Texte intégral
VG Berlin 2. Kammer — 2 K 233.13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-04
Aktenzeichen: 2 K 233.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0104.2K233.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 Abs 3 VwGO, § 166 Abs 6 VwGO, § 120a Abs 1 S 3 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 2 ZPO
Leitsatz
Das Verlangen, gemäß § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO zu erklären, ob eine wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zuzustellen, wenn im Hauptsacheverfahren eine Vollmacht eigereicht wurde, die auch für Neben- und Folgeverfahren aller Art gilt.(Rn.1)
Tenor
Der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 27. November 2015 wird abgeholfen.
Der genannte Beschluss sowie der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. November 2015 werden aufgehoben.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Kläger nunmehr durch Vorlage eines aktuellen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen hat, dass keine Veränderung seiner für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Für die Aufhebung der Bewilligung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist danach kein Raum mehr.
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