Texte intégral
VG Berlin 19. Kammer — 19 K 384.11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-06
Aktenzeichen: 19 K 384.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0706.19K384.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 Abs 5 S 4 BauGB, § 144 Abs 2 Nr 3 BauGB, § 145 Abs 1 S 1 Halbs 2 BauGB, § 145 Abs 2 BauGB, § 154 Abs 1 S 1 BauGB ... mehr
Orientierungssatz
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Eine Ausgleichsbetragsforderung gemäß § 154 Abs 1 S 1 (i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 7) BauGB wird nicht schon in dem Zeitpunkt „begründet“, in dem das Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt wird.(Rn.44)
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Auf der Grundlage der ausführlichen Darstellungen der Entwicklungsergebnisse in der Broschüre „Städtebaulicher Entwicklungsbereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel - Bilanz der Entwicklung“ besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass in der Wasserstadt-Oberhavel jedenfalls eine wesentliche Gebietsverbesserung eingetreten ist, die auch den von ihr betroffenen Grundstücken zugute kommt.(Rn.47)
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Die Ermittlung der Grundstücksanfangs– und –endwerte ist kein mathematischer Vorgang, der zu einem eindeutigen Ergebnis führt.(Rn.53)