VG Berlin 12. Kammer — 12 K 245.15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-04
Aktenzeichen: 12 K 245.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:1104.12K245.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 RAVersorgG BE, § 7 RAVersorgG BE, § 11 RAVersorgSa BE, § 30 RAVersorgSa BE, § 1 KSVG ... mehr
Orientierungssatz
-
Für Künstler und Publizisten hat der Bundesgesetzgeber sich trotz deren selbstständiger Tätigkeit nicht für ein berufsständisches Versorgungswerk entschieden.(Rn.11)
-
Letztendlich spricht alles dafür, dass mit einer Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Berlin Versorgungseinrichtungen anderer Bundesländer gemeint sind, nicht aber die gesetzliche Sozialversicherung auf bundesgesetzlicher Grundlage.(Rn.13)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 12. Januar 2016, OVG 12 M 69.15, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Gründe
I.
1 Der Kläger ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin. Mit
Schreiben vom 8. Oktober 2014 informierte der Beklagte - das
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin - den Kläger darüber,
dass er seit dem 8. Oktober 2014 auch Mitglied des Beklagten
sei.
2 Der Kläger beantragte am 14. November 2014 bei dem Beklagten die
Befreiung von der Mitgliedschaft nach § 11 der Satzung des
Beklagten (Stand 2. Oktober 2014, zit.: Satzung) unter Hinweis auf
seine seit 1. August 2014 bestehende Mitgliedschaft in der
Künstlersozialkasse, die er beibehalte. Die Befreiung von der
Mitgliedschaft lehnte der Vorstand des Beklagten ab, und der
Beklagte teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 2014
mit. Eine Befreiung sei nur dann möglich, wenn es sich – was
nicht der Fall sei – bei der Künstlersozialkasse um eine
berufsständige Versorgungseinrichtung der freien Berufe handele.
Der monatliche Beitrag des Klägers wurde von dem Beklagten unter
demselben Datum als Mindestbeitrag vorläufig zunächst auf 112,46
Euro, später auf 113,14 Euro festgesetzt.
3 Gegen den die Befreiung von der Mitgliedschaft versagenden
Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, bei
der Künstlersozialkasse handele es sich doch wie in § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung gefordert um eine öffentlich-rechtliche
Versicherungs- und Versorgungseinrichtung. Es sei nicht
erforderlich, dass es sich bei der Versorgungseinrichtung um eine
Versorgungseinrichtung der freien Berufe handele. Es bestehe für
ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Berufsgruppe der
Schauspieler Versicherungspflicht nach § 1 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes.
4 Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten am
9. März 2015 zurück, und der Beklagte beschied den Kläger unter dem
8. April 2015 (zugestellt am 11. April 2015) entsprechend. Die
Künstlersozialkasse vermittle nur die Versicherungspflicht in den
Zweigen der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung. Gegenüber
anderweitiger Rentenversicherungspflicht sei aus Sicht des
Beklagten keine Befreiung, sondern allein die Reduzierung des
Beitrages auf den Mindestbeitrag vorgesehen. Zudem ergebe sich aus
dem Zusammenhang der Befreiungsregeln der Satzung bezüglich der
Beitragspflicht und der Mitgliedschaft, dass die Voraussetzung
„Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einer
öffentlich-rechtlichen Einrichtung seiner Berufsgruppe“, die
Beibehaltung der Mitgliedschaft in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung eines kammerfähigen Berufes erfordere. Die
auf bundegesetzlicher Grundlage beruhende
Künstlersozialversicherung bestehe zudem auch in Berlin und sei
deshalb jedenfalls keine Einrichtung außerhalb Berlins.
5 Der Kläger hat am 11. Mai 2015 Klage erhoben mit dem Begehren,
den Beklagten gestützt auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung zu
verpflichten, ihn von seiner Mitgliedschaft in dem Beklagten zu
befreien. Er verweist ergänzend darauf, dass die Beiträge zu den
gesetzlichen Sozialversicherungen über die Künstlersozialkasse
gemeinsam von den Versicherten, aus den Sozialabgaben von
Unternehmen und aus Zuschüssen des Staates finanziert werden.
6 Er beantragt zunächst die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
II.
7 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1
der Zivilprozessordnung – ZPO –).
8 Prozesskostenhilfe ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine
Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihn von der Mitgliedschaft
im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu befreien, keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
9 Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung
in Berlin (RAVG Bln.) regelt das Versorgungswerk in seiner Satzung
die näheren Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der
Rechtsanwaltskammer Berlin auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft
befreit werden. Die gesetzlichen Befreiungstatbestände sind –
abgesehen von hier nicht mehr relevanten Übergangsbestimmungen aus
der Gründungsphase des Versorgungswerks – entweder der
Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung oder das Bestehen
einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs-
oder Versorgungspflicht. Bei der Ausfüllung der ihm gewährten
Satzungsautonomie hat der Beklagte die in den
Gesetzgebungsmaterialien deutlich werdenden Grundentscheidungen des
Landesgesetzgebers für die Befreiung von der Mitgliedschaft und der
Beitragspflicht zu berücksichtigen (vgl. Abgeordnetenhaus
Drucksache 13/719, 4-5; vgl. Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – OVG 12 N
11.09 – Gliederungspunkt 1 b, 2. Absatz): Der
Landesgesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, negative Folgen einer
ungesicherten Versorgung der Rechtsanwälte zum Schutz des
rechtssuchenden Bürgers, zur Aufrechterhaltung einer
funktionstüchtigen Rechtspflege, aber auch im wohlverstandenen
Interesse des einzelnen Rechtsanwalts zu verhindern. Wesentliche
Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels ohne Inanspruchnahme
staatlicher Mittel durch den Beklagten ist aus wirtschaftlicher,
verwaltungstechnischer und versicherungsmathematischer Sicht eine
durch Pflichtmitgliedschaft gesicherte große Zahl an Versicherten
mit ausgewogener Altersstruktur. Dennoch kann die Satzung im Rahmen
der versicherungsmathematischen Toleranzen Ausnahmen und
Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft oder der
Beitragspflicht (ganz oder teilweise) vorsehen. Beide
Befreiungsmöglichkeiten dienen dem Zweck, die Konkurrenz der
Rechtsanwaltsversorgung im Land Berlin mit anderweitigen
Versorgungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer Berlin
angemessen zu berücksichtigen. Die Befreiung von der Mitgliedschaft
kommt danach insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsanwalt
anderweitig ausreichend gesichert ist. Soweit in der
Gesetzesbegründung zu § 2 RAVG Bln. noch Regelungen zur
Beitragsbefreiung angesprochen wurden, ist dies überholt. Auf
Empfehlung des Rechtsausschusses erfolgte letztendlich eine
Regelung aller Beitragsfragen im Zusammenhang in § 7 RAVG Bln.,
einschließlich der Befreiung von Beiträgen und der
Beitragsbemessung bei gleichzeitiger gesetzlicher
Rentenversicherung (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 13/719, S. 5,
zu § 2, 3. Abs.; Abgeordnetenhaus Drucksache 13/2275; § 2 und § 7
RAVG Bln.).
10 Auf Satzungsebene hat der Beklagte bestimmt, dass – für
den Kläger allein in Betracht kommend (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der
Satzung berücksichtigt Ansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung;
Nr. 2 perpetuiert in der Gründungsphase eines berufsständischen
Versorgungswerks erfolgte Befreiungen) – gemäß § 11 Abs. 1
Nr. 3 der Satzung derjenige auf Antrag von der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk befreit wird, der aufgrund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe außerhalb des Landes
Berlin ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält. Bei der
Auslegung dieser Bestimmung ist der gesetzliche Rahmen der
Satzungsautonomie ebenso zu beachten wie der Charakter der beiden
Versorgungen des Klägers bei der Subsumtion.
11 Vorliegend Ist der Kläger zum einen Mitglied des
Versorgungswerks der Rechtsanwälte und zum anderen über das Gesetz
über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und
Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG
–) u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Beide Versorgungssysteme gehören zur ersten öffentlich-rechtlichen
Säule der Altersvorsorge. Das Künstlersozialversicherungsgesetz
vermittelt selbstständigen Künstlern in sozialverträglicher Form,
ähnlich wie bei Arbeitnehmern (mitfinanziert durch Beiträge des
Bundes und der verpflichteten Unternehmen), bezüglich der im Rahmen
ihrer künstlerischen Tätigkeit fließenden Einkünfte den Zugang zum
System der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der
gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Versorgungssysteme
berücksichtigen grundsätzlich bei der Berechnung der Beiträge nur
die selbstständige Tätigkeit aus der jeweils versicherten
Berufsgruppe. Für Künstler und Publizisten hat der
Bundesgesetzgeber sich trotz deren selbstständiger Tätigkeit nicht
für ein berufsständisches Versorgungswerk entschieden. Der Grund
war, dass die regelmäßige tatsächliche soziale Situation der
Künstler und Publizisten es gebot, die Beiträge wie bei
Arbeitnehmern gemischt unter Einbeziehung derjenigen, die von der
Tätigkeit der Versicherten profitieren, aufzubringen. Für die
Mitglieder des Beklagten ermittelt sich die Beitragshöhe regelmäßig
aus den Einkünften, die aus anwaltlicher Tätigkeit fließen (vgl. § 7 RAVG Bln i.V.m § 30 Abs. 4 und 8 der Satzung). Für die
erwerbsmäßige künstlerische Tätigkeit des Klägers ergibt sich die
berufsgruppenbezogene Beitragsberechnung aus § 1, § 14, § 15 KSVG
i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB VI i.V.m. § 12 Abs. 1 KSVG.
12 Die Versicherungspflicht des Klägers nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz erfüllt den zuvor genannten
Tatbestand der Satzung des Beklagten nicht. Der Wortlaut des § 11
Abs. 1 Nr. 3 der Satzung lässt die Auslegung des Beklagten, dass
die Künstlersozialversicherung nicht zu den
Versorgungseinrichtungen gehört, die eine Befreiung von der
Mitgliedschaft in dem Beklagten bedingen, jedenfalls zu. Soweit
auch eine andere Wortlautauslegung möglich wäre, bestätigen die
satzungssystematische Auslegung sowie die Auslegung des
Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes nach Sinn und Zweck zwingend die
Auslegung des Beklagten.
13 Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich landläufig
nicht um eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, da der
Begriff der „Einrichtung“ weniger mit gesetzlichen
Sozialversicherungsträgern, regelmäßig aber mit berufsständischen
selbstverwalteten Körperschaften in Zusammenhang gebracht wird.
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen stehen regelmäßig
innerhalb des öffentliche-rechtlichen Versorgungssystems neben der
gesetzlichen Sozialversicherung und die Künstlersozialversicherung
ist letztendlich Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems.
Als Berufsgruppe im Sinne der Satzung muss nicht zwangsläufig eine
andere Berufsgruppe zu verstehen sein. Der Begriff kann ohne
weiteres aus Sicht des Regelungsbereichs der Satzung des
Rechtsanwaltsversorgungswerks Berlin betrachtet werden und die dort
geregelte Berufsgruppe der Rechtsanwälte bezeichnen. Letztendlich
spricht alles dafür, dass mit einer Versorgungseinrichtung
außerhalb des Landes Berlin Versorgungseinrichtungen anderer
Bundesländer gemeint sind, nicht aber die gesetzliche
Sozialversicherung auf bundesgesetzlicher Grundlage. Der Wortlaut
stellt den örtlichen und nicht den rechtlichen Bezug in den
Vordergrund und die Regelung kann nicht davon abhängen, wo die
Behörden eines auf bundesgesetzlicher Grundlage geschaffenen
Vorsorgesystems ihren Sitz haben.
14 Eine enge Auslegung der Tatbestände über die Befreiung von der
Mitgliedschaft entspricht der Satzungssystematik. Eine Befreiung
von der Mitgliedschaft wegen einer Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Sozialversicherung sieht die Satzung nicht
ausdrücklich vor. Die Satzung bringt vielmehr aus
rechtssystematischer Sicht deutlich zum Ausdruck, dass eine
Befreiung von der Mitgliedschaft in diesem Fall nicht erfolgen
soll, indem sie die diesbezüglichen Konkurrenzen auf der Ebene der
Beitragsbemessung regelt. Leitbild der Befreiung von der
Mitgliedschaft ist mit ausreichender Deutlichkeit allein die
Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung, deren Beiträge sich
aus den Einkünften berechnen, die auch der Beklagte regelmäßig
zugrunde legen müsste.
15 Davon unabhängig berücksichtigt allein die von dem Beklagten
vertretene Auslegung Sinn und Zweck der oben dargestellten
gesetzlichen Intention des Landesgesetzgebers. Auch der
Landesgesetzgeber löst die Konkurrenz zwischen gesetzlicher
Rentenversicherung und Rechtsanwaltsversorgung auf der Ebene der
Beitragsbemessung und ermöglicht zudem eine Konzentration der
Versorgung beim Versorgungswerk. Dem darf der Beklagte sich nicht
verschließen. Zudem kann vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen
Ziels, eine angemessene Versorgung der Rechtsanwälte zu
gewährleisten, eine nur aus einem Teil des Einkommens finanzierte
Versorgung nicht als angemessene anderweitige Versorgung angesehen
werden. Eine Einbeziehung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit in die
Künstlersozialversicherung wäre schon im Hinblick auf die dortigen
Beitragszuschüsse nicht gerechtfertigt. Der derzeitigen
Geringfügigkeit der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers trägt der
Beklagte systematisch konsequent mit der Festsetzung des hier nicht
im Streit befindlichen Mindestbeitrages gemäß § 30 Abs. 1 der
Satzung Rechnung (vgl. zu dem Mindestbeitrag Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg, a.a.O. Gliederungspunkt 1. b. m.w.N.).
Unangemessene Belastungen der Mitglieder etwa im Hinblick auf deren
Berufsstart, zeitweise niedriges Einkommen oder unterschiedliche
Vorsorgeverpflichten werden hier berücksichtigt.
Permalink