Texte intégral
VG Berlin 19. Kammer — 19 L 207.15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-12
Aktenzeichen: 19 L 207.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0112.19L207.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 4 Abs 1 S 1 VwGOAG BE ... mehr
Orientierungssatz
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Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, kann diese Nutzung untersagt werden. (Rn.18)
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Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt. (Rn.20)
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Eine Nutzungsuntersagung erweist sich als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. (Rn.28)