Texte intégral
VG Berlin 28. Kammer — 28 K 50.14 V — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-17
Aktenzeichen: 28 K 50.14 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:1217.28K50.14V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 1 Nr 1 AufenthG, Art 32 Abs 1 Buchst b EGV 810/2009
Orientierungssatz
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Einem Bescheidungsurteil steht es nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Reisekrankenversicherung abgeschlossen ist.(Rn.25)
(Rn.26)
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Es steht nicht zu erwarten, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Auslegung des in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "begründeten Zweifel an der - Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen" sei gerichtlich voll überprüfbar (Entgegen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2014, 24 K 33.14 V).(Rn.27)
(Rn.28)
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Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 19. November 2014, OVG 6 B 20.14, zeigen, dass damit keine weitergehende Kontrolle vorgenommen wird als in dem von ihm angeführten Urteil vom 28. März 2014, 4 K 75.13 V.(Rn.29)