VG Berlin 3. Kammer — 3 K 1044.13 — Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2014-01-03
Aktenzeichen: 3 K 1044.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0103.3K1044.13.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 40 Abs 1 VwGO, § 173 VwGO, § 17a GVG, Art 93 GG
Orientierungssatz
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Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. (Rn.16)
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§ 17a GVG findet keine Anwendung im Falle der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtsweges aufgrund des Vorliegens einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Unvereinbarkeit des
Namensänderungsgesetzes mit dem Grundgesetz.
2 Der Kläger beantragte bereits mehrfach die Änderung seines Vor-
und seines Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz. Zur
Begründung gab er jeweils an, dass ihn sein Vor- und sein Nachname
an die Zeit erinnerten, in der er in der DDR politischer Verfolgung
ausgesetzt gewesen sei, so dass ihm ein psychisches Überwinden
dieser belastenden Erfahrung nicht möglich sei. Gegen die
Ablehnungen seiner Anträge, die jeweils damit begründet wurden,
dass in den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt kein wichtiger
Grund liege, der eine Namensänderung rechtfertige, ging der Kläger
bisher erfolglos mit Widerspruch und Klage vor; derzeit ist
deswegen noch ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Halle (1 A
12/13 HAL) anhängig.
3 Mit seiner am 30. September 2013 eingegangenen Klage begehrt der
Kläger die Feststellung, dass das Namensänderungsgesetz - mit dem
„wichtigen Grund“ als Voraussetzung für eine
Namensänderung - ihn in seinen Grundrechten verletzte.
4 Er ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei, da dem
System verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht entnommen werden
könne, dass die Überprüfung von Rechtssetzungsakten ausgeschlossen
sein solle. Es könne daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
die Feststellung begehrt werden, dass eine Rechtsverordnung gegen
höherrangiges Recht verstoße.
5 Er ist weiter der Auffassung, dass die Klage auch begründet sei.
Der „wichtige Grund“ sei erst in der NS-Zeit zur
Voraussetzung für eine Namensänderung gemacht worden, um es
jüdischen Mitbürgern zu erschweren, durch eine Änderung eines
„typisch jüdischen“ Namens ihre „Herkunft zu
verschleiern“. Bereits die Anwendung dieses aus rassistischen
Motiven geschaffenen Gesetzes verstoße gegen die im Grundgesetz
geschützten Rechte auf Achtung der Menschenwürde und auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit. Diese elementaren Grundrechte, die
so wenig wie möglich einzuschränken seien, um ihr Leerlaufen zu
vermeiden, seien abgesehen davon durch das Namensänderungsgesetz
auch deshalb verletzt, weil mit der Voraussetzung des durch den
Betroffenen nachzuweisenden „wichtigen Grundes“ eine zu
hohe Hürde für eine Namensänderung geschaffen worden sei, die nicht
durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Denn die Funktion
des Namens bestehe primär in der Kennzeichnung des Individuums, die
aber auch nach einer in das Belieben des Namensträgers gestellten
Namensänderung ausreichend gewährleistet werden könne, wie
sonstige, voraussetzungslos zulässige Namensänderungen (z.B. nach
einer Eheschließung oder einer Adoption) zeigten.
6 Der Kläger beantragt,
7 festzustellen, dass das Gesetz über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen ihn in seinen Grundrechten, namentlich
seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und
seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2
Abs. 1 GG verletzt.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei,
da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Rechtswidrigkeit
eines Gesetzes abstrakt festgestellt werden könne. Da der Kläger
bereits ein auf konkreten Rechtsschutz gerichtetes Verfahren führe,
fehle es außerdem am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
11 Die Klage sei aber auch unbegründet, denn es bestünden keine
Zweifel an der Vereinbarkeit des Namensänderungsgesetzes mit
höherrangigem Recht. Das Namensrecht sei vom Grundsatz der
Namenskontinuität geprägt, weshalb eine Namensänderung nicht in das
Belieben des Namensträgers gestellt werden dürfe, sondern nur
ausnahmsweise in Betracht komme. Dem trage der unbestimmte
Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ Rechnung, der in
seiner derzeitigen Ausfüllung durch die Rechtsprechung auch kein
nationalsozialistisches Gedankengut darstelle.
12 Die Beteiligten sind zur Möglichkeit der Entscheidung mittels
Gerichtsbescheid angehört worden. Mit Beschluss vom 20. Dezember
2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den aufgrund
der Übertragung durch die Kammer zuständigen Einzelrichter sowie
gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben
insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
15 Die Klage ist unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg nicht
eröffnet ist und eine Verweisung an das Gericht des eröffneten
Rechtsweges ausscheidet.
16 Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher
Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz einem
anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
17 Vorliegend ist jedoch zum einen eine verfassungsrechtliche
Streitigkeit gegeben. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung
dann vor, wenn die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher
Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden, mithin das
streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht
geprägt ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988, 7 C
115/86, zit. n. juris, m.w.N.). Der Kläger begehrt jedoch die
abstrakte Feststellung der Unvereinbarkeit eines Bundesgesetzes
– des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen (Namensänderungsgesetz) – mit dem Grundgesetz, so
dass eine verfassungsrechtliche Frage den Kern des Rechtsstreits
bildet, bei dem die Beklagte gerade in ihrer Funktion als
gesetzgebendes Verfassungsorgan betroffen wäre. Zum anderen ist für
die Feststellung der Unvereinbarkeit von Bundesgesetzen mit dem
Grundgesetz gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 8a
und Nr.11 BVerfGG ausdrücklich der Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht eröffnet.
18 Die vom Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung in
Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
(Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 BvR 542/02, zit. n. juris)
betrifft die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für eine Klage,
die auf Feststellung der Unvereinbarkeit einer –
untergesetzlichen – Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht
gerichtet ist. Der dieser Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt
ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
19 Eine Verweisung des Verfahrens nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG i.V.m.
§ 173 VwGO an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus, denn diese
Vorschrift findet keine Anwendung im Falle der Nichteröffnung des
Verwaltungsrechtsweges aufgrund des Vorliegens einer
verfassungsrechtlichen Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den
Verfassungsgerichten eröffnet ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage,
§ 40, Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 17. April 2001, 1 K 2733/00,
zit. n. juris, m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 2006, 5 BV
05.1586, zit. n. juris; m.w.N.).
20 Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf
§ 167 VwGOi.V.m.
§§ 708 Nr. 11,
711 S. 1 und S. 2 ZPOi.V.m.
§ 709 S. 2 ZPO.
21 BESCHLUSS
22 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des
Gerichtskostengesetzes auf
23 5.000,00 Euro
24 festgesetzt.
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