jede körperliche Anomalität. Vielmehr muss es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit auslöst und damit zugleich erwarten lässt, dass der Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen oder zu vereinsamen droht, sodass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist (BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R, juris, Rdnr. 13 = BSGE 100, 119, 121 m.w.N.). Um eine Auffälligkeit eines solchen Ausmaßes zu erreichen, muss eine beachtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten sein: Es genügt nicht allein ein markantes Gesicht oder generell die ungewöhnliche Ausgestaltung von Organen, etwa die Ausbildung eines sechsten Fingers an einer Hand. Vielmehr muss die körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsordnung im Interesse der Eingliederung behinderter Menschen fordert, dass Nichtbehinderte ihre Wahrnehmung von Behinderung korrigieren müssen. Die Rechtsprechung hat als Beispiele für eine Entstellung z.B. das Fehlen natürlichen Kopfhaares bei einer Frau oder eine Wangenatrophie oder Narben im Lippenbereich angenommen oder erörtert (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 3/03 R, juris, Rdnr. 14 = BSGE 93, 252, 253 f.). Dagegen hat der 1. Senat des BSG bei der Fehlanlage eines Hodens eines männlichen Versicherten eine Entstellung nicht einmal für erörterungswürdig angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 1998 – B 1 KR 18/96 R, juris, Rdnr. 27 = BSGE 82, 158, 163 f.) und eine Entstellung bei fehlender oder wenig ausgeprägter Brustanlage unter Berücksichtigung der außerordentlichen Vielfalt in Form und Größe der weiblichen Brust revisionsrechtlich abgelehnt (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 3/03 R, juris, Rdnr. 14 = BSGE 93, 252, 253 f.).
61 Ob nach der Explantation der unsachgemäß hergestellten Implantatkapseleinheiten sowie der Excision weiteren Brustgewebes eine entstellende Wirkung vorlag, ist nicht nachgewiesen. Dieser Umstand kann im Nachhinein auch nicht mehr festgestellt werden, da unmittelbar nach der Durchführung der genannten Maßnahmen beidseitig die Implantatlager neu gebildet und neue Silikongelimplantate eingebracht wurden. So waren bereits vor Klageerhebung vollendete Tatsachen geschaffen worden. Dieser Umstand geht nach den allgemeinen Regeln der Feststellungs- bzw. Beweislast zu Lasten der Klägerin. Aber selbst wenn man trotz der Rechtsprechung des BSG zur Ablehnung einer Entstellung bei fehlender oder wenig ausgeprägter Brustanlage von einer entstellenden Wirkung zugunsten der Klägerin ausgehen wollte, müsste diese unter Verweis auf den Rechtsgedanken des § 52 Abs. 2 SGB V verneint werden, da sich diese letztlich als Folge der auf autonomem Entschluss beruhenden medizinisch nicht notwendigen Operation erwiese.
62 (c) Die psychische Belastung der Klägerin rechtfertigt ebenfalls keinen operativen Eingriff auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die bislang keine Änderung erfahren hat, können psychische Leiden einen Anspruch auf eine Operation zur Vergrößerung der weiblichen Brüste nicht begründen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 3/03 R, juris, Rdnr. 15 ff. = BSGE 93, 252, 254 ff.; Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R, juris, Rdnr. 16 = BSGE 100, 119, 121 f.; Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 5/10 R, juris = SozR 4-2500 § 27 Nr. 20, jew. Rdnr. 13 f.).
63 Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Das trägt der begrenzten Aufgabenstellung der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung, sich auf gezielte Maßnahmen der Krankheitsbekämpfung zu beschränken. Selbst wenn ein Versicherter hochgradig akute Suizidgefahr geltend macht, kann er regelmäßig lediglich eine spezifische Behandlung etwa mit den Mitteln der Psychiatrie beanspruchen, nicht aber Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R, juris, Rdnr. 17 = BSGE 100, 119, 122 m.w.N.).
64 Nach diesen Grundsätzen sind Operationen am – krankenversicherungsrechtlich gesehen – gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, nicht als „Behandlung“ im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V zu werten, sondern vielmehr der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen. Dies beruht in der Sache vor allem auf den Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb grundsätzlich unsicheren Erfolgsprognose sowie darauf, dass Eingriffe in den gesunden Körper zur mittelbaren Beeinflussung eines psychischen Leidens mit Rücksicht auf die damit verbundenen Risiken besonderer Rechtfertigung bedürfen. Denn damit wird nicht gezielt gegen die eigentliche Krankheit selbst vorgegangen, sondern es soll nur mittelbar die Besserung eines an sich einem anderen Bereich zugehörigen gesundheitlichen Defizits erreicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 3/03 R, juris, Rdnr. 17 = BSGE 93, 252, 255 f. m.w.N.; Urteil vom 19. Februar 2003 – B 1 KR 1/02 R, juris, Rdnr. 12 = BSGE 90, 289, 291 m.w.N.). Das gilt jedenfalls so lange, wie medizinische Kenntnisse zumindest Zweifel an der Erfolgsaussicht von Operationen zur Überwindung einer psychischen Krankheit begründen. Davon, dass nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht mehr Zweifel im dargelegten Sinne bestehen, konnte sich die Kammer im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht überzeugen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R, juris, Rdnr. 18 = BSGE 100, 119, 122; Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 5/10 R, juris = SozR 4-2500 § 27 Nr. 20, jew. Rdnr. 14: Für die Annahme einer wissenschaftlichen Überzeugung von der generellen psychotherapeutischen Eignung chirurgischer Eingriffe besteht kein Anlass). Die Klägerin hätte daher zu Lasten der Beklagten nur eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung beanspruchen können.
65 bb) Da die Klägerin keinen Naturalleistungsanspruch auf eine beidseitige Neubildung der Implantatlager und die beidseitige Neueinbringung von Silikongelimplantaten hat, steht ihr auch kein Anspruch auf Erstattung der durch die entsprechende Versorgung entstandenen Kosten zu.
66 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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