Texte intégral
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 84/08, 84 A/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-01
Aktenzeichen: 84/08, 84 A/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0701.84.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31ff VGHG BE, § 49ff VGHG BE
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Tenor
-
Das Verfahren wird eingestellt.
-
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
-
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2008 seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
3 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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