SG Berlin 150. Kammer — S 150 AS 11967/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: S 150 AS 11967/12
ECLI: ECLI:DE:SGBE:2014:1211.S150AS11967.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 21.12.2008, § 39 Abs 1 S 2 SGB 1, § 618 BGB, § 3 Abs 3 ArbSchG
Leitsatz
Einem Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung gem § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 iVm § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 in der 2011 geltenden Fassung steht ein etwaiger Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung der Kosten gegen den Arbeitgeber nicht entgegen. (Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2012
verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 54,90 € zu
erstatten.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für die Anschaffung
von Arbeitsschutzschuhen in Höhe von 54,90 €.
2 Dem … geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 11.07.2011
Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2011 bis Januar
2012 bewilligt. Nachdem der Kläger am 13.07.2011 eine
Einstellungszusage von der Fa. … unter der Bedingung des
Erwerbs der Sachkundeprüfung gem. § 34a der Gewerbeordnung (GewO)
erhalten hatte, schlossen er und der Beklagte am darauf folgenden
Tag eine Eingliederungsvereinbarung. Danach war der Kläger
verpflichtet, an der Weiterbildungsmaßnahme zur
Sicherheitsfachkraft teilzunehmen und die Prüfung nach §34a GewO zu
absolvieren. Im Anschluss an die Maßnahme war die Durchführung
eines zweiwöchigen Praktikums vorgesehen.
3 Weiter wird in der Eingliederungsvereinbarung ausgeführt:
4 „Die Maßnahmekosten umfassen:
die Kosten des Trägers der Maßnahme in Höhe von 1.836,80 €
Ihre Fahrtkosten“.
5 Nachdem der Kläger am 22.09.2011 die Prüfung gem. § 34a GewO
abgelegt hatte, sprach er bei seinem zuständigen Arbeitsvermittler
vor und bat um Unterbrechung der Maßnahme zwecks Teilnahme an einer
Einsatzübung für die amerikanischen Streitkräfte. Es wurde
vereinbart, dass das Praktikum vom 28.10. bis 10.11.2011
stattfinden soll. Am 26.09.2011 unterzeichnete der Kläger den
Praktikumsvertrag. In diesem war u.a. geregelt, dass die
wöchentliche Arbeitszeit in der Regel 40 Stunden beträgt.
6 Am 27.10.2011 sprach der Kläger erneut beim Beklagten vor. In
dem über das Gespräch gefertigten Vermerk wird ausgeführt:
7 „Kd. [Kunde] spricht ohne MT
[Meldetermin] vor wegen Aufnahme Praktikum bei Buchholzer
Wache ab 281011. Kd. fragt nach Förderung Sicherheitsschuhe. Diese
würde zwar vom AG [Arbeitgeber] übernommen, aber erst nach
Anschaffung gegen Rechnungsvorlage. Kd. hat neA [nach eigenen
Angaben] keine Mittel zu Erwerb. Nach Rücksprache mit FbW
Träger …werden 50 Euro erstattet. Arbeitskleidung wird
komplett gestellt. Kd. an T687 zwecks Vorschuss
weitergeleitet.“ In der Folge erhielt der Kläger einen Betrag
von 50 € ausgezahlt.
8 Am gleichen Tag erwarb der Kläger Arbeitsschutzschuhe zu einem
Preis von 54,90 €.
9 Nachdem der Kläger im Praktikum tägliche Arbeitszeiten von 12
Stunden ableistete, brach er dieses am 03.11.2011 ab. Er
absolvierte anschließend ein Praktikum bei der Fa. …GmbH und
schloss am 01.12.2011 einen Arbeitsvertrag.
10 Der Beklagte verrechnete die im Oktober ausgezahlten 50 €
mit den für Dezember 2011 ausgezahlten Leistungen; eine
entsprechende Änderung des Bewilligungsbescheids erging nicht.
11 Mit Schreiben vom 07.12.2011 an den Beklagten teilte der Kläger
mit, er habe inzwischen ein zweites Praktikum absolviert. Er bitte
um Kostenübernahme für die von ihm verauslagten Arbeitsschuhe. Man
habe ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass es sich bei
dem angedachten Praktikum um eine zwölfstündige Tätigkeit handele.
Wenn er dies gewusst hätte, hätte er den Beklagten darüber
informieren können, dass er eine solche Tätigkeit, die obendrein
noch im Stehen zu verrichten war, aus Alters- und
Gesundheitsgründen gar nicht verrichten könne. Er habe die
Arbeitsschuhe angeschafft, um die Arbeit überhaupt aufnehmen zu
können. Die Praktikumsfirma habe auf die Übersendung der Rechnung
und eine Erinnerung nicht reagiert. Deshalb bitte er nun den
Beklagten um Kostenerstattung, da er letztlich für ihn
Vertragspartner und für das Praktikum verantwortlich sei.
12 Der Beklagte erließ am 16.12.2011 einen Sanktionsbescheid wegen
des Abbruchs des Praktikums. Den hiergegen vom Kläger eingelegten
Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage, die unter dem Az. S 18 AS 4243/12
beim Sozialgericht Berlin registriert wurde.
13 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.02.2012 lehnte
der Beklagte die Erstattung der Kosten für die Arbeitsschutzschuhe
ab. Alle erforderlichen Kosten seien im Maßnahmebogen festgehalten
worden. Eine Kostenübernahme über die im Bogen erfasste Summe
hinaus sei nicht möglich. Der Bildungsträger habe erklärt, der
Praktikumsbetrieb wäre für die Kosten der Arbeitsschuhe
aufgekommen, wenn der Kläger das Praktikum nicht abgebrochen
hätte.
14 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 ebenfalls zurück. Aus der
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folge, dass dieser auch die
Aufwendungen für Arbeitsschutzkleidung übernehmen müsse. Aufgrund
der vorrangigen Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers bestehe
keine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme. Etwas
anderes folge auch nicht daraus, dass sich der Arbeitgeber aufgrund
des Abbruchs des Praktikums offenbar nicht zur Kostenerstattung
verpflichtet sehe.
15 Mit seiner am 27.04.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger
sein Anliegen weiter.
16 Er macht geltend, er habe erst zwei Tage vor Aufnahme des
Praktikums am 26.10.2011 vom zuständigen Vorgesetzten auf der
Baustelle erfahren, dass er Arbeitsschuhe selbst zu kaufen
hätte.
17 Der Kläger beantragt,
18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2012 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2012 zu verurteilen,
dem Kläger einen Betrag von 54,90 € zu erstatten.
19 Der Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Er weist zunächst darauf hin, dass die an den Kläger gezahlten
50 € als Vorschuss zu seinen laufenden Leistungen gewährt
worden seien, nicht explizit für Arbeitsschuhe. Zwar sei eine
Kürzung der Leistung für Dezember versäumt worden. Jedoch würde dem
Beklagten sogleich ein Erstattungsanspruch zustehen. Der
Arbeitgeber sei aufgrund der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, Arbeitsschutzschuhe zu
stellen. Er habe dieser Verpflichtung auch nachkommen wollen. Die
Zahlungen seien infolge des Abbruchs der Maßnahme durch den Kläger
nicht mehr geflossen.
22 In dem Verfahren S 18 AS 4243/12 wurde im August 2013 ein
Verhandlungstermin durchgeführt, in dem der Beklagte auf den
Hinweis der Vorsitzenden, dass eine Pflichtverletzung mit dem
Abbruch des Praktikums nicht verbunden sein dürfte, ein
Anerkenntnis abgab und den Sanktionsbescheid aufhob.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) und begründet. Dem Kläger steht
der geltend gemachte Leistungsanspruch zu.
25 Der Anspruch folgt aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann die Agentur für
Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach dem 1. Abschnitt
des 4. Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen.
Gemäß § 45 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose aus dem
Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert
werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.
Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II stellt insoweit klar,
dass der Grundsicherungsträger die Leistungen aus dem Katalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur dann erbringen kann, wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistung nach den
Vorschriften des SGB III gegeben sind. Es handelt sich um eine
Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des SGB III, wobei die
Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II - wie das Entfallen
der Prüfung von Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit - zu beachten
sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2014, L 5 AS
1066/13, Rn. 24 bei juris). Vorliegend sind die für die Gewährung
der Förderung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere
vermag ein etwaiger Rechtsanspruch des Klägers gegen den
Arbeitgeber den Anspruch des Klägers auf Förderung nicht
auszuschließen (dazu unter lit. a). Weiterhin hat der Kläger einen
Anspruch unmittelbar auf Kostenerstattung, da ein Fall der
Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (dazu unter lit. b).
a)
26 Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget hat danach zur
Voraussetzung, dass die hilfebedürftige Person arbeitslos ist, die
gewünschte Leistung der Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung dient und diese Leistung für
die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst
die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber
gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen
wird.
27 Die Notwendigkeit der Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen ist
unstreitig. Der Kläger war durch die im Juli 2011 geschlossene
Eingliederungsvereinbarung zur Absolvierung des Praktikums
verpflichtet und für dessen Durchführung war das Tragen von
Arbeitsschutzschuhen Voraussetzung.
28 Ebenfalls nicht streitig ist, dass der Arbeitgeber die Kosten
für die Anschaffung der Arbeitsschutzschuhe nicht übernommen hat.
Soweit sich der Beklagte zunächst darauf berufen hatte, der
Arbeitgeber habe seine ursprüngliche Kostenzusage nur aufgrund des
vom Kläger zu verantwortenden Abbruchs des Praktikums
zurückgezogen, was dem Kläger anzulasten sei, so macht er dies
zutreffend nicht mehr geltend. Denn der Abbruch des Praktikums
dürfte aufgrund der vom Kläger geschilderten Arbeitszeiten und
unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands gerechtfertigt
gewesen sein. Dementsprechend hat der Beklagte den
Sanktionsbescheid vom 16.12.2011 auch aufgehoben.
29 Doch auch mit seinem nunmehrigen Vortrag, der Arbeitgeber sei
zur Kostenerstattung verpflichtet, weshalb sich der Kläger an
diesen halten müsse, vermag der Beklagte nicht durchzudringen.
Grundsätzlich folgt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus
§ 618 BGB und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Während § 3 Abs. 2
Nr. 1 ArbSchG die Verpflichtung des Arbeitgebers normiert, zu
gewährleisten, dass die erforderlichen Arbeitsschutzmittel
tatsächlich verfügbar sind, regelt § 3 Abs. 3 ArbSchG die sich
hieraus ergebende Frage der Kostentragung. Danach ist der
Arbeitgeber verpflichtet, die in seinem Betrieb anfallenden Kosten
für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu tragen. § 3 Abs. 3
ArbSchG erfasst alle Maßnahmen und Vorkehrungen des betrieblichen
Arbeits- und Gesundheitsschutzes, unabhängig davon, ob diese den
Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Allerdings
können Kosten für persönliche Schutzausrüstungen, die auch im
Privatbereich genutzt werden können (z.B. Sicherheitsschuhe,
Schutzhandschuhe), auf den Arbeitnehmer übergewälzt werden.
Erforderlich ist insoweit grundsätzlich eine wirksame
Kostenübernahmevereinbarung.
30 Zwar ist hier nicht ersichtlich, dass eine solche Vereinbarung
vorliegen würde. Jedoch hat der Arbeitgeber nach dem Vortrag des
Beklagten klar mitgeteilt, dass er zur Kostenerstattung nicht
bereit ist. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 3 HS 2 SGB III ist
die Förderleistung nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber
eine gleichartige Leistung erbringt oder voraussichtlich erbringt.
Ein Rechtsanspruch auf die Leistung allein schließt die Förderung
nicht aus. Dementsprechend führt Stratmann (in: Niesel/Brand, SGB
III, 5. Aufl., § 45 Rn. 24) aus: „Erfüllt ein ArbGeb
[Arbeitgeber] seine rechtlichen Verpflichtungen (zB zur
Übernahme der Kosten für eine Schutzkleidung oder zur Erstattung
der Reisekosten für eine von ihm veranlasste Vorstellung) nicht,
darf die Förderung nicht versagt werden (vgl. Stascheit info also
2009,9).“ Vielmehr ist in einem solchen Fall der
Sozialleistungsträger gehalten, den infolge der Leistungserbringung
auf ihn entweder gem. § 115 SGB X oder gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II
übergegangenen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu
machen. Diese Regelungen sichern die Subsidiarität von
Sozialleistungen. Aus ihnen wird deutlich, dass es Sache des
Leistungsträgers ist, auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen den
Nachrang seiner Leistung durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen
Dritte zu realisieren (vgl. zu Unterhaltsansprüchen OLG Celle,
Urteil vom 15.03.2006, 15 UF 54/05, Rn. 39 bei juris).
31 Ähnlich argumentiert das Bundessozialgericht (BSG) im
Sozialhilferecht. So hat es mit Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 23/08
R) ausgeführt:
32 „Der Sozialhilfeträger darf einem bedürftigen
Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten
beantragt hat, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten
entgegenhalten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen
mit unsicherem Ausgang erfordert.“ (Leitsatz, zitiert nach
juris)
b)
33 Die Erbringung von Förderungsleistungen aus dem
Vermittlungsbudget ist grundsätzlich in das Ermessen des Beklagten
gestellt. Deshalb hat ein Antragsteller grundsätzlich auch keinen
Anspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 2
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) iVm § 54
Abs. 2 Satz 1 SGG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Leistung vorliegen. Vorliegend ist das Ermessen des Beklagten unter
Berücksichtigung des konkreten Sachstands jedoch auf Null
reduziert.
34 Nach § 14 Satz 1 SGB II (Grundsatz des Förderns) unterstützen
die Träger der Leistungen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Nach den
Leistungsgrundsätzen des § 3 SGB II sollen vorrangig Maßnahmen
eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ermöglichen (Abs. 1 Satz 3). Die Hilfe zur
Erlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes zählt gemäß § 3 Abs. 2
Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu
den sozialen Rechten, die wiederum gemäß § 2 Abs. 2 SGB I bei der
Ausübung von Ermessen zu beachten sind, wobei sicherzustellen ist,
dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden
(so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011,
L 15 AS 317/11 B ER, Rn. 18 bei juris)
35 Nach diesen Maßstäben konnte der Beklagte sein Ermessen
ermessensfehlerfrei nur dahingehend ausüben, dass die Kosten für
den Erwerb der Arbeitsschutzschuhe in voller Höhe übernommen
werden. Der Kläger war ausweislich der Eingliederungsvereinbarung
vom 14.07.2011 zur Teilnahme an dem Praktikum, für das er die
Arbeitsschutzschuhe benötigte, verpflichtet. Er hatte bereits eine
Einstellungszusage erhalten und die nach der GewO notwendige
Prüfung zur Ausübung einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe abgelegt.
Mithin fehlte allein noch die Durchführung des Praktikums zur
Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. Der Kläger hat auch glaubhaft
vorgetragen, dass er die Kosten für die Schuhe nicht aus eigenen
Mitteln aufbringen konnte. Anhaltspunkte für die Unangemessenheit
der hier geltend gemachten Kosten für die Arbeitsschutzschuhe
liegen nicht vor.
36 Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der
Eingliederungsvereinbarung die Übernahme der Kosten nicht
vorgesehen war.
37 Da der Erstattungsanspruch bereits aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II
i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III folgt kann offenbleiben, ob ein
Zahlungsanspruch iHv 50 € auch aus dem Bewilligungsbescheid
vom 11.07.2011 folgt, da der Beklagte die im Dezember gewährten
Leistungen um den als Vorschuss ausgezahlten Betrag von 50 €
kürzte, ohne den Bewilligungsbescheid entsprechend zu ändern.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem
Ausgang des Rechtsstreites.
39 Der geltend gemachte Erstattungsanspruch übersteigt die
Berufungssumme von EUR 750,00 nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
nicht. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor.
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