Texte intégral
VG Berlin 5. Kammer — 5 K 163.11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-11
Aktenzeichen: 5 K 163.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:1211.5K163.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 BeamtStG, § 6 Abs 1 HGrG, § 7 Abs 1 BHO, § 7 Abs 1 HO BE, § 58 Abs 4 HSchulG BE ... mehr
Orientierungssatz
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Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darf nur alternativ, nicht kumulativ zu einem Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden.(Rn.38)
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Grobe Fahrlässigkeit ist bei einem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Sorgfaltspflichtverstoß gegeben.(Rn.45)
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Auch unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in der öffentlichen Verwaltung bei der Beurteilung einer angemessenen Vergütung ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet.(Rn.52)