VG Berlin 3. Kammer — 3 K 382.13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-08
Aktenzeichen: 3 K 382.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0108.3K382.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 NamÄndG, § 3 Abs 1 NamÄndG
Orientierungssatz
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Die zuständige Behörde darf auf Antrag den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen nur ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (Rn.24)
-
Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund kann sich daraus ergeben, dass ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt, sofern die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages
leistet.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens.
2 Die Klägerin wurde 1986 als Tochter von Frau C... und Herrn H...
geboren und erhielt als nichteheliches Kind zunächst den
Familiennamen ihrer Mutter. Nach der Trennung vom Vater der
Klägerin heiratete deren Mutter 1992 Herrn W... die Klägerin
erhielt daraufhin im Wege der sogenannten Einbenennung dessen
Familiennamen. Im Jahr 1995 trennte sich die Mutter der Klägerin
wieder von ihrem Ehemann.
3 Am 8. Oktober 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihren
Familiennamen in den Familiennamen ihres Vaters, T..., zu ändern.
Zur Begründung gab sie an, dass weder sie noch ihr Vater Einfluss
auf die anlässlich der Heirat ihrer Mutter im Wege der Einbenennung
erfolgte Änderung ihres Familiennamens gehabt hätten. Zu ihrem
Stiefvater habe sie, da er nie Interesse an ihrer Entwicklung
gezeigt habe, keine persönliche bzw. familiäre Bindung aufbauen
können. Seit der Trennung ihrer Mutter von ihrem Stiefvater haben
sie zu diesem keinerlei Kontakt mehr. Im Gegensatz dazu sei ihre
Beziehung zu ihrem leiblichen Vater sehr gut. Dieses Verhältnis
habe ihr Stiefvater jedoch während der Ehe mit ihrer Mutter –
u.a. auch durch die Einbenennung – zu unterbinden versucht.
Sie fühle sich daher ihrer Familie nicht zugehörig, was sie, wie
sich auch aus einem anlässlich der Antragstellung vorgelegten
psychologischen Attest ergebe, sehr belaste. Ihr Wunsch sei es
daher, den Namen ihres Vaters zu führen, um erkennbar zu machen, wo
ihre Wurzeln lägen.
4 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag
ab, da kein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund
erkennbar sei. Insbesondere lasse das von der Klägerin vorgelegte
Attest nicht erkennen, welche persönliche Belastung für die
Klägerin mit der Führung ihres Familiennamens einhergehe.
5 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 widersprach die Klägerin der
ablehnenden Entscheidung und begründete dies damit, dass ihr
Familienname weder ihrer mütterlichen noch ihrer väterlichen
Familienlinie zugeordnet werden könne. Es fehle daher am klaren
Bezug ihres Familiennamens zur leiblichen Familie. Auch handele es
sich bei ihrem Familiennamen um einen sogenannten
„Sammelnamen“, der so häufig existiere, dass er seine
Unterscheidungskraft eingebüßt habe, so dass es in ihrem
persönlichen und beruflichen Umfeld immer wieder zu Verwechslungen
käme.
6 Mit der Klägerin am 11. April 2013 zugestellten
Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 wies der Beklagte den
Widerspruch zurück und gab zur Begründung an, dass die nach der
Heirat ihrer Mutter und ihres Stiefvaters nach bürgerlichem Recht
vollzogene Namensgebung nach öffentlichem Recht nur ausnahmsweise
dann geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund dies
rechtfertige. Ein solcher wichtiger Grund liege jedoch lediglich
dann vor, wenn die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an
der Namensänderung die öffentlichen Interessen, namentlich an der
Aufrechterhaltung des Familiennamens als wichtiges
Identifizierungsmerkmal, überwögen. Dies sei aber vorliegend nach
wie vor nicht erkennbar. Auch wenn der Familienname der Klägerin zu
den Namen gehöre, welche in Deutschland häufiger aufträten, so
fehle es ihm nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Der
Name der Klägerin („S...te...“) könne in seiner
Schreibweise und Aussprache von verwandten Namen (wie z.B.
„S...de...“) unterschieden werden. Dass es dennoch
– wie auch bei anderen, selteneren Namen – zu
Verwechslungen kommen könne, müsse hingenommen werden. Der Wunsch
der Klägerin, den Namen ihres leiblichen Vaters zu führen, um so
ihre emotionale Verbundenheit mit diesem zu dokumentieren, sei zwar
grundsätzlich nachvollziehbar, stelle aber ebenfalls keinen
wichtigen Grund dar, da das von der Klägerin vorgelegte
psychologische Attest nicht in ausreichendem Umfang belege, dass
die bisherige, langjährige Namensführung die Klägerin in ihrer
psychischen Entwicklung gestört habe und mit dieser nach wie vor
nicht hinnehmbare psychischen Belastungen verbunden seien.
7 Mit ihrer am 10. Mai 2013 eingegangenen Klage verfolgt die
Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und
vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Ausgangs- und
Widerspruchsverfahren:
8 Dass es sich bei ihrem Familiennamen um einen Sammelnamen
handele, der die abstrakte Gefahr häufiger Verwechselungen
begründe, was einen die Namensänderung rechtfertigenden Grund
darstelle, ergebe sich zum einen daraus, dass ihr Name
„S...te...“ von dem als Sammelnamen anerkannten
Familiennamen „S...de...“ zwar anhand der Schreib-,
nicht aber anhand der Sprechweise zu unterscheiden sei, denn in
vielen regional geprägten Dialekten würde das „t“ wie
„d“ ausgesprochen. Zum anderen ergebe sich dieser
Umstand daraus, dass in Berlin rund 800 Telefonanschlüsse auf ihren
und gleichklingende Familiennamen angemeldet seien. Im Übrigen
bestehe nicht nur eine abstrakte, sondern sogar eine konkrete
Verwechselungsgefahr, weil bei ihrem Arbeitgeber, der Bundesagentur
für Arbeit, allein über 400 Kolleginnen und Kollegen ebenfalls
ihren Familiennamen führten und es deswegen häufig zu
Verwechselungen im Telefon- und Schriftverkehr komme.
9 Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liege
auch in der seelischen Belastung, die sich daraus ergebe, dass sie
am Familiennamen ihres Stiefvaters festgehalten werde. Diese
Belastung übersteige die erforderliche Erheblichkeitsschwelle, weil
das Verhältnis zu diesem zerrüttet sei. Ihr Familienname erinnere
sie tagtäglich an diese für sie belastende Zweierbeziehung und
störe sie daher erheblich in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Die
Namensänderung sei auch nicht aufgrund einer bereits erfolgten
emotionalen Ablösung überflüssig geworden, da sie gerade aufgrund
ihres derzeitigen Namens bislang nicht zu einem unbelasteten
seelischen Zustand habe gelangen können.
10 Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liege
letztlich darin, dass die Einbenennung, durch welche sie ihren
Familiennamen erhalten habe, rechtswidrig gewesen sei, weil sie der
Einwilligung ihres leiblichen Vaters als Mitinhaber der
Personensorgerechtes und darüber hinaus auch ihrer Einwilligung
selbst bedurft hätte, da sie zum damaligen Zeitpunkt bereits das 5.
Lebensjahr vollendet gehabt habe.
11 Ihr Familienname sei daher in „T...“ zu ändern, da
nur dieser Name – anders als der Familienname
„S...“ – die Identifizierungs- und soziale
Zuordnungsfunktion erfülle, die Familiennamen zukommen solle. Sie
sei weder mit Herrn S... verwandt, noch sei dieser weiterhin mit
ihrer Mutter verheiratet, die mittlerweile wiederum einen ganz
anderen Namen trage. Durch den Familiennamen „S...“
werde mithin ein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge
erweckt, nicht hingegen durch den Familiennamen „T...“,
weil dies der Name ihres Vaters sei.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes
Lichtenberg von Berlin vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. April 2013 zu
verpflichten, den Familiennamen der Klägerin in Timm zu ändern,
14 hilfsweise,
15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes
Lichtenberg von Berlin vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 08. April 2013 zu
verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 8. Oktober 2012 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen
18 und verteidigt im Wesentlichen die angegriffenen Bescheide.
19 Ergänzend führt er aus, dass die Möglichkeit der
„Rückbenennung“ nach einer bürgerlich-rechtlichen
Einbenennung vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei
und daher über den Umweg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung
nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen erfolgen dürfe, die von
normalen Konfliktsituationen erheblich abwichen, weil aus ihr
schwerwiegende Nachteile für den Betroffenen resultierten. Dafür
reiche jedoch nicht jede aus einem innerfamiliären Konflikt
resultierende seelische Belastung aus. Eine solche könne eine
Namensänderung vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn es bei
objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der gegebenen
Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung unzumutbar erscheine,
den Betroffenen an seinem bisherigen Namen festzuhalten, weil
dieser seiner Persönlichkeitsentwicklung hinderlich im Wege stehe.
Auch wenn hierfür die Grenze der psychischen Belastbarkeit noch
nicht erreicht sein müsse, sei dafür vorliegend nichts ersichtlich,
insbesondere weil die Klägerin bereits deutlich über 20 Jahre alt
gewesen sei, als sie den Antrag gestellt habe.
20 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember
2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
22 Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
statthafte und auch sonst zulässige Klage, über die aufgrund der
Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der
Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist
unbegründet.
23 Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. April 2013 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn Klägerin hat keinen Anspruch auf die
mit den Bescheiden abgelehnte Änderung ihres Familiennamens.
24 Als Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung kommen nur
die §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) in der Fassung
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Betracht. Danach darf
ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen
Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund
die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich
um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Rechtsbegriff,
bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an der Namensänderung so wesentlich ist,
dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen
Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der
Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen
Namens fordern, zurücktreten müssen. Eine Namensänderung ist danach
nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, mit
der Namensführung verbundene bloße Unannehmlichkeiten zu ersparen.
Es müssen vielmehr so schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein
oder eine Namensänderung solche erheblichen Vorteile mit sich
bringen, dass verständiger Weise die Aufrechterhaltung des Namens
nicht zumutbar erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a.
BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 6 B 65/10, zit. n.juris,
Rn. 5, m.w.N.).
25 Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt kein die Namensänderung
rechtfertigender wichtiger Grund vor.
26 Es ist zunächst nicht erkennbar, dass es für die Klägerin
unzumutbar wäre, ihren bisherigen Familiennamen fortzuführen, weil
dies für sie mit einer nicht hinnehmbaren psychischen Belastung
verbunden wäre.
27 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine seelische
Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen
werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände
nach allgemeiner Verkehrsauffassung den Namensänderungswunsch
nachvollziehbar erscheinen lässt, wofür nicht zwingend erforderlich
ist, dass ihr ein Krankheitswert zukommt (BVerwG, a.a.O.). Eine
solche die Namensänderung rechtfertigende seelische Belastung kann
sich insbesondere auch daraus ergeben, dass das familiäre
Verhältnis zu einem Stiefelternteil, dessen Familiennamen der
Betroffene – wie hier die Klägerin – im Wege einer
bürgerlich-rechtlichen Einbenennung gemäß § 1618 BGB erhalten hat, nachhaltig zerrüttet ist (VG Weimar,
Urteil vom 10. Oktober 2012, 1 K 733/11, StAZ 2013, 324).
28 Dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Stiefvater in diesem
Sinne „zerrüttet“ und es für sie daher unzumutbar sei,
den Namen ihres Stiefvaters als Familiennamen fortzuführen, hat die
Klägerin jedoch nur pauschal behauptet, nicht aber nachvollziehbar
dargelegt.
29 Insbesondere stehen ihre diesbezüglichen, erst im Klageverfahren
erfolgten Ausführungen im Widerspruch zu ihren anfänglichen Angaben
im Rahmen der Antragstellung, denen zufolge sie seit der Trennung
ihrer Mutter von ihrem Stiefvater mit diesem - lediglich -
„nichts mehr zu tun“ habe. Eine erhebliche seelische
Belastung der Klägerin, die daraus resultiert, dass die Beziehung
zu ihrem Stiefvater nachhaltig gestört ist, dessen Familiennamen
sie nach wie vor führt, ist mit einer solchen, höchstens neutralen
Darstellung des Verhältnisses nicht dargetan.
30 Auch soweit die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
ergänzend darauf abstellte, dass sie zu ihrem Stiefvater, da er nie
Interesse an ihrer persönlichen Entwicklung gezeigt habe, keine
familiäre Bindung habe aufbauen können, so dass sie ihren
Familiennamen auf eine belastende Weise nicht als zu sich gehörend
empfinde, rechtfertigt dies nicht als wichtiger Grund i.S.d. §§ 1,
3 Abs. 1 NamÄndG die begehrte Namensänderung. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass der Namensführung eine wesentliche Bedeutung
für die Identitätsbildung und Identitätswahrung gerade auch nicht
ehelich geborener Kinder zukommt. Der Gesetzgeber hat es jedoch
abgelehnt, solchen Kindern die Möglichkeit zu eröffnen, eine im
Wege der bürgerlich-rechtlichen Einbenennung nach § 1618 BGB
vollzogene Namensgebung nach einer Scheidung im Wege einer
„Rückbenennung“ wieder rückgängig zu machen (vgl.
BT-Drs.14/8131 S. 8). Sofern keine besonderen Umstände hinzutreten
– wie beispielsweise in dem vom VG Weimar (a.a.O.)
entschiedenen Fall, der dadurch gekennzeichnet war, dass der
Stiefvater der dortigen Klägerin diese und ihre Mutter nach der
Scheidung fortlaufend belästigte, was den Wunsch der Klägerin
danach, an diese traumatischen Erlebnisse nicht tagtäglich durch
den im Wege der Einbenennung erworbenen Familiennamen ihres
Stiefvaters erinnert zu werden, verständlich erscheinen ließ
– reicht der bloß allgemein nachvollziehbare Wunsch danach,
eine sich aus einer Einbenennung ergebende Namensführung rückgängig
zu machen, um so seine Identität zu finden und zu festigen, nicht
aus, eine sich spezifisch aus der Namensführung ergebende, die
Namensänderung als wichtiger Grund rechtfertigende seelische
Belastung zu begründen. So aber verhält es sich im vorliegenden
Fall.
31 Auch das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte
psychologische Attest ist nicht geeignet, diesen Eindruck zu
widerlegen. Dass, wie dort ausgeführt wird, die Klägerin ein
„Identitätsproblem“ hat, weil sie den Familiennamen
ihres “ungeliebten“ Stiefvaters führen muss, dem
gegenüber sie „Abscheu“ verspürt, wird nur pauschal
behauptet, nicht aber – z.B. anhand nachvollziehbarer
Beispiele oder konkreter Diagnosen – ausreichend
substantiiert dargelegt.
32 Gegen einen erhöhten Leidensdruck der Klägerin und damit gegen
eine für sie mit der Namensführung verbundene unzumutbare Belastung
spricht im Übrigen der Umstand, dass sie den Namensänderungsantrag
erst im Jahr 2012 und damit erst acht Jahre nach dem Eintritt ihrer
Volljährigkeit gestellt hat; spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre
ihr jedoch ein entsprechender Antrag auch ohne Zustimmung ihrer
Mutter als gesetzliche Vertreterin möglich gewesen.
33 Desweiteren gibt der Familienname der Klägerin auch bei
objektiver Betrachtung keinen Anlass, das öffentliche Interesse an
der Namenskontinuität aus wichtigem Grund i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1
NamÄndG zurücktreten zu lassen.
34 Zwar kann sich ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger
Grund auch daraus ergeben, dass ein Familienname in dem engeren
Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt, sofern die
Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. Wenn der Familienname im
gesamten Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes oder in
größeren Teilbereichen so oft vorkommt, dass er generell an
Unterscheidungskraft eingebüßt hat (sog.
Sammelname), braucht auch eine konkrete
Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Sammelnamen sind z.B. die Namen Meyer, Schmidt und Schulz,
gegebenenfalls in ihren verschiedenen Schreibweisen, sowie regional
ähnlich häufig vorkommende Familiennamen (VG Frankfurt / Oder,
Urteil vom 27. April 2009, 5 K 1498/05, zit. n. juris, m.w.N.)
35 Die Klägerin hat jedoch das Vorliegen dieser Voraussetzungen
bereits nicht im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt.
36 Zum einen handelt es sich beim Familiennamen der Klägerin nicht
um einen Sammelnamen im o.g. Sinne. Nach einer über www.teleauskunft.de eingeholten
Auskunft über die im Land Berlin angemeldeten Telefonanschlüsse
– über die angesichts des Umstandes, dass mittlerweile jede
volljährige Person mindestens über einen Festnetzanschluss verfügt,
Rückschlüsse auf die tatsächliche Namensverteilung, jedenfalls aber
auf die Größenverhältnisse von Familiennamen untereinander zulässig
sind – sind lediglich 400 Teilnehmer mit dem Familiennamen
der Klägerin (auch in der Schreibweise mit „oe“ statt
„ö“) registriert. Demgegenüber sind die als Sammelnamen
anerkannten Familiennamen Müller, Schmidt und Meyer jeweils rund
4.000 mal registriert. Mit einer solchen Häufung ist die
Verbreitung des Familiennamens der Klägerin nicht ansatzweise zu
vergleichen, so dass, auch wenn der Familienname der Klägerin
keineswegs selten ist, doch keine Rede davon sein kein, dass er
jegliche Unterscheidungskraft verloren hätte. Telefonanschlüsse auf
den Familiennamen „S...de... sind (ebenfalls auch in der
Schreibweise mit „oe“) demgegenüber zwar rund 1.400 mal
registriert. Es kann jedoch offen bleiben, ob es sich damit bei
diesem Namen bereits um einen sogenannten Sammelnamen handelt. Denn
der Familienname der Klägerin („S...te...“) kann in
seiner Schreibweise und in seiner Aussprache von diesem Namen auch
angesichts des Umstandes, dass in manchen Dialekten das
„t“ wie ein „d“ ausgesprochen wird,
hinreichend zuverlässig unterschieden werden. Denn dass die
phonetische Unterscheidung dieser beiden Namen – trotz eines
ggf. zumutbaren Hinweises des Namensträgers – für eine sich
in der Regel im Dialekt verständigende, daneben aber auch
hochdeutsch sprechende Person unmöglich sei, ist weder von der
Klägerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar, so dass keine
abstrakte Gefahr der Namensverwechselung besteht.
37 Die Klägerin hat aber auch eine konkrete Gefahr der
Verwechselung ihres Familiennamens nicht ausreichend substantiiert
dargetan. Dass bei ihrem Arbeitgeber, der Bundesagentur für Arbeit,
weitere 400 Mitarbeiter ihren Familiennamen tragen, hat die
Klägerin zum einen nur behauptet, nicht aber unter Beweis gestellt.
Zum anderen hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, dass es die Grenze der unzumutbaren Belastung
überschreiten würde, aus der Schreibweise ihres Namens
resultierende Namensverwechselungen – die auch bei selteneren
Familiennamen nicht unüblich sind, wie dem erkennenden
Einzelrichter, dessen Name ebenfalls in zwei unterschiedlichen
Schreibweisen (einmal mit, einmal ohne „e“) existiert,
aus eigener Erfahrung bekannt ist – durch einen
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis zu begegnen.
Dass, wie die Klägerin auf entsprechende Nachfrage in der
mündlichen Verhandlung angab, „alle zwei bis drei Tage“
hausinterne Post falsch zugestellt würde, die sie dem richtigen
Empfänger zuleiten müsse, reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
38 Im Übrigen hat, worauf der Beklagte unwidersprochen hingewiesen
hat, die Klägerin nicht dargelegt, dass der Familienname
„T...“, den sie im Wege der Namensänderung zu führen
begehrt, seltener ist als ihr bisheriger Familienname, und damit
der behaupteten Gefahr der Namensverwechselung durch die
Namensänderung überhaupt wirksam begegnet werden könnte.
39 Letztlich ist auch der von der Klägerin erhobene Einwand, dass
die Einbenennung, über die sie ihren jetzigen Familiennamen
erhalten habe, rechtswidrig gewesen sei, nicht geeignet, einen
wichtigen Grund i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG zu begründen.
40 Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob dem von der
Klägerin gerügten Verstoß gegen die bürgerlich-rechtlichen
(Verfahrens-)Regelungen überhaupt auf dem Wege der
öffentlich-rechtlichen Namensänderung aus wichtigem Grund begegnet
werden könnte, oder ob die Klägerin insoweit auf ggf. statthafte
Rechtsmittel gegen die als fehlerhaft gerügte Einbenennung vor den
ordentlichen Gerichten beschränkt ist, übersieht die Klägerin, dass
§ 1618 BGB in seiner zum Zeitpunkt der Einbenennung geltenden
Fassung eine Einwilligung des leiblichen Vaters gar nicht und eine
eigene Einwilligung des in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten
Kindes nur dann vorsah, wenn dieses das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hatte, was jedoch in ihrer Person zum damaligen Zeitpunkt
nicht der Fall war.
41 Auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag ist mangels
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG
unbegründet.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
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