Texte intégral
VG Berlin 7. Kammer — 7 K 260.13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-26
Aktenzeichen: 7 K 260.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:1126.7K260.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 28 PostPersRG, § 29 PostPersRG, § 99 BetrVG, Art 33 Abs 5 GG ... mehr
Orientierungssatz
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Bei der Deutschen Telekom AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, auf die das von der früheren Deutschen Bundespost mit der Klägerin begründete Beamtenverhältnis übergegangen ist.(Rn.29)
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Die Nachfolgeunternehmen haben keinen über die Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum.(Rn.31)
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Es bedarf für eine dem Amt entsprechende Zuweisung keines konkreten personenbezogenen Funktionsvergleichs der früheren im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit mit der zugewiesenen nichthoheitlichen Tätigkeit.(Rn.37)