Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Senat — OVG 80 D 2.12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-12
Aktenzeichen: OVG 80 D 2.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0212.OVG80D2.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 13 DiszG BE, § 14 Abs 1 Nr 2 DiszG BE, § 20 S 3 BG BE ... mehr
Orientierungssatz
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Mit der an die Stelle des § 40 Abs. 1 S. 2 LBG a.F. (juris: BG BE) getretenen Regelung des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG hat der Gesetzgeber trotz des geänderten Wortlauts, der das "Ansehen des Beamtentums" nicht mehr erwähnt, die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Verhaltens nicht eingeschränkt.(Rn.28)
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Vom Vorwurf, den dienstlichen Arbeitsplatzcomputer für private Zwecke durch Aufruf von pornographischen Internet-Seiten genutzt zu haben, ist freizustellen, wer sich nur kurze Zeit auf den Internetseiten aufhält. Mit Blick auf den Schutzzweck des Verbots privater Internetnutzung (Kosten/zweckwidriger Einsatz der Arbeitszeit/Ablenkung) ist von einem disziplinarwürdigen Verhalten erst dann auszugehen, wenn der Beamte zumindest längere Zeit an einem einzelnen Tag oder öfter und wiederholt Zeit am Dienst-PC mit privater Internetnutzung verbringt.(Rn.37)
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Die sexuelle Stimulierung im Dienst durch den Konsum pornographischer Darstellungen legt einen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu einem achtungs- und vertrauensschädigenden Verhalten nicht nahe.(Rn.40)
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Beim Dienstvergehen wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften erstreckt sich der Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung.(Rn.46)