Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat — OVG 70 A 14.13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-23
Aktenzeichen: OVG 70 A 14.13
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0723.OVG70A14.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 105 FlurbG, § 39 Abs 1 FlurbG, § 40 FlurbG, § 86 FlurbG
Orientierungssatz
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§ 40 FlurbG ermöglicht die Bereitstellung von Land in verhältnismäßigem Umfang auch für solche Anlagen, die keine gemeinschaftlichen Anlagen sind, weil sie nicht vom Zweck der Flurbereinigung gefordert werden.(Rn.30)
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Dass die in § 40 FlurbG beispielhaft erwähnten öffentlichen Wege und Straßen keine gemeinschaftlichen Anlagen sein können, ergibt sich daraus aber nicht.(Rn.30)
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Die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 105, § 39 Abs. 1 FlurbG ist nicht anhand von Grundsätzen des Straßenausbaubeitragsrechts, sondern allein im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des konkreten Bodenordnungsverfahrens zu beurteilen.(Rn.33)
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Vermessungsnebenkosten können bei der Berechnung des Vorschusses berücksichtigt werden, wenn es sich um Kosten handelt, die in Umsetzung des gem. § 86 FlurbG angeordneten flurbereinigungsrechtlichen Teils des „kombinierten“ Verfahrens entstanden und allein nach Maßgabe der flurbereinigungsrechtlichen Regelungen durchzuführen und abzurechnen sind.(Rn.39)