VG Berlin 29. Kammer — 29 K 18.12 V — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-24
Aktenzeichen: 29 K 18.12 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0124.29K18.12V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 32 Abs 2 S 1 AufenthG, § 33 AufenthG, § 7 Abs 1 S 3 AufenthG, § 154 Abs 1 VwGO
Orientierungssatz
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Der Beurteilungsspielraum ist nur insoweit überprüfbar, als die Ermächtigung nicht dazu genutzt werden darf, die vorgesehenen Beschränkungen und Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu umgehen. (Rn.19)
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Eine außergewöhnliche Härte setzt voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
trägt.
Tatbestand
1 Die 1996 und 2003 geborenen Kläger zu 1 und 2 sind nigerianische
Staatsangehörige und begehren Visa zum Zwecke des Familiennachzuges
zu ihrer Schwester, der 1979 geborenen Klägerin zu 3; diese ist mit
einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und verfügt seit 2008
über eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG.
2 Das Begehren wurde im Februar 2011 beim Generalkonsulat der
Bundesrepublik Deutschland in Lagos geltend gemacht, wobei die
Kläger angaben, die Eltern der Kläger zu 1 und 2 seien verstorben,
und die zunächst von der Großmutter ausgeübte Vormundschaft sei auf
die Klägerin zu 3 übergegangen, nachdem die Großmutter zur Ausübung
der Personensorge nicht mehr in der Lage sei. Die weiteren beiden
Geschwister sowie ein Cousin seien dazu nicht bereit. Ob ein
förmlicher Antrag vorlag und/oder ob dieser wieder zurückgenommen
wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Generalkonsulat
wurde nicht weiter tätig, weil aus dortiger Sicht die vorgelegten
Unterlagen unzureichend waren.
3 Am 13. Januar 2012 erhoben die Kläger die vorliegende Klage als
Untätigkeitsklage. Im Laufe des Verfahrens teilte die Beklagte mit,
die Vorlage diverser Dokumente für die Urkundenüberprüfung und
weitere Bearbeitung für erforderlich zu halten. Mit Schriftsatz vom
16. Januar 2013 legten die Kläger die meisten entsprechenden
Unterlagen vor. Eine Geburtsurkunde der Klägerin zu 3 konnte nicht
vorgelegt werden; die Beklagte hat auf die Vorlage verzichtet,
nachdem beim Standesamt der Beigeladenen eine anlässlich ihrer
Einreise nach Deutschland 2003 erfolgte Identitätsprüfung
rekonstruiert werden konnte. Zudem wurden Affidavits eines Bruders
des Vaters und einer Schwester der Mutter der Kläger vom 7. Juli
2010 vorgelegt, wonach die Eltern am 24. April 2007 bei einem
Autounfall verstarben. Eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung auf
die Klägerin zu 3 wurde nicht vorgelegt, sondern lediglich ein
Affidavit der Großmutter, mit dem sie ihre Zustimmung zur
Übersiedlung der Kläger zu 1 und 2 zu der Klägerin zu 3 erteilte.
Eine Urkundenüberprüfung durch einen Vertrauensanwalt des
Generalkonsulats ergab, dass die Angaben zutreffend sind. Die
befragten Verwandten gaben an, dass die Eltern der Kläger insgesamt
acht Kinder hatten; die Klägerin zu 3 ist das älteste, die Kläger
zu 1 und 2 sind die jüngsten. Nach ihren Angaben wurden die
Geschwister nach dem Tod der Eltern verstreut; der Aufenthalt von
vier Geschwistern sei nicht mehr zu ermitteln. Die Großmutter sitzt
im Rollstuhl. Nach einem nachgereichten Attest hat sie einen
Schlaganfall erlitten.
4 Mit E-Mail vom 3. Juli 2013 bat das Generalkonsulat die
Beigeladene um abschließende Stellungnahme und teilte dazu die
Einschätzung mit, es liege keine außergewöhnliche Härte vor, die
das Erteilen der Visa geböte. Es lebten Verwandte der Kläger zu 1
und 2 in Nigeria, die die Betreuung übernehmen könnten und dagegen
im Wesentlichen nur finanzielle Gründe eingewendet hatten; dem
könne wie bisher durch finanzielle Zuwendungen seitens der Klägerin
zu 3 Rechnung getragen werden. Angesichts des vorgerückten Alters
der Klägerin zu 1 seien zudem der Betreuungsbedarf gering und die
Integrationsaussichten schlecht. Der Kläger zu 2 habe zwar bessere
Integrationsaussichten, sein Nachzug entspreche aber nicht dem
Kindeswohl. Schließlich fehle es an einer wirksamen Übertragung des
Sorgerechts. Die Beigeladene schloss sich dem an und versagte ihre
Zustimmung zur Visaerteilung, woraufhin das Generalkonsulat die
Anträge mit Bescheid vom 1. August 2013 ablehnte.
5 Die Kläger haben diesen Bescheid zum Gegenstand ihrer Klage
gemacht. Sie meinen, dass allein die Klägerin zu 3 bereit und
geeignet sei, die Betreuung der Kläger zu 1 und 2 wahrzunehmen, da
sie die einzige Verwandte sei, die sich in der Vergangenheit um sie
gekümmert habe.
6 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 7. November
2013 vorgetragen, es sei eine Adoption der Kläger zu 1 und 2 durch
die Kläger zu 3 vorgesehen. Da auf Grund der Rechtslage in Nigeria
weder eine dort nach nationalem Recht durchzuführende Adoption noch
– mangels Adoptionsvermittlungsstellen – ein Verfahren
nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz möglich sei, sei jedoch die
Erteilung von Visa zum Zwecke eines Adoptionsverfahrens in
Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ausgeschlossen. Da die Kläger zu 1 und 2 aber auf den familiären
Beistand der Klägerin zu 3 angewiesen seien, müsse dies als
außerordentliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 AufenthG oder als
dringender humanitärer Grund i.S.v. § 22 AufenthG angesehen
werden.
7 Sie beantragen,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des
Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Lagos vom 1.
August 2013 zu verpflichten, den Klägern zu 1 und 2 Visa zum Zwecke
des Familiennachzuges gem. § 36 Abs. 2 AufenthG, § 22 AufenthG oder
gem. § 7 AufenthG zu erteilen,
9 hilfsweise,
10 den Antrag der Kläger zu 1 und 2 auf Erteilung von Visa unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen,
13 und verteidigt den angegriffenen Bescheid. Soweit sich die
Kläger auf § 7 AufenthG berufen, hält sie die Klage mangels
entsprechenden vorherigen Antrags bei der Behörde für
unzulässig.
14 Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.
15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes
der Klägerin zu 3 als Zeugen mit dem aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 7. November 2013 ersichtlichen Ergebnis. Eine weitere
Beweiserhebung hat es mit Beschluss vom gleichen Tag sowie mit
Beschluss vom 24. Januar 2014 abgelehnt.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von
der Beklagten (1 Band) und der Beigeladenen (2 Bände) eingereichten
Verwaltungsvorgänge verweisen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
17 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der
angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen
Anspruch auf die beantragten Visa oder ermessensfehlerfreie
Neubescheidung.
18 Für das Begehren der Kläger zu 1 und 2, ein Visum zum Zwecke der
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer Schwester,
der Klägerin zu 3, zu erhalten, kommt entgegen der klägerischen
Auffassung nur § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.
19 1. Die Erteilung von Visa gemäß § 22 Satz 1 AufenthG kommt nicht
in Betracht. Soweit diese Bestimmung überhaupt ein subjektives
Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung einräumt (so Stiegeler in:
HK-AuslR, § 22 AufenthG Rdnr. 6; Burr in: GK-AufenthG § 22 Rdnr.
11; wohl auch Armbruster, HTK-AuslR, § 22 AufenthG Nr. 1; a.A.
Hailbronner, AuslR, § 22 AufenthG Rdnr. 12, sowie BT-Drs. 15/420 S. 77 und AufenthG-VwV Nr. 22.1.4; vermittelnd Dienelt in:
Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR 10. Aufl., § 22 AufenthG § 22 Rdnr.
1 einerseits, Rdnr. 16 andererseits), ist der weite
Beurteilungsspielraum nur insoweit überprüfbar, als die
Ermächtigung des § 22 AufenthG nicht dazu genutzt werden darf, die
im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Beschränkungen und
Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu
umgehen. Die Bestimmung enthält auch keine allgemeine
Härtefallregelung , die Ausländern, die die Voraussetzungen
für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllt haben, die
Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Vielmehr ist
§ 22 AufenthG eben gerade subsidiär auf Einzel- und
Ausnahmefälle beschränkt sein, soweit ein Aufenthaltsgrund
oder -zweck für die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung
nicht vorliegt (Armbruster a.a.O.). Folglich ist für die Anwendung
jedenfalls dann kein Raum, wenn Familiennachzug im Raume steht.
20 2. Ebenso wenig kommt die Erteilung von Visa nach § 7 Abs. 1
Satz 3 AufenthG in Betracht, denn das Begehren der Kläger richtet
sich auf keinen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen
Aufenthaltszweck. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Klage
insoweit schon unzulässig wäre. Die Erteilung eines Visums nach § 7
Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt allerdings zum Zwecke der Durchführung
eines Adoptionsverfahrens in Betracht (BVerwG, Urteil vom 26.
Oktober 2010 – 1 C 16/09 –, BVerwGE 138, 77 = juris
Rdnr. 10), was die Kläger aber offenbar nicht (mehr) anstreben.
Dies käme auch schon deshalb nicht in Betracht, weil dies wiederum
unter der Voraussetzung eines vorgeschalteten Verfahrens nach dem
Adoptionsvermittlungsgesetz steht (BVerwG a.a.O. Rdnr. 12 ff.). Ein
solches Verfahren haben die Kläger erklärter Maßen nicht
eingeleitet und beabsichtigen dies auch nicht zu tun. Soweit nach
der von den Klägern vorgetragenen Auskunft des Landesjugendamtes
Westfalen-Lippe dieses nicht bereit ist, ein solches Verfahren
durchzuführen und dies ggf. zu Recht – auch hinsichtlich des
ersten Schrittes der Feststellung der Eignung der Annahmewilligen
gemäß § 7 Abs. 3 AdVermiG ablehnen darf, weil Nigeria dem Haager
Adoptionsübereinkommen (HAÜ) nicht beigetreten ist (OVG Hamburg,
Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 Bf 135/10 –, NJW-RR
2013, 2 = juris Rdnr. 26 ff., 36 ff.), obläge es der Klägerin zu 3
und ihrem Ehemann, statt dessen bei den entsprechenden
nigerianischen Stellen eine Verfahren nach Art. 33 des Haager
Kinderschutzübereinkommens (KSÜ, BGBl. 2001 II S. 842; vgl. dazu
BVerwG, a.a.O. Rdnr. 16, sowie Urteil vom 10. März 2011 – 1 C
7.10 –, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 5 = juris Rdnr. 18,
sowie OVG Hamburg a.a.O. Rdnr. 35) einzuleiten. Sie haben es aber
bereits unterlassen, sich die Vormundschaft übertragen zu lassen,
ohne dafür eine Erklärung abzugeben, obwohl die Beklagte wiederholt
die Vorlage einer entsprechenden Entscheidung erbeten hatte.
Solange nicht feststeht, dass dies kein gangbarer Weg ist, besteht
auch kein Raum für Erteilung eines Visums im Hinblick darauf, dass
nach der Einreise ein nationales Adoptionsverfahren durchgeführt
werden könnte (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010, a.a.O.
Rdnr. 16).
21 3. Eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1
AufenthG liegt nicht vor. Dies setzt nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der im Ausland lebende
Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann,
sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und
diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden
kann (Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –,
juris Rdnr. 12 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich eine umfassende
Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl
der Grad des Autonomieverlusts des nachzugswilligen Ausländers als
auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland
lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit
zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind
(BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, NVwZ
2013, 1339 = juris Rdnr. 39). Bei dieser Rechtsprechung ist
allerdings zu berücksichtigen, dass sie zum Nachzugswunsch
altersbedingt pflegebedürftiger Eltern ergangen ist, bei dem der
Wunsch nach Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen
familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den
Autonomieverlust der Autonomie in Würde zu kompensieren als
aufenthaltsrechtlich schutzwürdig erscheint. Dagegen kann nur in
ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen davon ausgegangen werden,
dass eine Betreuung und Erziehung von Kindern durch Pflegeeltern in
Deutschland zwingend erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 10. März
2011, a.a.O. Rdnr. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor.
22 Die Rechtsprechung zum Nachzug pflegebedürftig gewordener Eltern
knüpft an ein gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis an, das mit
zunehmender Autonomie der Kinder zunächst gelockert wurde und durch
altersbedingt abnehmende Autonomie der Eltern unter umgekehrten
Vorzeichen wieder aktiviert wird. Eine derartiges reaktivierbares
Sorgeverhältnis besteht aber zwischen Geschwistern regelmäßig
nicht, erst recht nicht im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin
zu 3 die Heimat der Kläger zu 1 und 2 bereits vor langen Jahren
verlassen hat. Es besteht somit keine familiäre Lebensgemeinschaft
zwischen den Klägern zu 1 und 2 einerseits und der Klägerin zu 3
andererseits, die aufenthaltsrechtlich beachtliche grundrechtliche
Schutzpflichten auslösen könnte. Soweit die Kläger auf den
grundrechtlichen Schutz bereits der Beistandsgemeinschaft verweisen
(BVerfG-K, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08
–, BVerfGK 14, 458 = juris), verkennen sie, dass es dort um
die Berücksichtigung ausgeübter familiärer Bindungen bei
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen geht. In solche bestehenden
Bindungen greift die hier angegriffene Entscheidung jedoch nicht
ein, da die Bedingungen, unter denen die bisherigen Bindungen
stattfinden, gerade nicht verändert werden.
23 Vor allem aber ist der wiederholte Vortrag, andere
Familienangehörige im Heimatland seien zur Übernahme der Betreuung
weder willens noch in der Lage, weiterhin unsubstanziiert. Es liegt
auf der Hand, dass die – etwa im Rahmen der
Urkundenüberprüfung befragten – dortigen Verwandten ein
Interesse daran haben, dass die Kläger zu 1 und 2 nach Deutschland
kommen können, wo sie voraussichtlich in eine bessere
wirtschaftliche Situation gelangen würden. Daraus folgt aber gerade
nicht zwingend, dass sie jeder Betreuung entbehren müssten, wenn
feststünde, dass sie in Nigeria zu verbleiben haben. Auch insoweit
fehlt es ohne nachvollziehbare Begründung daran, dass der Klägerin
zu 3 ihre Geschwister durch behördliche oder gerichtliche
Entscheidung anvertraut wurden. Dies wäre zwar auch keine
hinreichende Bedingung für einen Nachzugsanspruch, ermöglichte aber
eine weitergehende Prüfung, inwieweit tatsächlich ein
Betreuungsnotstand besteht (vgl. dazu etwa HessVGH, Beschluss vom
20. Juli 1989 – 12 TH 3562/87 –, InfAuslR 1991, 236 =
juris Rdnr. 8).
24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3
VwGO.
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