Texte intégral
VG Berlin 4. Kammer — 4 L 57.14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-25
Aktenzeichen: 4 L 57.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0325.4L57.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 GewO, § 8 GastG, § 15 Abs 3 Nr 1 GastG, § 43 Abs 2 VwVfG, § 6 Abs 2 VwVG ... mehr
Orientierungssatz
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Die Gaststättenerlaubnis ist stets für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen.(Rn.14)
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Eine Nichtausübung kann auch darin liegen, dass der Erlaubnisinhaber tatsächlich ein andersartiges Gaststättengewerbe als das erlaubte betreibt.(Rn.15)
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Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG kann eine Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet.(Rn.17)